Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Mai 2026, LVwG-2025/22/3377-15, betreffend Übertretung der StVO (Spruchpunkt A)1.; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber zu Spruchpunkt A)1. u.a. wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (Ra 2026/02/0099) sowie ihm zu Spruchpunkt A)2. die Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum entzogen (Ra 2026/01/0071).
2 Soweit der Revisionswerber beantragt, seiner Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem er wegen der Übertretung der StVO verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2026/02/0099 zu entscheiden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber behauptet der Sache nach einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil der Vollzug des Erkenntnisses ein Präjudiz für die Entziehung des Führerscheines sei, der mit beträchtlichem finanziellen Aufwand verbunden und seinem beruflichen Fortkommen als Notfallsanitäter abträglich sei.
5 Dieses Vorbringen kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung der StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2025/02/0063; 21.6.2022, Ra 2022/02/0122, jeweils mwN).
6 Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 3. Juni 2026
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