W184 1314331-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zl. 654494208/200368817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsbürger des Kosovo, wurde in Österreich geboren, und seine Mutter stellte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 02.04.2002 einen Asylerstreckungsantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2002 abgewiesen wurde.
Am 26.02.2007 brachte die gesetzliche Vertreterin für die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und in weiterer Folge wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013 wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Der beschwerdeführenden Partei wurde am 20.12.2014 von der MA 35 eine vom 20.12.2014 bis zum 20.12.2015 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt, die in weiterer Folge vom 21.12.2015-21.12.2018 verlängert wurde.
Der beschwerdeführenden Partei wurde am 22.12.2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt.
In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.11.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass ihm am 20.12.2014 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und er derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ sei. Gegen die beschwerdeführende Partei würden mehrere Verurteilungen, unter anderem wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Raubes, schweren Raubes und Körperverletzung aufliegen. Zuletzt sei er am 30.12.2020 gemäß §§ 241e, 127, 148a, 83, 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Es sei deshalb beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und er könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des Fragenkataloges binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
In der Stellungnahme vom 22.11.2021 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge und im Bundesgebiet bestens integriert sei. Festgehalten werde, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei. Er kenne kein anderes Land. Die beschwerdeführende Partei spreche ausschließlich die deutsche Sprache, die Sprache seiner Heimat spreche er hingegen nicht mehr. Seine gesamte Familie befinde sich im Bundesgebiet, wobei sämtliche Geschwister in Österreich geboren seien. In diesem Kontext müsse die familiäre Aufenthaltsverfestigung der beschwerdeführenden Partei betont werden, der sämtliche Familienangehörigen und sozialen Kontakte im Bundesgebiet habe. Richtig sei es, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet straffällig geworden sei. Diesbezüglich werde jedoch festgehalten, dass er nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, vier Vorstrafen aufweise, sondern nur drei. Er bereue seine Straftaten zutiefst und es werde festgehalten, dass es sich hierbei ausschließlich um Jugendstraftaten gehandelt habe. Die beschwerdeführende Partei habe mittlerweile aus seinen Fehlern gelernt und wolle sich nunmehr um ein ordentliches Leben bemühen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
„I. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
Die beschwerdeführende Partei habe aus Fehlern der Vergangenheit nicht lernen können und sei immer wieder erneut straffällig geworden, wobei er sich, was die Massivität der Straftaten betrifft, massiv gesteigert habe. Er habe wissentlich die massive finanzielle, psychische und körperliche Schädigung von Unbeteiligten in Kauf genommen, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen bzw. um seinen Willen durchzusetzen. Die beschwerdeführende Partei zeige absolut keine Einsicht oder Reue, was sich auch in einer Aussage bei seiner letzten Verurteilung widerspiegele. Er zeige ein hohes Aggressionspotenzial und sei offensichtlich auch zu massiveren Straftaten bereit, um sein Ziel zu erreichen. Die körperlichen und seelischen Folgen, welche seine Opfer erleiden könnten, würden die beschwerdeführende Partei offensichtlich überhaupt nicht interessieren, und die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bei einigen Taten noch minderjährig gewesen sei, zeige auch, dass die beschwerdeführende Partei kein Unrechtsbewusstsein habe und ihm die Rechte und die Sicherheit Dritter völlig egal seien. Er habe aus den vorhergehenden Straftaten keine Lehren gezogen und erwecke den Eindruck, als wären ihm die österreichischen Gesetze egal. Selbst sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine familiären Bindungen hätten die beschwerdeführende Partei von neuerlichen Straftaten nicht abhalten können. Die beschwerdeführende Partei gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vor allem die finanzielle und körperliche Unversehrtheit Dritter. Er sei nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht und offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet fehle der beschwerdeführenden Partei offensichtlich der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt und sei er nicht in der Lage gewesen, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern. Die beschwerdeführende Partei habe die Chance zur Besserung nach den ersten Straftaten nicht nutzen können und sei mehrmals erneut straffällig geworden. Die beschwerdeführende Partei habe die Intensivität seiner Straftaten massiv gesteigert und sei wieder in dasselbe Schema gefallen. Sein Verhalten zeige deutlich, dass er nicht vor der massiven körperlichen und finanziellen Schädigung anderer zurückschrecke, um für sich einen finanziellen Vorteil zu erlangen, und er nehme die Schädigung Dritter billigend in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Eine echte Reue und der Wunsch zu Besserung sei aufgrund seines Verhaltens absolut nicht erkennbar. