Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch die Schmidauer Steindl Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. November 2025, Zl. LVwG 653433/19/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurde in der Sache soweit hier wesentlich der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie am Tatort zur Tatzeit ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe sie § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Begründend ging das Verwaltungsgericht unter anderem entgegen der Behauptung der Revisionswerberin von deren Zurechnungsfähigkeit bei der Weigerung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, aus.
2 Die dagegen gerichtete Revision der Revisionswerberin wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2026, Ra 2026/02/0016, zurückgewiesen.
3 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten entzogen und ihr aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren und ihr vorgeschrieben, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit behauptet, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Revisionswerberin bei Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen sowie davon ausgehen müssen, dass sie sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision behauptet, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit bei Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
9 Der gegenständlichen seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran änderte auch die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/11/0106, mwN; vgl. im Übrigen zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bereits VwGH Ra 2026/02/0016). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
10 Soweit die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit weiters ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.1.2022, Ra 2021/11/0189) behauptet, ist zu entgegnen, dass selbst dem Vorbringen nach die tatsächlichen Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung fallbezogen nicht vorliegen.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden