G306 2310273-1/3E
G306 2310270-1/3E
G306 2310271-1/3E
G306 2310272-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , 2) des XXXX , geb. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX , und 4) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 10.02.2025, 2) 12.02.2025, 3) 25.02.2025 und 4) 26.02.2025, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweit- und Dritt- sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2 bis BF4).
2. Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4.
3. Die BF reisten ab dem Jahr 2015 bzw. 2017 wiederholt in das Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zu Folge liegt ihr Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet.
4. Am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.
5. Am 11.10.2024 wurden die BF1, BF2 und BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
6. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 03.03.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
7. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025, beim BFA eingebracht am 28.03.2025, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu Entscheidung und die angefochtenen Bescheide zu beheben bzw. die Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 28.03.2025 vorgelegt, wo sie am 03.04.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der einzelnen BF:
1.1.1. Die BF1 ist die Mutter der vj. BF2 und BF3 und der mj. BF4.
Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache ist Serbisch.
1.1.2. Alle BF wurden in Serbien geboren und sind gesund.
Die BF1 ist verheiratet. Sie besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Berufsschule für Textiltechniker, welche sie jedoch nicht abschloss. Sie erlernte keinen Beruf und war in der Landwirtschaft erwerbstätig.
Die vj. BF2 und BF3 sind ledig und kinderlos. Sie besuchten in Serbien jahrelang die Schule, ehe sie im Jahr 2017 – im Alter von etwa XXXX und XXXX Jahren – in das Bundesgebiet übersiedelten.
Sie haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Die mj. BF4 war im Zeitpunkt des Umzuges der Familie in das Bundesgebiet im Jahr 2017 etwa XXXX Jahre alt.
1.1.3. Die vj. BF sind arbeitsfähig.
1.2. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:
1.2.1. Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, in Serbien.
Ab der Eheschließung bis zum Umzug der BF in das Bundesgebiet im Jahr 2017 gestaltete sich das Familienleben über XXXX Jahre lang derart, dass sich die BF und ihr Ehemann bzw. Vater gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Danach beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2017 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und halten sich nunmehr seither etwa acht Jahren durchgehend – abgesehen von zahlreichen Besuchen in Serbien – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF haben seither nie versucht, ihren Aufenthalt nach den den Zuzug von Fremden regelnden Vorschriften des NAG auf eine Art und Weise zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Erst am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.
Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.2.2. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
01.11.2022 Einreise
31.03.2023 Ausreise
09.04.2023 Einreise
30.07.2023 Ausreise
15.08.2023 Einreise
26.10.2023 Ausreise
07.11.2023 Einreise
24.12.2023 Ausreise
07.01.2024 Einreise
25.02.2024 Ausreise
01.03.2024 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des BF2 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
31.10.2022 Einreise
31.03.2023 Ausreise
09.04.2023 Einreise
27.05.2023 Ausreise
29.05.2023 Einreise
12.07.2023 Ausreise
29.08.2023 Einreise
26.10.2023 Ausreise
07.11.2023 Einreise
24.12.2023 Ausreise
07.01.2024 Einreise
03.02.2024 Ausreise
10.02.2024 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF3 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
31.10.2022 Einreise
31.03.2023 Ausreise
09.04.2023 Einreise
27.05.2023 Ausreise
29.05.2023 Einreise
29.07.2023 Ausreise
29.08.2023 Einreise
26.10.2023 Ausreise
07.11.2023 Einreise
24.12.2023 Ausreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF4 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
31.10.2022 Einreise
31.03.2023 Ausreise
09.04.2023 Einreise
04.07.2023 Ausreise
29.08.2023 Einreise
26.10.2023 Ausreise
07.11.2023 Einreise
24.12.2023 Ausreise
07.01.2024 Einreise
1.2.3. Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
27.04.2023 – 04.07.2023 Hauptwohnsitz
05.07.2023 – 22.07.2024 Lücke
23.07.2024 – laufend Hauptwohnsitz
Der BF2 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
07.08.2017 – 20.11.2023 Hauptwohnsitz
21.11.2023 – 19.02.2024 Lücke
20.02.2024 – laufend Hauptwohnsitz
Die BF3 und BF4 weisen seit dem 07.08.2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.2.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszügen der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.