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er letztendlich aus seinen Fehlern gelernt habe und sich zukünftig rechtskonform verhalten werde. Somit stelle sein Verhalten eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet geboren sei und sich seit dem Jahr 2001 in Österreich befinde. Er habe daher sein ganzes Leben in Österreich verbracht und sei faktisch von einem Österreicher nicht zu unterscheiden. Neben der Tatsache, dass er hier seine gesamte Ausbildung genossen habe, sei im Bundesgebiet auch seine gesamte Familie. Er sei der deutschen Sprache mächtig, diese stelle seine Muttersprache dar, und er sei darüber hinaus im Bundesgebiet bestens integriert, weshalb es keinen Unterschied zu einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger gebe. Die beschwerdeführende Partei habe seit seiner Geburt den gesamten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei habe sich zu keiner Zeit länger im Herkunftsstaat aufgehalten und Deutsch sei die einzige Sprache, die er tatsächlich beherrsche. Die beschwerdeführende Partei habe zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet. Insbesondere mit seinen Eltern bestehe ein gemeinsamer Haushalt und ein diesbezügliches gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Des Weiteren habe die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet seine Geschwister, zahlreiche Freunde und Bekannte, im Herkunftsstaat habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen und auch keinen Kontakt zu sonstigen Bekannten. Die beschwerdeführende Partei habe keine Wohnmöglichkeit im Heimatland und besitze im Kosovo weder eine Wohnung noch ein Haus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, sei unverhältnismäßig, da im gegenständlichen Fall im Falle des weiteren Verbleibs nicht von einer diese Maßnahme rechtfertigender Gefährdung öffentlicher Interessen ausgegangen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und eine Zeugin einvernommen wurden (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Z = Zeugin, RV = Rechtsvertreter):
„BF: Meine Mutter hat eine Baufirma, den Namen weiß ich jetzt nicht. Ich kann dort sofort anfangen. Früher hatte mein Vater eine Baufirma, die hat er in Konkurs geschickt. Ich könnte dort als Trockenbauarbeiter und Maler arbeiten.
R: Wann haben Sie zuletzt gearbeitet?
BF: In der Haft habe ich als Maurer gearbeitet, und als ich draußen war, habe ich bei meinem Vater gearbeitet.
R: Von wann bis wann haben Sie bei Ihrem Vater gearbeitet?
BF: 2018 bis Mitte 2020.
R: Handelt es sich hierbei um die Firma XXXX ?
BF: Ja.
R: Laut meinen Unterlagen haben Sie vom 19.02.2021 bis 26.07.2021 bei der XXXX gearbeitet.
BF: Ich habe die Arbeitsbestätigung gehabt. Zwischendurch war ich beim AMS, ich habe meine Lehre als KFZ-Mechaniker gemacht. Ich war zwischendurch abgemeldet, weil ich die Lehre fertiggemacht habe.
R: Von wann bis wann waren Sie nun bei der Firma XXXX ?
BF: 2018 bin ich herausgekommen. 2019, es könnte schon sein, dass ich da angefangen habe.
R: wiederholt die Frage.
BF: Ein genaues Datum weiß ich jetzt nicht, es war von 2018 bis 2021. Es kann auch 2019 sein. Ich habe es auch versucht über das AMS, weil ich eine KFZ-Lehre gemacht, aber nicht abgeschlossen habe. Es ging aber nicht, und ich habe bei meinem Vater angefangen. Ich mache derzeit ein Jugendcoaching und werde versuchen, die Lehre abzuschließen.
R: Das heißt, Sie wollen künftig als KFZ-Mechaniker arbeiten?
BF: Ja, ich arbeite derzeit in der Anstalt und versuche, eine Lehre zu machen. Wenn ich die Möglichkeit habe, als KFZ-Mechaniker zu arbeiten, mache ich das, ansonsten etwas anderes.
R: Wenn man sich Ihren Akt durchliest, sieht man in regelmäßigen Abständen Gewaltverbrechen. Wieso sollte dies in Zukunft anders sein?
BF: Ich habe meine Therapie abgeschlossen und möchte nicht mehr so sein.
R: Was für eine Therapie?
BF: Eine Anti-Gewalt-Therapie bei der Männerberatung.
R: Sie sind nicht mehr jugendlich, Sie sind 20 Jahre alt. Warum hat es in den letzten Jahren nicht geklappt?
BF: Ich bin zu viel mit den falschen Freunden hinausgegangen, es hat sich ergeben. Ich bereue alles. Ich will eine Ausbildung machen und mein Leben in den Griff bekommen.
R an BFV: Gibt es Befunde über die Therapie des BF, dass z. B. eine psychische Erkrankung vorliegt?
