Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25. November 2025, Zl. 405-4/7471/1/4-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (mitbeteiligte Partei: I, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und der Vorstellungsbescheid der Amtsrevisionswerberin vom 5. November 2025 aufgehoben; mit diesem war-in Bestätigung eines Mandatsbescheides der Amtsrevisionswerberin-dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen auf die Dauer von einem Monat entzogen worden. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 24.9.2025, Ra 2025/01/0258, mwN).
6 Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision unterlässt, konkret-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0258, mwN).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
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