1.2.5. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dessen Eltern.
Der Ehemann bzw. Vater der BF wurde im Bundesgebiet geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
03.04.2002 – 02.08.2004 Hauptwohnsitz
XXXX .2002 – XXXX .2003 Nebenwohnsitz JA
XXXX .2003 – XXXX .2003 Nebenwohnsitz JA
30.10.2003 – 08.01.2004 Nebenwohnsitz
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .003, wurde der Ehemann bzw. Vater der BF wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen §§ 15, 127, 130 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Aus dem Inhalt des auf den Namen des Ehemannes bzw. Vaters der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind ab dem Jahr 1991 bis dato folgende Versicherungszeiten ersichtlich:
19.09.1991 – 10.10.1991 Arbeiterlehrling
14.11.1991 – 30.11.1991 Angestellter
27.01.1992 – 29.05.1992 Arbeiter
01.07.1992 – 31.07.1992 Angestellter
07.12.1992 – 08.01.1993 Arbeiter
30.08.1993 – 31.08.1993 Arbeiter
16.08.1994 – 07.11.1994 Arbeiter
06.03.1995 – 12.03.1995 geringfügig beschäftigter Arbeiter
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Ehemann bzw. Vater der BF beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe. Er sei aufgrund einer Drogenabhängigkeit strafrechtlich verurteilt worden und habe sich Anfang der 90er Jahre in einer Suchtgifttherapie befunden. Er habe diese unterbrochen, da es ihm in Österreich aufgrund seines Umfelds nicht gelungen wäre, von seiner Abhängigkeit loszukommen. Er sei nach Serbien übersiedelt und habe dort ein drogenfreies Leben geführt. Dort habe er die BF1 kennen gelernt. Er habe sich in Serbien nicht integrieren können und sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, wobei es ihn nicht gelungen sei, seine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wieder zu erlangen.
Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung der BF im Juli 2024 wurde gegen ihren Ehemann bzw. Vater mit am 15.04.2025 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Ehemann bzw. Vater der BF zuletzt vor 30 Jahren im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus dem IZR sind keine Aufenthaltstitel des Ehemannes bzw. Vaters der BF ersichtlich. Seit dem Jahr 2004 ist er im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Er hält sich somit seit über 20 Jahren unter Umgehung des MeldeG unrechtmäßig – seit einigen Monaten zusätzlich trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.2.6. Die BF verfügen über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Sie finanzieren sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen und sind sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen weiters über keinen Versicherungsschutz im Inland.
1.2.7. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2.8. Die BF1 hat am 22.07.2024 die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Der vj. BF2 besuchte im Bundesgebiet in den Schuljahren XXXX sowie XXXX eine Neue Mittelschule im Bundesgebiet. Im Jahr XXXX schloss er die polytechnische Schule im Inland ab. Seit nunmehr vier Jahren absolviert er im Bundesgebiet keine (Schul- oder Berufs-)Ausbildung mehr und war seither auch nicht erwerbstätig. Er ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Er ist Mitglied im serbischen Kulturverein.
Die vj. BF3 besuchte von XXXX bis XXXX eine Handelsschule im Bundesgebiet. Aufgrund ihrer Noten (etwa „Nicht Genügend“ im Zeugnis des Schuljahres XXXX im Unterrichtsfach Deutsch) musste sie eine Klasse wiederholen und besucht nunmehr die Abendschule. Seither ist sie nicht mehr aktives Mitglied im serbischen Kulturverein. Sie besucht ein Fitnesscenter im Inland.
Die mj. BF4 besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten. Nunmehr geht sie in die Volksschule. Dem Zeugnis der dritten Klasse Volksschule aus dem Schuljahr XXXX ist im Unterrichtsfach Deutsch die Note „Nicht Genügend“ zu entnehmen.
Im Bundesgebiet leben – neben dem Ehemann bzw. Vater – die Schwiegereltern bzw. Großeltern väterlicherseits (vs.) der BF, eine Schwester des Ehemannes bzw. Vaters sowie weiter entfernte Verwandte.
1.3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:
1.3.1. Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.
1.3.2. Die BF1, BF2 und BF3 sind volljährig, arbeitsfähig und gesund. Sie verfügen über Schulbildung in Serbien und haben den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Sämtliche BF wurden in serbischen Familienumfeld sozialisiert und sind nach wie vor stark mit den Traditionen ihres Herkunftsstaates vertraut. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die vj. BF nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Lebensunterhalt der mj. BF4 zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht.
Sie kehren im Familienverband mit ihrem Ehemann bzw. Vater zurück.
1.3.3. Der Vater und Bruder der BF1 sowie weiter entfernte Verwandte leben in Serbien. Sowohl die Eltern des Ehemannes bzw. Vaters der BF als auch der Vater der BF1 besitzen in Serbien ein Haus und Grundstücke. Die BF sind während ihrer Aufenthalte in Serbien im Haus ihrer Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. wohnhaft.
Den BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihren Angehörigen finanziell unterstützt werden und nicht erneut im Eigentumshaus der Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. Unterkunft nehmen könnten.
1.3.4. Die BF kehren mit ihrem ebenfalls ausreisepflichtigen Ehemann bzw. Vater nach Serbien zurück. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen (NAG-)Aufenthaltstitel zu verfügen.
1.3.5. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben der BF1, BF2 und BF3 in der Einvernahme vor dem BFA sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunden, der serbischen Reisepässe und Personalausweise, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
Die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, der BF2 habe in Serbien vier Jahre und die BF3 drei Jahre die Schule besucht. Der BF2 führte aus, er habe bis zur fünften Klasse die Mittelschule in Serbien besuchte. Die BF3 gab an, sie habe vier Jahre die Volksschule in Serbien besucht.
Die Feststellungen zu den serbischen Sprachkenntnissen der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA wonach ihre Muttersprache Serbisch sei. Sämtliche Einvernahmen wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführt. Die BF1 gab an, die BF4 würde nur Deutsch sprechen. Der BF2 führte hingegen aus, dass alle in der Familie – auch die BF4 – Serbisch sprechen würden. Die BF3 gab an, sie würden zuhause Serbisch und Englisch sprechen. Auch die BF4 spreche Serbisch, aber nicht so gut. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF4 ihre gesamte Kindergarten- und Schulzeit im Bundesgebiet verbracht habe. Sie spreche zwar Serbisch, nehme aber an den Gesprächen in der Familie nicht aktiv teil. Sie spreche ausschließlich Deutsch und beherrsche nur die deutsche Schrift. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Zeugnis der dritten Klasse Volksschule der BF4 im Schuljahr XXXX im Unterrichtsfach Deutsch die Note „Nicht Genügend“ aufscheint. Auch ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass die XXXX -jährige BF4 nicht an den Familiengesprächen zu Hause teilnehmen sollte. Es erscheint naheliegend, dass sich die BF1, welche eigenen Angaben zu Folge lediglich wenig Deutsch und Englisch spricht, sich mit all ihren Kindern in ihrer Muttersprache – nämlich Serbisch – unterhält. Es ist somit festzuhalten, dass im Haushalt der BF Serbisch gesprochen wird. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es bereits den Geschwistern der BF4 (BF2 und BF3) als sie etwa im selben Alter wie nunmehr die BF4 war, nach ihrem Umzug nach Österreich möglich war, eine fremde Sprache zu erlernen. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb es der BF4 unzumutbar sein sollte, ihre Serbischkenntnisse bei einer Rückkehr nach Serbien rasch zu verbessern.
2.2.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1, BF2 und BF3 in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher sie ausführten, alle BF seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Dass die vj. BF arbeitsfähig sind, ergibt sich aus ihren Angaben, wonach sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten.