BFV: Befunde gibt es nicht. Die Therapie war von der Anstalt vorgeschrieben. Ein Befund kann nachgereicht werden.
R: Sie sind schon mehrmals einvernommen worden und Sie sagen, dass es Ihnen leidtut und Sie sich ändern werden. Wieso sollte es diesmal anders sein?
BF: Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Ich habe jetzt eine Zeit im Gefängnis verbracht. Ich will mit meiner Familie zusammen sein. Ich habe mich geändert, ich will arbeiten. Ich kann kein Albanisch und kann nicht dorthin gehen.
R: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie in Albanisch einvernommen wurden.
BF: Nein, ich wurde noch nie in Albanisch einvernommen.
R: Sie sind am 09.06.2017 vom BFA einvernommen worden mit einer albanischen Dolmetscherin. Können Sie sich daran nicht erinnern?
BF: Das kann nicht sein.
R: Wie ich heute sehe, Sie können gut Deutsch.
BF: Natürlich, ich habe die Schule hier besucht.
R: Sie können sicherlich auch gut Albanisch.
BF: Nein, ich rede nur Deutsch zu Hause. Ich kann nur ein paar Worte, die ich von meinen Eltern habe, aber nicht so, dass ich ein Gespräch führen könnte.
R: Vielleicht wäre es sinnvoll für Sie, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen.
BF: Ich habe dort kein Haus, keine Wohnung und nichts. Ich kann dort nicht arbeiten.
R: Wenn Sie in Österreich bleiben wollen, müssten Sie Ihr Verhalten dementsprechend ändern.
BF: Ja, ich will hier ein normales Leben führen. Im Kosovo habe ich nichts und niemanden. Ich würde auf der Straße landen.
BFV: Zur Beweiswürdigung des Familienlebens wären Familienmitglieder zur Einvernahme anwesend, vier Geschwister und die Mutter wären hier. Sie haben alle ein gutes Verhältnis zueinander und haben den BF auch im Gefängnis besucht.
Aufgerufen wird die Mutter des BF als Zeugin. Die Zeugin wird belehrt.
R: Wollen Sie aussagen?
Z: Ja, ich will aussagen.
R: Was wissen Sie darüber, wie sich Ihr Sohn seine Zukunft in Österreich vorstellt?
Z: Er hat mir versprochen, die Schule weiterzumachen und auch zu arbeiten.
R: Was für eine Schule?
Z: Er hat die KFZ-Lehre begonnen. Er hat dann auch in zwei oder drei Firmen gearbeitet. Später war er wieder im Gefängnis, vor dem Gefängnis hat er gearbeitet.
R: Wissen Sie, wann der BF entlassen wird?
BF: Am 28.10.2023 werde ich entlassen, weil wegen der Corona-Pandemie der Strafantritt verschoben wurde.
R: Was wissen Sie konkret über die Zukunftspläne Ihres Sohnes?
Z: Er hat mir versprochen, dass er die KFZ-Lehre macht. Wenn er es nicht schafft, kann er auch in meiner Firma arbeiten. Ich bin Geschäftsführerin einer Baufirma.
R: Wie heißt Ihre Firma?
Z: XXXX Bau GmbH.
Z: legt einen Firmenbuchauszug vor, wonach die Firma am 10.03.2022 eingetragen wurde, sie hat den Geschäftszweig Raumausstatter und Trockenbau.
R: Wie viele Mitarbeiter hat Ihre Firma?
Z: Momentan zwei Arbeiter.
R gibt der BFV die Möglichkeit, Fragen an die Z zu stellen.
BFV: Wie ist das Verhältnis zu Ihrem Sohn?
Z: Sehr gut. Ich gehe ihn oft besuchen nach der Arbeit. Wir telefonieren oft, wenn er anruft. Er ruft mich die ganze Zeit an. Ohne meine Kinder kann ich nicht leben. Für mich ist es wirklich schwierig. Meine Eltern habe ich 13 Jahre lang nicht gesehen, ich wollte, dass meine Kinder hier alles haben und eine gute Zukunft haben.
R: Wie ist die Beziehung Ihres Sohnes zu seinem Vater?
Z: Diese war eigentlich gut, aber wegen des Gefängnisses ist er böse.
BFV: Wenn der BF entlassen wird, kann er bei Ihnen wohnen?
Z: Ja, und er kann auch bei mir arbeiten. Ich habe ihm immer geholfen, auch die Geschwister. Meine große Tochter hat gearbeitet und auch noch andere meiner Kinder arbeiten. Sie helfen ihm auch mit Geld aus oder sprechen mit ihm.
R: Oft ist es so, dass die Kinder einen unterstützen und nicht umgekehrt.
Z: Ja, aber er hat einen Fehler gemacht. Ich habe meine Eltern 13 Jahre nicht gesehen, ich wollte eine gute Zukunft für meine Kinder. Es war schwierig mit den Papieren. Jeder kann Fehler machen.
R: Vielleicht wäre es für Ihren Sohn besser, wenn er im Kosovo neu anfängt und sich mit anderen Freunden umgibt.
Z: Nein, dort ist es nicht gut. Dort verdient man nur € 300,-.
R: Er könnte im Kosovo Trockenbauarbeiten machen.
Z: Man verdient dort wenig und damit muss man auch die Miete zahlen, das ist nicht viel.
Ende der Zeugeneinvernahme.
R: Wenn man sich die Urteile durchliest, die gegen Sie ergangen sind, dann tauchen immer wieder Gewaltverbrechen auf. Wieso machen Sie das?
BF: Es war ein dummer Fehler. Ich kann nicht erklären, wieso ich das gemacht habe.
R: Machen Sie dies unter Drogen- oder Alkoholeinfluss?
BF: Bei dem Vorfall, bei dem ich 17 Monate bekommen habe, war ich betrunken. Ich habe meinen Ausweis abgegeben und gesagt, ich zahle das. Ich habe dann mein Handy verloren und konnte ihn nicht erreichen. Es ist nicht so, dass ich nicht zahlen wollte. Ich habe meinen Aufenthaltstitel und meine Telefonnummer dagelassen. Ich habe damals meine Geldbörse zu Hause vergessen.
BFV: Meinen Sie den Vorfall vom 05.04.2020?
BF: Ja.
R: Meinen Sie die Tat, wo Sie jemandem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben. Da waren Sie betrunken?
BF: Der Vorfall mit dem Taxi, und noch einer, da bekam ich die Zusatzstrafe. Er wollte mich mit einem Messer abstechen und ich habe mich gewehrt. Normalerweise ist das Notwehr.
R: Von welcher Tat sprechen Sie?
BF: Der Zusatzstrafe.
R: Wann war diese Tat und wo?
BF: Das weiß ich nicht. Ich wurde verurteilt und deswegen bin ich hier.
R: Das, wovon Sie nun erzählt haben, war die Tat, wofür Sie zusätzlich vier Monate Zusatzstrafe erhalten haben?
BF: Ja, drei oder vier Monate.
R: Was ist da passiert?
BF: Ich weiß es nicht. Es war ein betrunkener Mann, ich war unterwegs und er ist auf mich losgegangen.
R: Im Akt steht, dass Sie diesem Mann Gegenstände im Wert von € 310,- abgenommen haben.
BF: Ich habe ihm nichts abgenommen. Er hat es verloren.
R: Wieso sind Sie dann dafür verurteilt worden? Was hat er denn verloren?
BF: Keine Ahnung, was er dabeigehabt hat. Es waren seine Gegenstände und nicht meine.
R gibt der BFV die Möglichkeit, Fragen an den BF zu stellen.
BFV: Was haben Sie aus den Verurteilungen gelernt und wie würden Sie zukünftig Ihr Leben leben? Wie würden Sie vermeiden, Straftaten zu begehen?
BF: Ich habe eine Therapie gemacht, ich will mein Leben in den Griff bekommen und arbeiten. Ich bereue meine Taten. Ich habe vier Jahre meines Lebens vergeudet für nichts. Für mich ist der Kosovo ein fremdes Land. Mein Land ist für mich hier. Im Kosovo habe ich niemanden und ich habe nichts. Ich kann auch nicht arbeiten.
R: Sie lassen sich hier in Österreich von Ihrer Familie helfen. Wieso machen Sie nicht selbst etwas?
BF: Ja, hier habe ich zwei Jahre der KFZ-Lehre abgeschlossen und ich möchte die Lehre fertigmachen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.
Der beschwerdeführenden Partei wurde am 20.12.2014 von der MA 35 eine vom 20.12.2014 bis zum 20.12.2015 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt, die ihm in weiterer Folge vom 21.12.2015-21.12.2018 verlängert wurde.
Der beschwerdeführenden Partei wurde am 22.12.2018 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt, der bis zum 22.12.2023 gültig ist.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich geboren, besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und war während der Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe als Maurer tätig. Er weist sehr gute Deutschkenntnisse auf, beherrscht aber auch die albanische Sprache. Zuletzt hat er vom 19.02.2021 bis 26.07.2021 bei der Firma XXXX gearbeitet. Er war zudem vom 05.04.2019-11.04.2019 sowie vom 26.08.2019-02.12.2019 als Arbeiter tätig und war vom 28.05.2020-30.06.2020, vom 14.08.2020-14.08.2020 und vom 27.08.2020-28.08.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig. Er bezog vom 25.07.2018-09.10.2018, vom 07.11.2018-05.12.2018 und vom 27.12.2018-15.01.2019 Arbeitslosengeld und vom 28.01.2019-28.02.2019, vom 02.03.2019-06.03.2019, vom 12.12.2019-11.03.2020 sowie vom 13.03.2020-09.12.2020 Notstandshilfe.
Die beschwerdeführende Partei besuchte am 09.04.2018 den Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls“, und er begann eine Lehre, die er jedoch noch nicht beendete. Die Eltern und die Geschwister sowie Onkel und Tanten der beschwerdeführenden Partei sind in Österreich wohnhaft, im Kosovo hat die beschwerdeführende Partei keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die beschwerdeführende Partei wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt:
1. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.11.2016 als Jugendstraftat wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und versuchten Diebstahles nach §§ 229 Abs. 1, 223 Abs. 1, § 224 StGB sowie §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit mitsamt Anordnung einer Bewährungshilfe, verurteilt. Die Probezeit wurde in weiterer Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert, die bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei hat einen Schülerausweis mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er in einen Blankoschülerausweis die Personaldaten einer namentlich erwähnten Person einsetzte, sein eigenes Foto einklebte und mit einer gefälschten Unterschrift versah. Überdies hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen Verdächtigten einen Rucksack samt darin enthaltenen Wertgegenständen sowie drei Kopfhörer und einen Tabletständer weggenommen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei eine Urkunde, nämlich eine Kennzeichentafel, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er die Kennzeichen vom LKW abmontierte und an einem anderen Fahrzeug anbrachte.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.12.2016 als Jugendstraftat wegen des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie als Beitragstäter wegen versuchten Diebstahles durch Einbruch mit Waffen nach den §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB sowie §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 21.11.2016 Bargeld, eine Zigarettenpackung und sechs Getränkedosen weggenommen und Mopeds ohne Einwilligung der bisher Berechtigten versucht, in Gebrauch zu nehmen, indem er versuchte, die Mopeds durch „Kabelziehen“ zu starten, um damit umherzufahren, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über die Motorräder durch Einbruch verschaffte, es jedoch lediglich beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, den Motor zu starten. Die beschwerdeführende Partei hat am 21.11.2016 zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen Verurteilten beigetragen, indem er Aufpasserdienste leistete.
3. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.03.2017 als Jugendstraftat wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen versuchten Diebstahles und des Verbrechens des schweren Raubes nach § 241e Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei hat am 07.01.2017 unter Verwendung einer Waffe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Verwendung einer Gasdruck-Pistole und eines Messers dem Opfer Bargeld im Wert von 50,- Euro sowie dessen Bankomatkarte weggenommen und am 21.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Verwendung einer Gasdruck-Pistole und eines Butterflymessers Mobiltelefone, andere Wertgegenstände und Bargeld unter Gewaltanwendung weggenommen. Überdies hat sich die beschwerdeführende Partei im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und Verfügungsberechtigten einer nicht mehr feststellbaren Bank eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, wegzunehmen versucht, indem er mit der geraubten Bankomatkarte einen Behebungsversuch unternahm, es jedoch beim Versuch blieb, weil die Bankomatkarte bereits gesperrt war.
Bei der beschwerdeführenden Partei wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall erschwerend mitberücksichtigt. Als mildernd wurde der Umstand einbezogen, dass es zu einem teilweisen Geständnis gekommen ist und die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind.
4. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2020 als junger Erwachsener wegen des Diebstahles durch Einbruch mit Waffen sowie wegen Körperverletzung nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei hat am 03.02.2020 fremde bewegliche Sachen einer Firma, nämlich elektronische Geräte im Gesamtwert von 800,- Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte zu bereichern, indem er mit einem Betonstück die Scheibe eines Geschäfts einschlug und dann die in der Auslage ausgestellten Geräte an sich nahm. Überdies hat die beschwerdeführende Partei am 05.04.2020 sein Opfer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch Genannter eine Schwellung im Bereich des rechten Auges und eine Rötung an der rechten Wange erlitt.
5. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.12.2020 als junger Erwachsener wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Diebstahls, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, versuchter Körperverletzung und gefährlicher Drohung nach den §§ 241e Abs. 1, 127, 148a Abs. 1, 83 Abs. 1, 15, 107 Abs. 1 StGB verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei hat am 22.08.2020 einen anderen am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem er sein Opfer mit der Faust ins Gesicht schlug, wobei es beim Versuch blieb, da sein Opfer keine Verletzungen erlitt, und seinem Opfer eine Glasflasche nachwarf, als dieser vor ihm flüchtete, wobei die Flasche zu Bruch ging und das Opfer am Handgelenk verletzte. Überdies hat er am 22.08.2020 einer namentlich genannten Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar, indem er Wertgegenstände an sich nahm und sein Opfer gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Des Weiteren hat sich die beschwerdeführende Partei am 22.08.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er eine Bankomatkarte an sich nahm und die Unicredit Bank Austria AG mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, am Vermögen schädigte, wobei er das Ergebnis einer automationsunterstützen Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem er unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte mittels NFC-Funktion an einem Zigarettenautomaten bezahlte.
6. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.01.2022 als junger Erwachsener wegen Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei am 27.04.2020 einen Taxilenker durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Erbringung einer Dienstleistung, nämlich einer Taxifahrt, verleitet und diesen im Betrag von 26,35 geschädigt hat, weil er den Fuhrlohn nicht bezahlt hat.
Mit Straferkenntnis vom 23.07.2019 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund einer fehlenden Lenkberechtigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 399,30,- Euro verurteilt.
Mit Straferkenntnis vom 14.09.2020 wurde die beschwerdeführende Partei zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.540,- Euro verurteilt.
Mit Strafverfügung vom 15.10.2020 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund aggressiven Verhaltens zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00,- Euro verurteilt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Grundversorgung
Letzte Änderung: 11.5.2020
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).
Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).
Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).
Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).
Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).
Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020
- CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 10.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2020
- WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.5.2020
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 11.5.2020
Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 17.4.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 11.5.2020
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).
Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).
Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).
In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020
- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 11.5.2020
Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019).
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 21.4.2020
- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 21.4.2020
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom 02.01.2002 (AS 419).
Dass der beschwerdeführenden Partei am 20.12.2014 von der MA 35 eine vom 20.12.2014 bis zum 20.12.2015 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt wurde, die ihm in weiterer Folge vom 21.12.2015-21.12.2018 verlängert wurde und dass der beschwerdeführenden Partei am 22.12.2018 ein „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt wurde, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor.
Die Feststellung zur behördlichen Meldung im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen, insbesondere dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern sowie Geschwister und weiterer Verwandter verfügt, beruhen auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Mutter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2021 (AS 446).
Die guten Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.08.2022. Dass die beschwerdeführende Partei auch die albanische Sprache beherrscht, geht aus dem Umstand hervor, dass die beschwerdeführende Partei am 09.06.2017 vor dem BFA in albanischer Sprache einvernommen wurde.
Dass die beschwerdeführende Partei ein angespanntes Verhältnis zu seinem Vater hat, geht aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen Mutter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.08.2022 hervor.
Die Erwerbstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei sowie der Bezug von Notstandshilfe gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem Sozialversicherungsregister (AJ-WEB Auskunftsverfahren) in Zusammenhalt mit seinen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.08.2022 hervor.
Die strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei und die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Ausführungen zu den Straftaten, gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Urteilen hervor. Die Straferkenntnisse sowie die Strafverfügung gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die beschwerdeführende Partei ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die beschwerdeführenden Partei wurde im Bundesgebiet geboren und ihm wurde am 22.12.2018 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hat eine Gültigkeit bis zum 22.12.2023.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher im konkreten Fall anhand von § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Im gegenständlichen Fall kommt der beschwerdeführenden Partei daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA richtigerweise auch festgehalten wurde - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen, gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Das kriminelle Verhalten der beschwerdeführenden Partei begann bereits als Jugendlicher im Jahr 2016, als er wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und versuchten Diebstahles nach den §§ 229 Abs. 1, 223 Abs. 1 sowie § 224 StGB und § 127, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit mitsamt Anordnung einer Bewährungshilfe, verurteilt wurde.
Die beschwerdeführende Partei sah von einem weiteren straffälligen Verhalten jedoch nicht ab, vielmehr wurde er im selben Jahr wegen des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie als Beitragstäter wegen versuchten Diebstahles durch Einbruch mit Waffen nach den §§ 15, 136 StGB sowie §§ 127, 129, 12 3. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
Die beschwerdeführende Partei steigerte sein kriminelles Verhalten noch weiter und wurde wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen versuchten Diebstahles und des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 241e, 15, 127 StGB und §§ 142, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
Mit Urteil vom 23.11.2020 wurde die beschwerdeführende Partei als junger Erwachsener wegen des Diebstahles durch Einbruch mit Waffen sowie wegen Körperverletzung nach den §§ 127, 129 StGB und § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.
