Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des A N, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2025, W205 2148832-3/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
1. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 15. Juni 2022 stellte der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Juli 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
3 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF wird gegen [den Revisionswerber] die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.“ (Spruchpunkt A). Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 10. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 negativ entschieden worden sei. Dieser Antrag sei im Beschwerdeverfahren gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt worden, dass sich der Revisionswerber nach Ungarn zurückzubegeben habe. Ferner sei gegen den Revisionswerber die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Seit März 2015 halte sich der Revisionswerber-mit Unterbrechungen-in Österreich auf. Im Jahr 2022 sei er der Anordnung zur Ausreise nachgekommen und nach Ungarn ausgereist, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe.
Der Revisionswerber sei nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Er sei weder österreichischer Staatsbürger noch EU-Bürger. Seit 30. September 2014 sei der Revisionswerber in Ungarn asylberechtigt. Der Asylstatus sei immer noch aufrecht.
Der Revisionswerber habe am 13. Mai 2015 in Österreich nach islamischem Recht eine näher genannte weibliche Person (im Folgenden: Lebensgefährtin) traditionell geheiratet, nachdem sie sich im März 2015 im Bundesgebiet kennengelernt hatten. Seine Lebensgefährtin sei somalische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt. Sie habe am 20. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher positiv entschieden worden sei. Aus dieser Partnerschaft würden inzwischen vier minderjährige Kinder stammen. Die älteste Tochter sei im Februar 2016 geboren, die zweite Tochter im Februar 2018, der erste Sohn im September 2019, der jüngste Sohn sei im Dezember 2021 geboren. Seine Lebensgefährtin und Kinder seien in Österreich asylberechtigt. „Das Kindeswohl ist im Falle der Aufenthaltnahme des Revisionswerbers in Ungarn aufgrund der geringen Distanz und den gegebenen gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten nicht gefährdet ([...]).“
Der Revisionswerber lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und führe mit seiner Frau und den Kindern ein Familienleben. Er sei in das Alltagsleben der Familie involviert.
Der Revisionswerber habe im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz vom 10. Juli 2015 bewusst den Umstand verheimlicht, dass er in Ungarn bereits seit 30. September 2014 anerkannter Flüchtling sei. Erst als er am 31. Dezember 2018 am Grenzübergang Spielfeld bei einer Grenzkontrolle mit einem ungarischen Reisepass angetroffen worden sei, seien die österreichischen Behörden nach weiteren Ermittlungen auf sein Asylverfahren in Ungarn aufmerksam geworden.
Der Revisionswerber sei weder sozial noch sprachlich und beruflich im Bundesgebiet integriert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Revisionswerber während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ernsthaft um die Aneignung von Deutschkenntnissen bemüht bzw. sich in dieser Zeit-der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende-Deutschkenntnisse angeeignet hätte. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Revisionswerbers seien im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, noch sei derartiges vom Revisionswerber vorgebracht worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2020 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach dem § 119 2. Fall FPG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Trotz dieser Verurteilung habe der Revisionswerber vorsätzlich die Wohnsitznahme in der Wohnung der Familie durch Angabe seiner zweiten Identität an einer anderen Wohnadresse verheimlicht.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Hinblick auf das Kindeswohl sei hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Ungarn keinesfalls einen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewirke. Es werde dabei nicht verkannt, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist. Es stehe jedoch dem Revisionswerber offen, die Familie in Österreich zu besuchen, zumal ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen den Revisionswerber nicht verhängt worden sei. Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits mehrmals zwischen Ungarn und Österreich gependelt sei und auch in Zukunft ein Familienleben durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten werden könne.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision u.a. ausgeführt, dass-entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts-die Trennung eines Vaters von seinen Kindern nicht schon wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern „nur bei Begehung von gravierenden Straftaten gerechtfertigt wäre“ (Verweis u.a. auf VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001).
8 Die Revision ist bereits auf Grund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch begründet.
9 Bereits in der Beschwerde hatte der Revisionswerber vorgebracht, dass er „für seine Kinder eine wichtige väterliche Bezugsperson darstellt und die Trennung vom Vater zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde [und] dem [Revisionswerber], seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen vier Kindern ein gemeinsames Familienleben in keinem anderen Land als Österreich möglich ist[.]“
10 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.5.2026, Ra 2025/17/0057, mwN). Dabei ist gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, inwieweit es für eine in Österreich niedergelassene Partnerin eines Fremden nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlagern, um das Familienleben dort fortzusetzen (s. etwa VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 19.12.2025, Ra 2023/17/0075, mwN). Es ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG dennoch kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0140, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. erneut VwGH 19.12.2025, Ra 2023/17/0075, mwN).
13 Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. erneut VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0140, mwN).
14 Eine solche über den Einzelfall hinausreichende Fehlbeurteilung ist dem Verwaltungsgericht vorliegend unterlaufen:
15 Mit Blick auf die besondere Lage des Falls reichen die vom Verwaltungsgericht für die Rechtfertigung einer Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern in Folge der mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordneten Außerlandesbringung, insbesondere, aber nicht nur von seinem jüngsten, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts erst dreijährigen Sohn ins Treffen geführten Umstände vor dem Hintergrund seines-neben einem nicht als gravierend einzustufenden Fehlverhalten auch vorhandenen-Beitrags zum Familienleben nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat in seine Interessenabwägung insbesondere zu wenig gewichtend einbezogen, dass alle Kinder (ebenso wie die Lebensgefährtin) des Revisionswerbers in Österreich asylberechtigt sind und das gesamte Familienleben aktuell in einem gemeinsamen Haushalt stattfindet.
16 Ausgehend davon legt das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dar, inwiefern dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich insbesondere im Hinblick auf seine starken familiären Bindungen im Bundesgebieteinzuräumen wäre. Dem Familienleben wäre ein größeres Gewicht beizumessen gewesen (vgl. etwa auch VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0020).
17 Im Übrigen verweist der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch darauf, dass er sich-mit gewissen Unterbrechungen-mehr als zehn Jahre im Inland befinde, und er behauptet zutreffend, dass auch dieser Umstand stärker zu seinen Gunsten zu gewichten gewesen wäre.
18 Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. neuerlich VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
19 Dass der Revisionswerber die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, sich sozial zu integrieren, kann angesichts der bereits oben betonten besonderen Intensität seines Familienlebens nicht erkannt werden, sodass auch der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein größeres Gewicht beizumessen gewesen wäre.
20 Mit Blick auf die besondere Lage des Revisionsfalles reichen daher die vom Verwaltungsgericht für die Rechtfertigung einer Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern ins Treffen geführten Umstände vor dem Hintergrund seiner-neben Fehlverhalten auch vorhandenen-Integrationsleistungen nicht aus.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise