Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG 2014 (entspricht § 51e Abs. 3 VStG) vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben sein (vgl. E 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Ist auch im zweiten Rechtsgang das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt, liegt keine der in § 44 VwGVG 2014 (entspricht § 51e Abs. 3 VStG) aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor (vgl. E 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013).
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