Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W298 2306689-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2022 zur Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung nachfolgend festgelegter Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:
I. Zur Prüfung ob § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen ist:
Es ist zunächst zu prüfen, ob es gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2022 vor, aus XXXX zu stammen und den Wehrdienst beim syrischen Militär verweigert zu haben. Die belangte Behörde hat innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weiter zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und der dort bestehenden Machtverhältnisse zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliegt.
Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.
II. Zur Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005:
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
Auch wäre zu berücksichtigen, dass bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund syrischen Staatsangehörigen im Rahmen der Ableistung ihres Wehrdienstes (mit realem Risiko drohende) willkürliche Zwangsakte (von entsprechender Intensität) die Gewährung von subsidiärem Schutz erfordern (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 05.10.2022 gab er im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen und am XXXX vom syrischen Militär geflohen zu sein. Seitdem befinde er sich auf der Flucht. Er wolle nicht kämpfen und habe Angst um sein Leben, weil er dem syrischen Militär „den Rücken gekehrt“ habe.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.12.2024 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde und führte diesbezüglich aus, am 05.10.2022 (gemeint wohl 04.10.2022) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Seit der Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen. Die belangte Behörde treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung.
3. Mit Schreiben vom 24.01.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 ein. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könnten derzeit keine fundierten Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen werden, da angesichts der aktuellen politischen Entwicklung in Syrien derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stünden. Die bisherigen Länderberichte würden die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln.
4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 11.02.2025 aus, er habe bereits am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Änderung der Lage in Syrien habe sich erst im Dezember 2024 zugetragen, somit über zwei Jahre später. Inwiefern die belangte Behörde zwischen dem 04.10.2022 und Dezember 2024 nicht entscheiden hätte können, gehe aus deren Stellungnahme nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich. Es gebe mehr als genügend Berichtsmaterial um eine Entscheidung zu erlassen beziehungsweise bringe die belangte Behörde keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, dass ihr eine Entscheidung nicht möglich wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde führte nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 05.10.2022 keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und befragte ihn nicht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinem diesbezüglichem Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde unterließ somit seit dem 05.10.2022 sämtliche Ermittlungsschritte in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet auszugweise wie folgt:
„Entscheidungspflicht
§ 73.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]“
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet auszugweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Nachholung des Bescheides
§ 16.
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
…
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach den §§ 73 Abs. 2 AVG, 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörden, sondern insofern objektiv zu verstehen ist, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese etwa die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, m.w.N.) Weiters hat er ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf eine Überlastung der Behörde nicht ausreicht, um der Behörde ihre Säumnis nicht anlasten zu können (VwGH 18.04.1979, 2877/78, m.w.N.). Grundsätzlich haben Behörden durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035, m.w.N.). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Die Entscheidungsfrist wird grundsätzlich erst durch Einlangen des Antrages bei der zuständigen Behörde ausgelöst (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138). Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2022, weshalb die Entscheidungsfrist der belangten Behörde an diesem Tag ausgelöst wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und auch nicht aufgezeigt, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2022, in dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, und im darauffolgendem Jahr (2023) betrug fünfeinhalb Monate und damit weniger als sechs Monate, weshalb davon auszugehen ist, dass der belangten Behörde im gegenständlichen Fall eine rechtzeitige Erlassung eines Bescheides auch möglich gewesen wäre.
Nach der Asylantragstellung des Beschwerdeführers und seiner Erstbefragung am 05.10.2022 setzte die belangte Behörde überhaupt keine weiteren Ermittlungsschritte mehr. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand bis dato nicht statt. Die belangte Behörde setzte somit seit dem 05.10.2022 keinerlei Schritte dahingehend den Sachverhalt hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu ermitteln, obwohl der Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als zwei Jahren gestellt wurde. Die belangte Behörde unterließ nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 05.10.2022 die Vornahme weiterer Verfahrensschritte und legte die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht knapp eineinhalb Monate nach ihrer Einbringung vor.
Die belangte Behörde begründete die unterbliebene Entscheidung mit der aktuellen politischen Entwicklung in Syrien. Demnach könnten derzeit keine fundierten Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen werden, da keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stünden. Die bisherigen Länderberichte würden die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln. Die belangte Behörde berücksichtigte dabei nicht, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.10.2022 gestellt wurde und somit fast zwei Jahre vor Sturz des Assad-Regimes. Die belangte Behörde ist bereits seit 05.04.2023 säumig. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten. Während des gesamten Entscheidungszeitraumes vor Dezember 2024 gab es genügend Länderinformationen, um über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Vor dem Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 war die belangte Behörde bereits etwa ein Jahr und acht Monate säumig. Die belangte Behörde setzte zudem keinerlei Schritte, Feststellungen zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu treffen, da eine niederschriftliche Einvernahme bis dato gänzlich unterblieb. Für das erkennende Gericht stellt sich somit die Frage, inwieweit die belangte Behörde beurteilen kann, dass es zur Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine Länderinformationen gibt, zumal sie dieses mangels weiterer Einvernahme noch nicht einmal hinreichend gehört hat. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, aus XXXX zu stammen. Eine Einsicht in die Syrien-Livemap (https://syria.liveuamap.com/#google_vignette) ergab, dass dieser Ort unter kurdischer Kontrolle ist. Ein Machtwechsel in diesem Gebiet fand nicht statt, weshalb der belangten Behörde sehr wohl Länderberichte zur Verfügung stünden. Es wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen weitere Ermittlungen hinsichtlich der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers durchzuführen und anhand der Länderberichte eine Entscheidung zu erlassen.
Daher erweist sich die Säumnisbeschwerde als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Das Bundesverwaltungsgericht macht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und beschränkt seine Entscheidung auf einzelne Rechtsfragen und trägt der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen über den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hier festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen.
3.4. In der Sache:
3.4.1. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht(e), liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079.
Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2022 vor, aus XXXX zu stammen und den Wehrdienst beim syrischen Militär verweigert zu haben. Die belangte Behörde hat innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weiter zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und der dort bestehenden Machtverhältnisse zu entscheiden, ob aus ihrer Sicht eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliegt.
Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.
3.4.2. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zukommt:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Auch wäre zu berücksichtigen, dass bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund syrischen Staatsangehörigen im Rahmen der Ableistung ihres Wehrdienstes (mit realem Risiko drohende) willkürliche Zwangsakte (von entsprechender Intensität) die Gewährung von subsidiärem Schutz erfordern (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
3.4.3. Aus der zitierten Norm des § 28 Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden über eine Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen Frist auftragen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis einräumt, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die Prüfung des Vorliegens einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. § 3 Abs. 1 AsylG und einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.
Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Weise erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse bezüglich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gänzlich fehlen. Die belangte Behörde verwies pauschal darauf, dass zu aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stünden. Dabei setzte sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers nicht weiter mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander und unterlies die niederschriftliche Einvernahme. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Hinblick auf die gänzlich unterbliebene Befragung nicht hinreichend geklärt.
Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.
3.5. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.
Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden