Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K P, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2024, W126 1416173-4/6E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nepalesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Aufschiebungsantrag wird lediglich damit begründet, dass der Vollzug für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil er abgeschoben werden könnte. Der Aufschiebung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Er sei unbescholten, halte sich seit 14 Jahren in Österreich auf und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat der Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessesim Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass schon im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Mit dem oben wiedergegebenen Antragsvorbringen legt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben aufgezeigten Sinn dar. Mit dem allgemeinen und pauschal gehaltenen Verweis auf die mögliche Abschiebung wird nicht dargelegt, dass für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im Herkunftsstaat ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben näher erörterten Sinn verbunden wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH 18.8.2023, Ra 2023/20/0362, Rn. 4; 15.2.2022, Ra 2022/17/0002, Rn. 4); Derartiges ist auch nicht zu sehen. Dasselbe gilt für den Verweis auf einzelne Aspekte der Integration (Dauer des bisherigen Aufenthalts, Bestehen einer Lebensgemeinschaft), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zuletzt auch ein Antrag der Lebensgefährtin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, da gegen sie bereits seit Jahren ebenso eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher (schon) mit Blick auf das Vorgesagte nicht in Betracht.
Wien, am 29. Oktober 2024