2.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich:
2.2.2.1. Die Feststellungen zur Eheschließung der BF1 im Jahr XXXX in Serbien und der Ausgestaltung des Familienlebens in den folgenden XXXX Jahren durch besuchsweise Kontakte mit ihrem Ehemann und Vater fußen auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde, sowie den Angaben der BF1 vor dem BFA wonach sie ihren Ehemann in Serbien kennen gelernt habe. Im Jahr XXXX hätten sie in Serbien geheiratet. Das Familienleben habe sich derart gestalten, dass sie in Serbien gelebt habe und ihr Ehemann immer wieder nach Serbien gekommen sei. Der BF2 gab an, sie seien immer in den Ferien nach Österreich gekommen, da die Großeltern vs. hier seien. Im Jahr 2017 hätten die Eltern die Kinder gefragt, ob sie hier leben wollen würden. Sie hätten dies bejaht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Ehemann bzw. Vater der BF sie so oft wie möglich in Serbien besucht habe. Da die Trennung zu Belastungen in der Entwicklung der Kinder geführt habe, habe der Ehemann beschlossen, die BF nach Österreich zu holen.
Die Feststellungen zum – abgesehen von zahlreichen Reise nach Serbien – durchgehenden Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit dem Jahr 2017 fußen auf den Angaben der BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA, ihrer Stellungnahme im Zuge der Antragstellung und den Beschwerdeausführungen.
2.2.2.2. Die Feststellungen, wonach die BF bisher nie versuchten, ihren Aufenthalt zu legalisieren, gründet auf den Angaben der BF1, BF2 und BF3, wonach sie im Bundesgebiet nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Die BF1 und der BF2 gaben an, sie hätten nie einen Antrag nach dem NAG gestellt. Die vj. BF gaben übereinstimmend an, sie wüssten, dass der gegenständliche Antrag weder ein Aufenthalts- noch ein Bleiberecht bewirke. Auch seien sie sich bewusst, dass sie sich lediglich 90 Tage in 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengenraum aufhalten dürfen.
2.2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass die BF1, BF2 und BF3 im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig waren, folgt dem Inhalt der auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszüge.
Die BF1 führte aus, sie habe sich auch während ihrer Meldelücke von 2023 bis 2024 in Österreich aufgehhalten. Der BF2 gab betreffend seine Meldelücke von 2023 bis 2024 an, ein E-Mail vom AMS bekommen zu haben, wonach er sich für eine Lehre entscheiden und anmelden müsse. Er habe seinen Wohnsitz abgemeldet, damit er keine Strafe zahlen müsse.
2.2.2.4. Die Feststellungen betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, dem Auszug aus dem Strafregister und dem Sozialversicherungsdatenauszug geschuldet. Die vj. BF gaben in ihrer Einvernahme übereinstimmend an, der Ehemann bzw. Vater sowie sie selbst seien im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Der Ehemann bzw. Vater habe eine Lehre als Koch begonnen, aber nicht abgeschlossen. Der Ehemann bzw. Vater sowie auch die BF1 seien zu Hause, würden spazieren gehen und sich um den Haushalt und die Kinder kümmern. Weiters wurde ausgeführt, dass sie wissen würden, dass weder ihr Ehemann bzw. Vater sowie auch die BF1 im Bundesgebiet keine Arbeitserlaubnis hätten und der Ehemann bzw. Vater nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.
2.2.2.5. Dass die BF weder über einen Versicherungsschutz, Vermögen noch Ersparnisse verfügen und von der finanziellen Unterstützung ihrer Angehörigen leben, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1, BF2 und BF3. Die Wohnung werde von den Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. finanziert. Auch die Schwester des Ehemannes bzw. Vaters würde sie finanziell unterstützen.
2.2.2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2.2.7. Im Akt liegen die Prüfungsbestätigung betreffen die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 der BF1 ein. Die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig zu sein.
Betreffend die BF2, BF3 und BF4 liegen in den Akten Schulzeugnisse ein.
Der BF2 führte aus, er habe zuletzt die polytechnische Schule besucht. Er habe eine Lehre als Tischler anfangen wollen, habe dies jedoch nicht gekonnt, da er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Nunmehr wolle er Automechaniker werden. Er stehe früh auf, entweder gehe er dann spazieren, spiele Videospiele oder sei in seinem Kulturverein. Im serbischen Kulturverein lerne man Traditionen, Volkstanz, Folklore. Die Frage, ob er mit seinem Heimatland und seinen Wurzeln noch stark verbunden sei, bejahte er.
