Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2025, W272 2220270-2/36E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals im Dezember 2005 einen Asylantrag, der aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei gemäß § 5 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen wurde. Er stellte daraufhin in den kommenden Jahren in der Slowakei, in Polen und in Frankreich Asylanträge, die alle negativ entschieden wurden.
2 Am 23. Dezember 2014 stellte der Revisionswerber, der wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der im Instanzenzug erfolglos blieb. Letztlich wurde der Revisionswerber am 2. Dezember 2021 in die Russische Föderation abgeschoben.
3 Bereits im Jahr 2015 hatte der Revisionswerber eine im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassene russische Staatsangehörige geheiratet. Im Mai 2022 wurde-nach einer künstlichen Befruchtung-die gemeinsame Tochter geboren.
4 Im März 2023 reiste der Revisionswerber erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. September 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Bereits ein Jahr zuvor hatte der Revisionswerber versucht, über Lettland in das Gebiet der Europäischen Union einzureisen. Er war seitens der lettischen Behörden des Landes verwiesen worden, es war ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und der Revisionswerber war in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.
5 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 3. Juli 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-davon aus, dass zwischen dem Revisionswerber, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ein Privat-und Familienleben bestehe. Mit näherer Begründung erachtete es den Eingriff durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig, weil dem Revisionswerber-auch unter Berücksichtigung der bisherigen Asylverfahren-habe bewusst sein müssen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiert bleiben zu dürfen. Die Ehefrau und die Tochter, die beide russische Staatsangehörige seien, könnten mit dem Revisionswerber in die Russische Föderation zurückkehren. Es überwöge aber auch bei einer alleinigen Rückkehr des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die Interessen des Revisionswerbers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens und des Kindeswohles der Tochter.
8 Der Revisionswerber brachte in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag ein, ihm zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2025, Ra 2025/20/0356-4, wegen Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung abgewiesen. Eine Revision wurde im Anschluss an diese Antragsabweisung nicht erhoben.
9 Der Verfassungsgerichtshof lehnte in der Folge die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 18. März 2026, E 3067/2025-10, ab. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2026, E 3067/2025-12, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, die sich ausschließlich gegen die gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) richtet.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber bringt in der Begründung der Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es weder das Kindeswohl im Fall der Trennung des Revisionswerbers von seiner Tochter ausreichend berücksichtigt habe, noch habe es sich damit auseinandergesetzt, dass sowohl die Ehefrau als auch das Kind über ein dauerhaftes Niederlassungsrecht aufgrund des ihnen erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich verfügen und ihnen eine Rückkehr in den Heimatstaat gemeinsam mit dem Revisionswerber nicht zumutbar sei.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
15 Dieses Vertretbarkeitskalkül ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern-diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408 bis 0411, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN).
17 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei-neben der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet, seinen Integrationsschritten, sowie seiner nach wie vor bestehenden Bindung zu seinem Herkunftsstaat-insbesondere auch ausführlich mit der familiären Bindung des Revisionswerbers zu seiner im Bundesgebiet lebenden und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden Ehefrau und der im Jahr 2022 geborenen Tochter auseinandergesetzt. Es konnte zu Recht darauf verweisen, dass die Tochter des Revisionswerbers bereits ihr erstes Lebensjahr in Österreich ohne ihn verbracht habe und es dem Revisionswerber möglich sei, bis zum Abschluss eines Verfahrens zur Familienzusammenführung mittels Besuche seiner Familie in der Russischen Föderation (die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben) und modernen Kommunikationsmitteln, den Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Tochter aufrecht zu erhalten. Die Betreuung der Tochter sei in der Zwischenzeit durch die Kindesmutter, der auch der Zugang zu Sozialleistungen in Österreich offenstehe, sichergestellt. Es lebe auch die Tante der Tochter in Österreich, die unterstützend wirken könne. Zudem erscheine ein gemeinsames Familienleben in der Russischen Föderation möglich, weil das Kind in einem anpassungsfähigen Alter sei, die Kindesmutter bereits mehrfach in der Russischen Föderation gewesen sei, über einen russischen Reisepass verfüge, mit der Sprache und Kultur vertraut sei und dort weitere Familienangehörige lebten.
18 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seinen Überlegungen tragend darauf, dass dem Revisionswerber sowohl im Zeitpunkt seiner Eheschließung als auch der künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau bewusst gewesen sein musste, dass für ihn ein Recht zum Aufenthalt in Österreich nicht gesichert war.
19 Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung aber auch darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0278 mit Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, wo zum Aspekt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ausführlich Stellung genommen wurde).
21 Vor dem Hintergrund der mehrfachen unberechtigten Asylantragstellungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet als auch in anderen europäischen Ländern und dem Umstand, dass dem Revisionswerber als Asylwerber ein bloß für die Dauer der jeweiligen Asylverfahren zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war, erweist sich angesichts der zahlreichen und beharrlichen Versuche des Revisionswerbers die für die Einwanderung maßgeblichen Vorschriften zu umgehen, die stärkere Gewichtung dieser Faktoren durch das Verwaltungsgericht als nicht zu beanstanden. In der Revision wird dazu auch nichts Stichhaltiges vorgebracht.
22 Was die in der Revision unter mehreren Gesichtspunkten thematisierte Trennung des Revisionswerbers von seiner Tochter betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).
23 Letzteres hat das Verwaltungsgericht fallbezogen angenommen und anhand der Darstellung der vom Revisionswerber in Österreich seit dem Jahr 2005 gesetzten Handlungen auch hinreichend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der bisher mehrfach unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste Revisionswerber den offenkundig unbegründeten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wiederum gestellt habe, mit der gezielten Absicht, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, um bei seiner Ehefrau und seinem Kind zu leben. Auch diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber, der in der Revision einräumt, keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt zu haben, weil das Verfahren „einige Jahre andauern könnte“, nicht entgegen.
24 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder-wie hier der Revisionswerber, dessen Aufenthalt in Österreich stets unsicher war und der mit zahlreichen unbegründeten Asylgesuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen trachtete-mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, jeweils mwN).
25 Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung sämtlicher im konkreten Fall relevanter Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
26 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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