Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des S in Z, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz Augustin Mayer in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. April 2022, LVwG AV 70/001 2022, betreffend Verbot der Tierhaltung nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. Dezember 2021 verhängte Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst für zulässig, weil die Beweiswürdigung derart mangelhaft sei, dass diese im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof notwendig erscheinen lasse. Obwohl der Revisionswerber die Haltungsbedingungen und seine Aufwendungen um das Tierwohl schlüssig und logisch nachvollziehbar geschildert habe, sei das Verwaltungsgericht den Angaben der Amtstierärztin gefolgt.
7 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 14.1.2021, Ra 2020/02/0289, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386 bis 0390, mwN).
8 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hat das Verwaltungsgericht ohnehin die ins Treffen geführten Verbesserungen bei der letzten Kontrolle festgestellt (Freihalten der Quarantänebucht und Beseitigung der Kotmenge auf den Stallgassen, Behandlung der Trichophytie). Im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung nach der Kontrolle am 18. Februar 2022 folgte es den Angaben der als Zeugin vernommenen Amtstierärztin, wonach diese selbst direkt Kontakt mit dem Tierarzt aufgenommen und ihm die Notwendigkeit der Behandlung mitgeteilt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben hat, er verständige immer dann, wenn ihm eine Krankheit auffalle, den Tierarzt, vermag er eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen. Eine im Zulässigkeitsvorbringen behauptete Aussage des Revisionswerbers zur Änderung der Futterzusammensetzung ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, schildert der Revisionswerber doch nur eine Änderung des Lieferanten der Tiere. Die Fütterung und die Wasserversorgung gab er hingegen als „immer gleichartig gut durchgeführt“ an.
9 Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichts wendet und eine fehlende Rechtsprechung zur Frage ins Treffen führt, ob nicht zwangsläufig von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, wenn der Revisionswerber nachweislich Verbesserungen in der Tierhaltung erwirke, ist darauf hinzuweisen, dass im Grunde des § 39 Tierschutzgesetz nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbots der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 Tierschutzgesetz (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern.
10 Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht erfolgreich mit der Revision bekämpfbar (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner negativen Prognoseentscheidung auf die einschlägigen Bestrafungen des Revisionswerbers wegen Übertretungen des § 5 TSchG und dem Umstand, dass trotz wiederholter Beanstandungen durch die Amtstierärztinnen der belangten Behörde sowie seitens der AMA eine nachhaltige Verbesserung der Haltungsumstände nicht habe herbeigeführt werden können. Die Haltung sei über die gesamte Zeitspanne von einer mangelhaften Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter, von hygienischen Missständen und Unterlassung der fristgerechten Vorsorge für erforderliche veterinärmedizinische Versorgung gekennzeichnet gewesen. Der Revisionswerber habe jedoch jede Einsicht vermissen lassen, in der bisherigen Tierhaltung Fehler gemacht zu haben (die den Bestrafungen zugrunde liegenden Beanstandungen seien im Ergebnis nach dessen Verständnis auf eine fehlende Qualifikation des Sachverständigen zurückzuführen, die Organe der belangten Behörde hätten von der Praxis keine Ahnung). Daraus sei zu schließen, dass sämtliche gesetzten behördlichen Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, den Revisionswerber zur nachhaltigen Änderung der Haltungsumstände anzuhalten. Aufgrund des Beharrens auf der Ordnungsgemäßheit der bisherigen Haltung sei auch nicht mit Änderungen in der Zukunft zu rechnen.
Das Unterlassen nachhaltiger Änderungen beanstandeter Umstände sowie das selbst in der öffentlich mündlichen Verhandlung wiederholte Negieren von Missständen ließe nicht nur auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit allfälliger Bemühungen zur Abstellung der Missstände, sondern auch ein Verkennen der Pflichten eines Tierhalters und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den durch das Tierschutzgesetz geschützten Werten und damit auch auf eine Sinnesart schließen, die im Interesse des Tierschutzes die Verfügung des Verbots der Tierhaltung unabdingbar mache, um einem weiteren tierquälerischen Verhalten Einhalt zu gebieten.
Dieser Zweck könne weder mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts noch durch die Androhung eines Verbots der Tierhaltung in hinreichender Weise Rechnung getragen werden. Das Verbot der Tierhaltung sei angesichts der zahlreichen schweren tierschutzrechtlichen Verstöße innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Jahren auf Dauer auszusprechen, weil mit einer nachhaltigen Änderung des Revisionswerbers nicht zu rechnen sei.
12 Dem Revisionswerber gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf die festgestellten Verbesserungen in Einzelbereichen nicht, aufzuzeigen, dass diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre oder ein relevanter Begründungsmangel vorliege, zumal das Verwaltungsgericht mit nachvollziehbarer schlüssiger Begründung dargelegt hat, warum trotzdem mit einer nachhaltigen Änderung der Haltungsumstände nicht zu rechnen sei.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2022