Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des J K, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2026, I412 2312873-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger von Kamerun. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. März 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Revisionswerber in Kamerun nicht der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es bestehe weder die Gefahr einer Verfolgung durch das Militär, weil man ihm die Unterstützung einer separatistischen Miliz vorwerfe, noch die Gefahr einer Verfolgung durch diese Miliz selbst. Ferner sei der Revisionswerber volljährig, gesund und arbeitsfähig. In seinem Heimatdorf lebten noch seine Frau und seine Familie. Er habe in Kamerun eine Ausbildung absolviert und sei dort berufstätig gewesen. Daher könne er in seinem Herkunftsstaat seine existenziellen Grundbedürfnisse durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und mit Unterstützung durch seine in Kamerun lebenden Angehörigen sichern.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2026, E 406/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Revisionswerber habe eine konkrete Bedrohung durch eine separatistische Miliz, die sogenannten „Ambazonian fighters“ geschildert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen hätte müssen, warum dieses Vorbringen trotz der „länderkundlichen Plausibilität“ unglaubwürdig sei. Das Bundesverwaltungsgericht greife Widersprüche oder angebliche Unschärfen im Vorbringen isoliert heraus, ohne zu prüfen, ob „diese angesichts von Flucht, Traumatisierung, Sprachmittlung, kulturellen Unterschieden, Zeitablauf und der objektiven Konfliktlage erklärbar“ seien. Wegen der vom Revisionswerber glaubhaft gemachten Verfolgung hätte es näherer Feststellungen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers, zum „effektiv[en] staatlichen Schutz“ gegen separatistische bewaffnete Gruppen und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedurft.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der-zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190, 0191 mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte, mit seinem Vorbringen auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Kamerun nicht glaubhaft gemacht habe. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird vom Revisionswerber, der weitgehend bloß pauschal eine unvertretbare Beweiswürdigung rügt, nicht aufgezeigt.
11 Damit ist aber auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das von der Prämisse der Richtigkeit des eigenen Vorbringens, es drohe dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch eine separatistische Gruppe, ausgeht, und deswegen nähere Feststellungen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers, zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kamerunischen Sicherheitsbehörden und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative fordert, der Boden entzogen.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird außerdem behauptet, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine auf den konkreten Herkunftsstaat, die konkrete Herkunftsregion und die persönliche Situation des Revisionswerbers bezogene Gefahrenprognose vorzunehmen sei, abgewichen. Es habe daher die Situation des Revisionswerbers im Herkunftsstaat falsch beurteilt. Auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht konkret festgestellt und begründet worden.
13 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0710, mwN).
14 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthält eine ausführliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich anhand aktueller Berichte mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers. Es führte insbesondere aus, dass in Bezug auf seine Person keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen seien, er in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung absolviert und bereits mehrere Jahre berufstätig gewesen sei, und er in Kamerun auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen könne. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen fallbezogen nicht vor, unvertretbar begründet wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht vertretbar davon ausging, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsregion keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, (auch) in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2021/20/0164).
15 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung sei unvertretbar, weil das Bundesverwaltungsgericht das gesellschaftlichen Engagement des Revisionswerbers-dieser sei Präsident des Vereins „Kamerunischer Kultur- und Einheitsverein Vorarlberg“-und die Umstände, dass er selbsterhaltungsfähig sei und keine Sozialhilfeleistungen beanspruche, nicht ausreichend berücksichtigt habe.
16 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732).
17 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0634, mwN).
18 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen sämtliche in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Aspekte berücksichtigt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber, der bei der Durchführung der Interessenabwägung nur einzelne für ihn sprechende Gesichtspunkte herausgegriffen wissen möchte, und der die gegen ein Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Aspekte vollständig ausblendet, nicht aufgezeigt.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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