Die BF3 führte aus, im Bundesgebiet vier Jahre die Mittelschule und seit XXXX die Handelsschule zu besuchen. Derzeit absolviere sie die Abendschule, da sie eine Klasse wiederholen müsse. Sie sei im Kulturverein tätig gewesen und habe dort Folklore getanzt. Da sie die Abendschule besuche, sei sie derzeit nicht mehr dort. Die Frage, ob sie mit ihrem Heimatland und ihren Wurzeln stark verbunden sei, bejahte sie. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie besuche ein Fitnesscenter.
2.2.2.8. Der Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet gründet auf dem Akteninhalt.
2.2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
2.2.3.1. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1, BF2 und BF3 ergibt sich daraus, dass sie in Serbien und Österreich eine Schulausbildung absolviert haben und angaben, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1, BF2 und BF3 sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1, BF2 und BF3 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Unterhalt der mj. BF4 durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten.
2.2.3.2. Die BF haben keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben.
2.2.3.3. Der Aufenthalt von Angehörigen der BF im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben der BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA. Bei ihren Aufenthalten in Serbien hätten sich die BF im Eigentumshaus der Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. aufgehalten. Es wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb die BF nicht erneut dort nehmen könnten.
Dass die BF zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Serbien nicht leben könnten, erwies sich auch aufgrund der Befragung durch ein Organ des BFA als nicht glaubhaft. So gab die BF1 lediglich unsubstantiiert an, sie könne mit ihren Angehörigen nicht in Serbien leben. Sie glaube nicht, dass sie und ihr Ehemann in Serbien arbeiten könnten. Bei einem negativen Verfahrensausgang würden sie freiwillig nach Serbien ausreisen. Der BF2 bejahte die Frage, ob er und seine Angehörigen in Serbien leben könnten. Er würde freiwillig ausreisen. Die BF3 gab an, sie glaube nicht, dass sie und ihre Angehörigen in Serbien leben könnten. Sie habe sich an Österreich gewöhnt; habe hier alles. Die Lebensqualität sei hier viel besser als in Serbien. In Serbien könnte sie bestimmt irgendetwas arbeiten, aber etwas was ihr wahrscheinlich nicht gefalle. Sie würde freiwillig ausreisen. Die BF gaben vor dem BFA übereinstimmend an, sie hätten die gegenständlichen Anträge gestellt, da ihr Ehemann bzw. Vater im Bundesgebiet sei, sie hier als Familie zusammenleben und arbeiten wollen würden.
Insgesamt vermochten die BF damit den in den Bescheiden herangezogenen Länderberichten nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade ihre Familie nicht in Serbien leben könnte.
2.2.3.4. Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass die BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglich Angaben der BF1. Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und dass sie nie versuchten, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Auch der unrechtmäßige Aufenthalt ihres Ehemannes bzw. Vaters wurde nie bestritten. Jedenfalls ist aus den Angaben der BF aber ableitbar, dass sie die Fremdengesetze zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater bewusst umgingen und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollten, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können.
Es wurde von den BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähige Argumente geltend gemacht, weshalb es ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater unzumutbar sein sollte, in Serbien ihr Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Auch schon zuvor pendelten die BF und ihr Ehemann bzw. Vater über einen Zeitraum von XXXX Jahren zwischen Österreich und Serbien hin und her.
Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht auch ihnen frei, ihre Angehörigen im Schengenraum für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch haben die BF ihren nunmehr seit acht Jahren durchgehenden (rechtswidrigen) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um, abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A1 und dem Kindergarten- und Schulbesuch, Integrationsschritte zu setzen, die ihnen im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten.
2.2.3.5. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die BF in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:
3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
[…]
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 58. […]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
[…]
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 16. […]
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)
3.1.3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Die BF halten sich seit 2017 – sohin seit acht Jahren – im Bundesgebiet auf. Sie waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie halten sich sohin seit Ablauf ihrer visumsfreien Aufenthaltsdauer in massiver Überschreitung ihres visumfreien Aufenthaltszeitraumes und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen seit acht Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF1 und der BF2 hielten sich weiters teilweise unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Erst im Juli 2024 stellten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise im Jahr 2017 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Seither halten sie sich acht Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind – abgesehen von nunmehrigen Antragstellung gemäß § 55 AsylG – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes auf eine Art ersichtlich, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Die BF leben seit ihrer Einreise im Jahr 2017 im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater und dessen Eltern.
Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Die BF halten sich 2017 – sohin seit acht Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Beinahe ihr gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig. Die BF reisten wiederholt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus und kurzzeitig danach – trotz massiver Überschreitung ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück.
Die BF sind im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, dass sie sowie auch ihr Ehemann bzw. Vater hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht verfügen.
Die BF1 hat im Bundesgebiet die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Der BF2 besuchte von XXXX bis XXXX die Schule im Bundesgebiet. Seit nunmehr vier Jahren sind keine Integrationsbemühungen des BF2 erkennbar. Beide nahmen teilweise unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet Unterkunft. Die BF3 besucht seit dem Jahr XXXX die Schule im Bundesgebiet – aktuell absolviert sie die Abendschule eine Handelsschule.
Alle drei vj. BF gingen im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sind auch derzeit nicht beschäftigt und legten keine Einstellungszusage vor. Es ist keine berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Zudem haben sie auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation – abgesehen von serbischen Kulturverein – wurde nicht behauptet.
Die mj. BF4 besuchte den Kindergarten und derzeit die Volksschule im Bundesgebiet.
Die gesamte Familie ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Es ist im Hinblick darauf, dass der BF1 und ihrem Ehemann die unsichere Aufenthaltssituation der BF durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Ehemann durch den Verbleib in Österreich vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 schaffen wollten.
Die BF1 und ihr Ehemann bzw. die BF2, BF3 und BF4 und ihr Vater führten von zumindest XXXX bzw. seit ihrer Geburt im Jahr XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX bis XXXX – sohin über XXXX bzw. XXXX Jahre – eine „Fernbeziehung“. Insbesondere ist zu verweisen, dass sich der Aufenthalt des Vaters bzw. Ehemannes der BF seit Jahrzenten als unrechtmäßig erweist. Er lebt seit über 21 Jahren unrechtmäßig und unter Umgehung des MeldeG im Inland und war zuletzt vor 30 Jahren zur Sozialversicherung angemeldet. Nunmehr besteht auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn. Die BF bemühten sich weder vor der Festigung der Beziehung mit ihrem Ehemann bzw. Vater noch vor der Eheschließung um einen längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt – etwa durch einen vom Ausland aus gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen.
Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon bei ihrer Einreise vorhatten letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht.
Insgesamt liegt in Österreich keine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die BF wurden in Serbien geboren. Die BF1, BF2 und BF3 haben dort die Schule besucht und den Großteil ihres Lebens verbracht. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Alle BF wurden im serbischen Familienumfeld sozialisiert. Es leben nach wie vor zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Auch reisten die BF in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien und hielten sich dort im Eigentumshaus der Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. auf, ehe sie wieder in das Bundesgebiet zurückkehrten.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis der BF im Herkunftsstaat existiert.
Die BF verfügen somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die vj. BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253)
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Wie bereits ausgeführt halten sich die BF sich nunmehr seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt erweist sich aufgrund der massiven Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes als unrechtmäßig. Sie haben bisher nie versucht, ihren Aufenthalt durch die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF seit acht Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung bzw. der Einhaltung ihres visumsfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum beharrlich nicht nachkommen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versuchen die BF unter Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)
Das aktuell in Österreich vorliegende Familienleben zum Ehemann bzw. Vater der BF ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl den BF als auch ihrem in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Ehemann bzw. Vater bewusst gewesen ist, dass sowohl die BF als auch ihr Ehemann bzw. Vater über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus der BF und ihres Ehemannes bzw. Vaters gewusst gewesen sind.
Insbesondere wäre es an der BF gelegen gewesen, sich um eine die Erreichung eines längerfristigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu bemühen. Die BF wäre gehalten gewesen, von Serbien aus bzw. unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften zu versuchen, von dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was sie jedoch nicht gemacht hat.
Sowohl den BF als auch deren Ehemann bzw. Vater war schon von Beginn an klar, dass sich die BF und auch ihr Ehemann bzw. Vater nicht in Österreich aufhalten dürfen.
Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich teilweise im Verborgenen fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt für die österreichische Rechtsordnung.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor.