Noch im selben Jahr wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.12.2020 als junger Erwachsener wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, wegen Diebstahles, wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, versuchter Körperverletzung und gefährlicher Drohung nach den §§ 241e, 127, 148a, 83, 15, 107 StGB verurteilt.
Zuletzt wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.01.2022 als junger Erwachsener wegen Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
An diesen – diversen – Verurteilungen ist das sich intensivierende strafrechtswidrige Verhalten der beschwerdeführenden Partei zu erkennen, das bereits im Jahr 2016 begonnen wurde und sich bis zu den Verurteilungen im Jahr 2022 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat.
Trotz des Verspürens des Haftübels wurde die beschwerdeführende Partei innerhalb kürzester Zeit – auch innerhalb offener Probezeiten – wiederrum straffällig. Auch das familiäre Umfeld in Österreich konnte ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten.
Es ist aus den Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential der beschwerdeführenden Partei klar ersichtlich. Zudem zeigt sich die Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei auch dadurch, dass dieser bei seinen Taten vor Gewaltanwendung (Faustschlag ins Gesicht, Nachwerfen einer Glasflasche) nicht zurückschreckte, woraus ein hohes Aggressionspotenzial aus seinem Verhalten eindeutig hervorgeht.
Es fällt jedenfalls im Zuge der Interessensabwägung beachtlich ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben.
Dadurch, dass die beschwerdeführende Partei auch mehrmals Vergehen und Verbrechen gegen Leib und Leben sowie Eigentum, teilweise unter Verwendung einer Waffe, begangen hat, hat er das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität maßgeblich erschüttert. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen, welche die körperliche Integrität der Opfer verletzten, besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
Weiters gilt es, hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027; 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Die beschwerdeführende Partei wurde auch nach seiner Inhaftierung straffällig; dies auch während offener Probezeiten. Er wurde auch wiederholt aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig.
Da die letzte Verurteilung erst im Jahr 2022 erfolgte und daher auch kein längerer Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass von der beschwerdeführenden Partei auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die beschwerdeführende Partei ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu seinem Vorteil die gravierende Schädigung seiner Opfer in Kauf.
Überdies ist zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei in Anschlag zu bringen, dass er sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.08.2022 nicht einsichtig zeigte und keine Reue zeigt, sondern die begangenen Straftaten noch zu rechtfertigen versuchte und asuführte, bei Begehung der Taten betrunken gewesen zu sein bzw. in Notwehr gehandelt zu haben.
Auch der Zeitraum über mehrere Jahre hindurch, in dem die beschwerdeführende Partei strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, kann als Beleg für die hohe kriminelle Energie der beschwerdeführenden Partei herangezogen werden und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei bestand nicht etwa in einem einmaligen „Ausrutscher“ und einer anschließenden Verbesserung seines Gesamtverhaltens, sondern setzte sich über mehrere Jahre kontinuierlich fort.
Die beschwerdeführende Partei stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die beschwerdeführende Partei wurde zwar im österreichischen Bundesgebiet geboren, sein Aufenthalt war jedoch über mehrere Jahre unrechtmäßig und wurde erst durch den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte im Jahr 2014 legalisiert. Sein langer Aufenthalt von 20 Jahren ist zwar in die Entscheidungserwägungen gewichtig miteinzubeziehen, nichtsdestotrotz hat sich eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann.
Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie die vier Geschwister der beschwerdeführenden Partei.
Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. In sprachlicher Hinsicht ist die beschwerdeführende Partei in Österreich gut integriert. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einwandfreiem Deutsch verständigen.
Die gesellschaftliche Integration ist, gemessen an der langen Aufenthaltsdauer, als nicht ausgeprägt zu bezeichnen. Neben Deutschkenntnissen sowie gelegentlichen Erwerbstätigkeiten, die von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unterbrochen wurden, hat der BF keine exzeptionellen Integrationsschritte, wie beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten im Bundesgebiet, gesetzt. Eine von ihm begonnene Lehre wurde nicht abgeschlossen, weshalb auch seine wirtschaftliche Integration trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich nur als rudimentär vorhanden qualifiziert werden kann. Die beschwerdeführende Partei war immer wieder nur kurzzeitig erwerbstätig bzw. oftmals geringfügig beschäftigt.
