Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aCandido, über die Revision 1. der V N, 2. des M N, 3. der M N und 4. der mj. M N, letztere vertreten durch V N als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, G306 2310273-1/3E, G306 2310270-1/3E, G306 2310271-1/3E und G306 2310272-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die 1986 geborene Erstrevisionswerberin ist die Mutter des 2005 geborenen Zweitrevisionswerbers, der 2006 geborenen Drittrevisionswerberin und der 2013 geborenen mj. Viertrevisionswerberin. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige von Serbien.
2 Mit Anträgen vom 24. Juli 2024 begehrten die Revisionswerber jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Februar 2025 wurden die beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt I.), Rückkehrentscheidungen gegen die Revisionswerber erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3 In ihrer dagegen erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde, die mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden war, wandten sich die Revisionswerber gegen die vom BFA-teils disloziert-getroffenen Feststellungen, wonach die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerber von Beginn an eine Umgehung fremdenrechtlicher Regelungen beabsichtigt hätten und alle einschließlich der mj. Viertrevisionswerberin die serbische Sprache beherrschen würden. Letztere verstehe zwar die serbische Sprache, sie spreche jedoch nur die deutsche Sprache und beherrsche auch nur die deutsche Schrift. Zudem sei der Zuzug der Revisionswerber in das Bundesgebiet zur Vermeidung „massive[r] Belastungen in der Entwicklung der Kinder“ erfolgt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht)-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
5 Soweit für die Revision relevant traf das Verwaltungsgericht-über den vom BFA festgestellten Sachverhalt hinaus, zum Teil disloziert-Feststellungen ua. zu genauen Ein-und Ausreisedaten der Revisionswerber betreffend das Bundesgebiet, zu konkreten Zeiträumen aufrechter Wohnsitzmeldungen der Revisionswerber im Bundesgebiet bis „laufend“, zur Umgehung melderechtlicher Vorschriften durch die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber, und zu Wohnsitzmeldungen ihres Vaters bzw. Ehegatten, welcher „seit über 20 Jahren unter Umgehung des MeldeG unrechtmäßig [und] seit einigen Monaten zusätzlich trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung“ im Bundesgebiet lebe, sowie zu Erwerbstätigkeiten und strafgerichtlichen Verurteilungen des Vaters bzw. Ehegatten. Ergänzend wurde etwa festgestellt, dass Serbisch die Muttersprache aller vier Revisionswerber sei und die Viertrevisionswerberin im Zeugnis des Schuljahres 2023/2024 im Fach Deutsch mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass „[l]ediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen“ worden sei, das „Familienleben nach Österreich zu verlegen“. Der gesamte Aufenthalt der Revisionswerber sei evidenter Maßen von Umgehungsabsichten geprägt.
Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht zusammengefasst auf den Akteninhalt und hierbei auch auf teils eigene Registerabfragen. Speziell Bezug nehmend auf das Beschwerdevorbringen zu den Sprachkenntnissen der mj. Viertrevisionswerberin wurde auf die obige schulische Beurteilung und darauf verwiesen, dass angesichts näher dargelegter (insbesondere Serbisch-) Sprachkenntnisse der anderen Familienmitglieder „nicht nachvollziehbar“ sei, dass die Viertrevisionswerberin „nicht an den Familiengesprächen zu Hause teilnehmen sollte“.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nicht vorliegen würden. Hieran knüpfe das Gesetz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Im Anschluss zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Festhalten an der behördlich festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise hielt das Verwaltungsgericht fest, dass „der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzung geklärt“ gewesen sei, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG habe abgesehen werden können; die Beschwerde habe „kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte“, enthalten.
7 Die nunmehr vorliegende, gegen das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit unter Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vor, dass das Verwaltungsgericht durch die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Revision nach Einleitung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann-selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags-eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. etwa VwGH 6.7.2026, Ra 2025/17/0105, mwN).
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem-hier maßgeblichen-ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. neuerlich etwa VwGH 6.7.2026, Ra 2025/17/0105, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann-worauf sich das Verwaltungsgericht stützte-nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0207, mwN).
13 Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun (vgl. VwGH 14.7.2026, Ra 2026/17/0028, mwN).
14 Wie oben dargelegt haben die Revisionswerber in ihrer Beschwerde den durch das BFA festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Auf das entsprechende Vorbringen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch eingegangen. Wie dargelegt hat das Verwaltungsgericht auch die behördlichen Feststellungen in mehreren Punkten nicht bloß unwesentlich ergänzt. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht jedoch nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Es hätte daher nicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
15 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das darüberhinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil es in diesen Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 28. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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