Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, Zl. G314 23075301/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, u.a. Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG, keine Folge.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den Antrag damit, er habe ein erhebliches Interesse unter Einhaltung der gesetzmäßigen Fristen seine Verlobte in Österreich zu besuchen (er ist am 3. Februar 2025 nach Serbien zurückgekehrt), weil sie nach einer erlittenen Fehlgeburt seine vermehrte Unterstützung benötige.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessesinsbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/17/0038).
5 Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er den Unterstützungsbedarf seiner Verlobten in Folge einer erlittenen Fehlgeburt vorbringt, beschränkt er sich auf eine allgemeine und pauschale Behauptung, ohne nähere fallbezogene, konkretisierte und substanziierte Angaben zu tätigen.
6 Derartige nur unbestimmt gehalteneAusführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102).
7 Dem Antrag war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 3. September 2025