Die Schutzwürdigkeit des Rechts der beschwerdeführenden Partei auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses (am weiteren Aufenthalt in Österreich) auszugehen, insbesondere wenn eine mehrfache Straffälligkeit vorliegt (VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0073.).
Es muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die beschwerdeführende Partei bereits sechs Mal, überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben und Eigentumsdelikten, verurteilt wurde. Wie im Rahmen der Gefährdungsprognose ausführlich dargelegt wurde, kann auch derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der beschwerdeführenden Partei musste auch klar sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann.
Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen, darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10).
Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen.
Der beschwerdeführenden Partei ist es jedoch zumutbar, über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Eltern sowie seinen Geschwistern und Freunden aufrechtzuerhalten. Die Familienmitglieder können die beschwerdeführende Partei auch im Kosovo besuchen. Darüber hinaus kann die beschwerdeführende Partei von seiner Familie, insbesondere von seinen Eltern, auch im Kosovo unterstützt werden. Die beschwerdeführende Partei spricht die albanische Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).
Die verübten Straftaten der beschwerdeführenden Partei– insbesondere die wiederholten Verurteilungen wegen (teilweise qualifizierten) Diebstahls, Körperverletzung, Betruges, gefährlicher Drohung, schweren Raubes und unter Anwendung von Waffen können das Aggressionspotential sowie die Gewaltbereitschaft der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nachweislich untermauern.
Da die körperliche Unversehrtheit ein zentrales Rechtsgut darstellt und ein beträchtliches, überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, solch gravierende Rechtsverletzungen zu verhindern, ist sein Verhalten sowie sein weiterer Aufenthalt als gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen.
Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).
Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei bringt seine mangelnde Gesetzestreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte deutlich zum Ausdruck.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei ist somit in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Diese ist angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtskonform und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario im Sinne des § 50 FPG vorliegt. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, zumal der Kosovo gemäß § 1 Z 2 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in diesem Land und der Lebensumstände der arbeitsfähigen beschwerdeführenden Partei keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat Kosovo festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den seitens des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs erfolgten Erwägungen zu treffen sind (VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die beschwerdeführende Partei wurde – wie oben bereits festgestellt – in Österreich im Zeitraum von November 2016 bis Jänner 2022 sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt wurde er zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zeigte auch nach seiner letzten Verurteilung im Rahmen einer durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 31.08.2022 keine Einsicht. Eine positive Zukunftsprognose ist allein schon angesichts der massiven Rückfälligkeit ausgeschlossen, die vielmehr eine fortgesetzte Straffälligkeit wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das von der beschwerdeführenden Partei über mehrere Jahre hinweg manifestierte straffällige Verhalten indiziert, dass er kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hat. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte die beschwerdeführende Partei ausschließlich zu seinem Vorteil unter Missachtung gültiger Normen und der Integrität seiner Opfer. Es ist anzumerken, dass er sein strafrechtwidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum ausübte, was die Neigung zu einem kontinuierlichen, kumulativ vorliegenden kriminellen Verhalten erkennen lässt.
Die Entscheidung des Bundesamtes, gegen die beschwerdeführende Partei ein Einreiseverbot auszusprechen, erweist sich daher jedenfalls als begründet und geboten.
Es ist aufgrund der Delikte, die in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen haben, von einem hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert seiner Taten auszugehen. Aufgrund der Schwere der wiederholt begangenen Delikte und der letztlich nicht schuldeinsichtigen Verantwortung in der Beschwerdeverhandlung kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stellt aufgrund der ausgeübten, kumulativ wiederholten Kriminalität eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da die beschwerdeführende Partei jedoch Anfang 2022 zuletzt verurteilt wurde, kann von einem längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch keine Rede sein.
Das von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Fehlverhalten ist als besonders schwer zu gewichten, zumal die beschwerdeführende Partei auch trotz der Schwere seiner Handlungen kein Unrechtsbewusstsein zeigte und sich ein Gesinnungswandel nicht feststellen lässt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Tatsache hervorzuheben, dass die beschwerdeführende Partei nicht davor zurückschreckte, immer wieder Vermögensdelikte sowie Delikte gegen Leib und Leben zu begehen, und offenbar auch gewaltbereit ist, was sich aus der teilweisen Tatbegehung unter Verwendung von Waffen ergibt.
Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, erfüllt ist.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des fünfjährigen Einreiseverbotes auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der beschwerdeführenden Partei ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist erfüllt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
„§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Im vorliegenden Fall beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung, weil keine besonderen Umstände vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG liegen hingegen nicht vor, weil das BFA in den Spruch des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG aufnahm.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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