Ein Recht (einer Umweltorganisation) auf Teilnahme am Feststellungsverfahren als Partei ergibt sich weder aus dem Aarhus-Übereinkommen (vgl. Urteil EuGH 15. Juli 2010, Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie) noch aus der UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL (vgl. E 27. April 2012, 2009/02/0239). Eine Parteistellung im Feststellungsverfahren ist unionsrechtlich nicht gefordert; es genügt, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht (vgl. EuGH Urteil 15. Oktober 2009, Rs C-263/08, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening). Einer Umweltorganisation kommt daher unter diesem Aspekt kein Recht auf Teilnahme als Partei am Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu.
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