Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A A J, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025, W298 2306689-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.189,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 4. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte das BFA, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung nachfolgend festgelegter Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen“. In Folge listete es-ebenfalls im Spruch-in allgemeinen Worten Voraussetzungen auf, die für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz, insbesondere bei geltend gemachter Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung, zu prüfen seien. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde zwar einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe.
4 Die dagegen erhobene Revision wurde vom BVwG samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Mit dem am 18. September 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben vom selben Tag übermittelte das BVwG eine Mitteilung des BFA vom 8. Juli 2025, in der das BFA ausführte, dass dem im Erkenntnis vom 6. Mai 2025, W298 2306689-1/8E, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilten Auftrag nicht nachgekommen werden habe können.
6 Daraufhin forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und unter Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG wieder auf das BVwG übergegangen sei, mit Verfügung vom 5. Mai 2026 auf, bekanntzugeben, ob und weshalb der Revisionswerber weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die von ihm erhobene Revision habe.
7 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2026 führte der Revisionswerber aus, dass seit Asylantragstellung im Oktober 2022 noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen sei. Das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde sei somit weiterhin nicht erreicht, weshalb das angefochtene Erkenntnis trotz des Zuständigkeitsübergangs (ex lege) an das BVwG vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben sei. Käme man nämlich zu dem Ergebnis, dass das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers sowohl in Fällen, in denen das BFA fristgerecht den Bescheid nachholte, als auch in Fällen, in denen es die Frist ungenützt verstreichen ließe, weggefallen wäre und das Verfahren daher als gegenstandslos zu erklären und einzustellen wäre, wären rechtswidrige Entscheidungen in Anwendung des § 28 Abs. 7 VwGVG regelmäßig nicht vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbar.
8 Der gegenständliche Fall zeigt zu jenem Fall, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, entschieden wurde, vergleichbare Züge, weshalb auf die Begründung dieser Entscheidung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
9 Auch im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen getroffen, weshalb insofern keine Bindung an die Rechtsanschauung des BVwG entstehen konnte. Das BFA hat die ihr vom BVwG gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit-endgültig-wieder auf das BVwG über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für den Revisionswerber, selbst für den Fall, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht-wie im gegenständlichen Fall-noch nicht nachgekommen ist, noch haben sollte. Die dagegen vom Revisionswerber vorgebrachten Argumente vermochten die Richtigkeit dieser Auffassung nicht in Zweifel zu ziehen.
10 Somit war die Revision-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
12 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
13 Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Revision wäre aus den in Rn. 3 dargestellten Gründen erfolgreich gewesen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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