Ra 2025/04/0013 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtskräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; in diesem Sinn auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).