Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M H, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025, W144 22743962/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2020 in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er verfügt über ein griechisches Konventionsreisedokument, das bis zum 4. September 2027 gültig ist. Er stellte in Österreich am 24. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2Mit Bescheid vom 7. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit Begründungs und Feststellungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses geltend und führt ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend die Rückkehrsituation des Revisionswerbers in Griechenland geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass Personen, um eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten, eine Wohnungsbescheinigung oder einen Mietvertrag vorlegen müssten und sich nicht damit auseinandergesetzt, wie der Revisionswerber an eine solche gelangen solle. Dasselbe gelte für die Ausführungen in den Länderberichten, wonach international Schutzberechtigte ihre Rechte häufig nicht ausüben könnten und daher obdachlos würden.
8 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2025/19/0072, mwN).
9 Eine solche Relevanzdarlegung gelingt dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision zu den vorgebrachten Begründungs und Feststellungsmängeln des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
10 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland vom 17. Dezember 2024 zugrunde, befasste sich auf Grundlage dessen mit der Wohnsituation in Griechenland unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Revisionswerbers einem Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen und schlussfolgerte, dass sich der Revisionswerber in Griechenland Zugang zum Wohnungsund Arbeitsmarkt verschaffen werde können. Ausgehend davon kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC in Griechenland drohe.
11Dass diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallprüfung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre und die vom Verwaltungsgerichtshof näher definierte Erheblichkeitsschwelle bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 in Zusammenhang mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreicht worden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN), wird insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Person des Revisionswerbers, nach welchen keine besondere Vulnerabilität vorliegtin der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwas VwGH 25.6.2025, Ra 2024/14/0896).
12 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2025