Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025, W220 2311332 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. September 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von den Taliban bedroht werde, weil sein Vater Soldat bei der ehemaligen afghanischen Armee gewesen sei. Zudem habe er keine Freiheit und eine sehr schlechte Zukunftsperspektive gehabt.
2 Mit Bescheid vom 7. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren relevant zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe aus näher dargestellten Gründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Revisionswerber eine Wertehaltung bzw. eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer maßgeblichen Bedrohung aussetzen würde.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG geltend. Der Revisionswerber habe in den Einvernahmen vor dem BFA deutlich auf seine Verwestlichung hingewiesen. Seine Angaben vor der Behörde dazu seien nicht sehr ausführlich gewesen, weil er nicht näher befragt worden sei. Hätte das BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Revisionswerber dazu näher befragt, wäre hervorgekommen, dass er de facto Atheist sei und demgemäß in Afghanistan mit den Taliban schon deshalb zumindest Art. 3 EMRK relevante Schwierigkeiten haben werde bzw. dass er bereits sehr stark verwestlicht sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
10 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
11 Die sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wendende Revision begründet die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG mit Hinweisen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht in Asylangelegenheiten getroffen wurden und daher auf die Besonderheiten der Verhandlungspflicht im Asylverfahren gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG nicht eingehen. Dass das BVwG von den oben dargestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihren Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Die Kritik der Revision, der Revisionswerber sei vom BFA zu seiner „Verwestlichung“ nicht näher befragt worden, obwohl er „deutlich“ darauf hingewiesen habe, findet in den Akten keine Deckung. Seine ausführliche, fast sechs Stunden dauernde Befragung, in der er nach eigenen Angaben Gelegenheit hatte, alles zu sagen, was er wollte, enthält keinen Hinweis darauf, dass der Revisionswerber „stark verwestlicht“ oder „Atheist“ wäre. Im Gegenteil: Der Revisionswerber gab an, sunnitischer Moslem zu sein und seine Religion auch in Österreich auszuüben. Eine mangelhafte Einvernahme durch das BFA, die eine Verhandlungspflicht seitens des BVwG ausgelöst hätte, legt die Revision daher nicht dar.
12 Das in der Revision erstmals erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerber Atheist oder „de facto Atheist“ sei und ihm deshalb in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe, unterliegt nach dem zuvor Gesagten dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden und aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und kann daher schon aus diesem Grund keine Beachtung finden (vgl. VwGH 4.11.2019, Ra 2018/18/0102, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2025
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