JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0052 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und die Hofräte Mag. Eder sowie Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des K O, vertreten durch Dr. Philipp Spring, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 8 10, dieser vertreten durch Mag. a Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2025, W169 22907501/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 14. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. März 2024 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Jedoch erkannte die Behörde dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

7Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Vorbringen des Revisionswerbers zu Unrecht keinen Glauben geschenkt. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung vorrangig auf vermeintliche Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt. Damit habe es gegen § 19 AsylG 2005 verstoßen.

8Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/20/0221, mwN).

9Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/20/0420, mwN).

10So ist es auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sindeinzubeziehen (vgl. wiederum VwGH 9.9.2023, Ra 2023/20/0351, mwN).

11 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf die Unvereinbarkeit des Fluchtvorbringens bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt, sondern auch auf weitere für sich betrachtet tragfähige Erwägungen, die das Verwaltungsgericht aufgrund des vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und seinen dort getätigten Angaben vorgenommen hat und denen in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt unvertretbar wäre.

12 Mit der Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung veraltete Länderberichte zu Grunde gelegt, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Mangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 24.1.2024, Ra 2023/20/0186, mwN). Eine solche auf die konkrete Situation des Revisionswerbers bezogene Relevanzdarstellung lässt die Zulässigkeitsbegründung vermissen.

13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025