Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des J D, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2026, I403 2215279-4/3E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Sein 2016 gestellter Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei. Der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kam der Revisionswerber nicht nach.
2 Im Jahr 2022 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wurde als unzulässig zurückgewiesen, erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo festgestellt. Weiters wurde auch der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Instanzenzug abgewiesen.
3 Im Jahr 2025 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Dezember 2025 abgewiesen. Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfülle.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wies diese Beschwerde mit dem hier angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfülle, aber einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen habe. Der Revisionswerber habe auch nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Damit dürfe ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 nicht erteilt werden.
6 Das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nach der Aktenlage und der Beschwerde der Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen sei, zweifelsfrei gegeben sei. Es handle sich um einen eindeutigen Fall, in dem nach § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gegen die Unterlassung der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dadurch sei ihm insbesondere die Möglichkeit genommen worden, darzulegen, dass seine Identität nicht strittig sei und er entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über nachhaltige soziale Kontakte in Österreich verfüge. Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er habe sich eigeninitiativ bemüht, einen Arbeitsplatz zu finden, und habe einen Vorvertrag über eine Anstellung abgeschlossen. Er sei nur deshalb noch nicht beschäftigt, weil er bislang über keine Aufenthaltsberechtigung und damit auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Das Verwaltungsgericht sei auch insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, als es nicht berücksichtigt habe, dass Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in Konstellationen zu erteilen sei, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht werde.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
13 Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (vgl. auch § 8 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz-DV).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2021/17/0163, mwN).
15 Das BFA stützte die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers u.a. auf den fehlenden Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Dagegen wendete sich der Revisionswerber in seiner Beschwerde allerdings nicht.
16 Im angefochtenen Erkenntnis vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass eine Flüchtlingsunterkunft keine „ortsübliche“ Unterkunft sei, und daher die zwingende Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sei. Damit bedürfe es auch keiner weiteren Auseinandersetzung in Hinblick auf den Grad der Integration des Revisionswerbers.
17 Dem tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen. In dieser finden sich hierzu keine Ausführungen.
18 Wenn sich der Revisionswerber aber gegen die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wendet, ist dem entgegen zu halten, dass sich aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090; 2.4.2026, Ra 2025/17/0171, jeweils mwN).
19 Allerdings legt der Revisionswerber nicht dar, dass der im angefochtenen Erkenntnis konkret entscheidungswesentliche Sachverhalt, d.h. unter anderem der mangelnde Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, von der Behörde nicht vollständig bzw. in einem nicht ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei, bzw. dass dieser wesentliche Sachverhalt bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht mehr die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweise.
20 Damit ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von einem eindeutigen Fall ausgegangen ist, in dem ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. VwGH 4.11.2025, Ra 2025/21/0005, mwN).
21 Ob die im weiteren Zulässigkeitsvorbringen behaupteten Rechtsfragen tatsächlich vorliegen, kann dahingestellt bleiben, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung des fehlenden Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft das Ergebnis der Entscheidung trägt.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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