Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in G, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. März 2024, LVwG S 238/001 2024, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der Firma H T GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach umschriebenen Kraftfahrzeuges sei, vorsätzlich nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort von einer näher bezeichneten Person gelenkt worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40.000 kg durch die Beladung um 23 %, das entspreche 9.580 kg, überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht soweit für die Revision von Bedeutung aus, Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei lediglich die Prüfung der Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des KFG, weil sich die Beschwerde des Revisionswerbers ausschließlich gegen die Strafhöhe richte, sodass hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten sei. Eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes sei dem Gericht verwehrt. Der Revisionswerber habe die ihm vorgeworfene Übertretung demnach zu verantworten. Nach Erläuterung seiner Strafbemessung hielt das Verwaltungsgericht zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung fest, gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG habe eine solche entfallen können, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet habe und eine Verhandlung nicht beantragt worden sei, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, das angefochtenen Erkenntnisses unter Zuspruch von Aufwandersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und verwies zum Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich des Vorliegens eines Kontrollsystems auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Revisionswerber habe zu keinem Zeitpunkt sein Kontrollsystem näher beschrieben und auch nicht ausgeführt, wie die Sicherstellung der Einhaltung der im Zuge des Kontrollsystems erteilten Vorgaben erfolge. Das behauptete Kontrollsystem sei unzureichend, weil es sonst nicht zu der Anzahl der einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen nach dem KFG gekommen wäre. Der Revisionswerber habe vorsätzlich gehandelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, wonach sich der Revisionswerber in der Beschwerde unter Hinweis und rudimentärer Darstellung des von ihm eingerichteten Kontrollsystems zur Verhinderung von Überladungen gegen das ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte vorsätzliche Handeln gewandt habe und das Verwaltungsgericht infolge dieses sachverhaltsbezogenen Vorbringens zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre, als zulässig und begründet.
7 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
8 Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179, mwN).
9 Zwar hat der im Beschwerdeverfahren unvertretene Revisionswerber in seiner Beschwerde vom 30. Jänner 2024 trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 18. Jänner 2024 darauf, dass er das Recht habe, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, und er auf dieses Recht verzichte, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle, nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt (vgl. hierzu VwGH 27.2.2023, Ra 2022/12/0178, mwN), jedoch war bereits die erste Voraussetzung des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt, zumal das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht davon ausgehen durfte, dass sich die Beschwerde des Revisionswerbers auf die Bekämpfung der Strafbemessung beschränkte:
10 Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, jeweils mwN).
11 Die belangte Behörde gelangte in der Begründung ihres Straferkenntnisses aufgrund der einschlägigen Verwaltungsübertretungen sowie der Angabe des Lenkers, wonach „er wusste überladen zu sein, aber den Auftrag bekommen habe, überladen durchzufahren“, wobei er bereits im Rahmen einer früheren Anhaltung, bei der ebenfalls eine Überladung festgestellt worden sei, sinngemäß die gleichen Angaben gemacht habe, zu dem Schluss, dass der Revisionswerber die angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen habe und lastete dies dem Revisionswerber auch im Spruch des Straferkenntnisses an.
12 Der Revisionswerber erhob die Beschwerde vom 30. Jänner 2024 zwar „aufgrund der Strafhöhe“; er führte in dieser aber weiters aus, dass die Fahrer des Fuhrparks der H T GmbH regelmäßig darauf hingewiesen würden, nach den grenzüberschreitenden Transporten an den jeweiligen Lagerplätzen das Gewicht zu reduzieren und ordnungsgemäß den Transport bis zur Entladestelle durchzuführen, weshalb die Aussage der Beamten, dass der Fahrer angegeben habe, den Auftrag bekommen zu haben, überladen durchzufahren, „sicher nicht korrekt“ sei.
13 Dem Inhalt der Beschwerde nach wandte sich der Revisionswerber somit gegen die im Straferkenntnis dem Verschulden zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen und erstattete mit seinem Verweis auf die im Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Überladungen zudem ein auf ein bestehendes Kontrollsystem hindeutendes Vorbringen, wobei ein solches exkulpierende Wirkung hat, wenn es den durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem entspricht (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2021/02/0128, mwN).
14 Da die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erfordert, sondern auch ein Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung voraussetzt (vgl. § 5 VStG), war im Revisionsfall bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die ihrem Inhalt nach gegen die subjektive Tatseite gerichtete Beschwerde sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde.
15 Im Übrigen steht das Beschwerdevorbringen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, wonach die Beschwerde nur gegen den Strafausspruch gerichtet war, auch deshalb entgegen, weil dies dazu führen würde, dass sich der Revisionswerber bei dieser Auslegung trotz seines Vorbringens nicht mehr gegen die Feststellungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite wenden könnte, zumal diese von der Bindungswirkung des rechtkräftig gewordenen Schuldspruches umfasst wären, soweit sie dem Spruch zugrunde gelegt wurden (vgl. VwGH 29.4.2011, 2009/09/0043).
16 Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde in Verkennung der Rechtslage fälschlicherweise als Beschwerde nur gegen die Strafhöhe wertete, vermag auch seine Begründung, es könne gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, deren Entfall nicht zu tragen.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 44 VwGVG auch dann für geboten erachtet, wenn noch das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung einer Klärung bedarf (vgl. VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103; 12.2.2020, Ra 2019/02/0148, jeweils mwN), und das Verschulden eine wesentliche Komponente bei der Strafbemessung darstellt (vgl. § 19 Abs. 2 VStG; sowie VwGH 23.3.1998, 97/17/0201), der entsprechende Beachtung zu schenken ist.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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