- Schlussfolgerungen
Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF vor und halten sie sich seit acht Jahren durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF in der Vergangenheit, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und das mangelnde Engagement der BF im Hinblick auf eine nachhaltige Integration.
Das Ehepaar war sich bereits im Zeitpunkt des Umzuges der BF im Jahr 2017 bewusst, dass sowohl den BF als auch ihrem Ehemann kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt bzw. dass sich der Ehemann bereits seit Jahrzenten unrechtmäßig im Verborgen im Bundesgebiet aufhält. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt für die österreichische Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden könnte.
Den BF ist zumutbar, den Kontakt zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen angehörigen (erneut) über Telefon und Internet bzw. wechselseitige Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten, wie sie dies bereits jahrzehntelang gemacht haben.
Gegen den Ehemann bzw. Vater der BF besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Familie kehrt sohin im Familienverband zurück nach Serbien. Es kommt somit zu keiner Trennung der Familie.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Die Familie kann bei einer Rückkehr (wieder) im Haus der Eltern des Ehemannes bzw. Vaters wohnen. Eine Vielzahl an Familienangehörigen der BF lebt in Serbien; zu diesen besteht Kontakt. Es kann daher eine entsprechende Unterstützung erwartet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251)
In der Rechtsprechung wird etwa für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen (Hinweis E 19.09.2012, 2012/22/0143 bis 0146). (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422)
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)
Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz 33).
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).
Was die Situation der mj. BF4 betrifft, wird nicht verkannt, dass diese im Alter von etwa XXXX Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, nunmehr XXXX Jahre alt ist und den Kindergarten und die Schule hier besucht. Sie wurde jedoch im serbischen Familienumfeld sozialisiert, wächst in einem serbisch-sprachigen Familienumfeld auf und befindet sich im anpassungsfähigen Alter. Es ist festzuhalten, dass sich die mj. BF4 in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat und einer dortigen Fortsetzung ihres Schulbesuchs nicht von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen sein wird. Es wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, dass ihr eine Fortsetzung des Schulbesuchs in Serbien nicht möglich oder zumutbar wäre. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und vj. Geschwistern im Familienverband auszugehen ist, ist die Versorgung und Beaufsichtigung der mj. BF4 sichergestellt. Die Eltern kümmern sich um sie, sind um ihre gute Entwicklung bemüht und wünschen sich auch weiterhin eine Ausbildung für ihre Kinder. Ferner mussten sich die BF1 und ihr Ehemann aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich ihrer Kinder der Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder ist im gegenständlichen Fall durch die Eltern, die mit den Kindern dauerhaft zusammenleben und mit diesen in den Herkunftsstaat zurückkehren, gesichert.
Die BF können über Telefon und Internet den Kontakt zu ihren Angehörigen im Bundesgebiet aufrechterhalten. Überdies wäre es den Angehörigen weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht auch ihnen frei, ihre Angehörigen für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Im Übrigen hätte den BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Die BF1, BF2 und BF3 sind erwachsen, arbeitsfähig und gesund. Sie verfügen über Schulbildung, sind der serbischen Sprache mächtig und im serbischen Familienumfeld sozialisiert worden. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF1, BF2 und BF3 werden demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihnen auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies halten sich nach wie vor Familienangehörige der BF in Serbien auf, bei welchen die BF wieder Unterkunft nehmen können. Auch kann der gemeinsamen mit ihnen zurückkehrenden Ehemann bzw. Vater zum Lebensunterhalt der Familie, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, beitragen. Den Schwiegereltern bzw. Großeltern vs. der BF und ihrer Schwägerin bzw. Tante vs. steht es frei, die BF weiterhin finanziell zu unterstützen.
Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF sowie ihres Ehemannes bzw. Vaters, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die BF1 und ihr Ehemann bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
Weiters ist den BF zuzumuten, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen sind.
3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wie zu Punkt 3.1. bereits ausführlich dargelegt, halten sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen in den Bescheiden und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.
Die BF haben im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reisten die BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielten sich dort auf, bevor sie wiederrum in das Bundesgebiet einreisten. Auch vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide – Frist für die freiwillige Ausreise:
3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Die belangte Behörde hat den BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen waren.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Beschwerden zur Gänze abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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