Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. inLachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revisionen des Ing. B G, MSc., jeweils vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 2. Oktober 2023, 1) Zl. RV/1100282/2021, betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 (hg. protokolliert zu Ro 2025/15/0008) sowie 2) Zl. RV/1100364/2019, betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 (hg. protokolliert zu Ro 2025/15/0009) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Zum näheren Hintergrund der Verfahren wird auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2025/15/0007, betreffend u.a. Einkommensteuer 2006 bis 2008 verwiesen.
2 Die beiden gegenständlichen Revisionen richten sich gegen weitere Streitjahre.
3 Unter der Überschrift „4. Anfechtungserklärung und Revisionspunkte“ wird die Verletzung in subjektiven Rechten darin jeweils wie folgt geltend macht:
„Die Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG) sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf korrekte Festsetzung der vom Revisionswerber zu entrichtenden Einkommensteuer-insbesondere unter Berücksichtigung der in Art 14 DBA FL normierten Besteuerung seiner Einkünften nur durch das Fürstentum Liechtenstein-verletzt.“
4 Mit diesem Vorbringen erweisen sich die Revisionen als nicht zulässig.
5 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).
6 Der Revisionswerber erachtet sich in der Revision durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem subjektiv-öffentlichem Recht auf korrekte Festsetzung der vom Revisionswerber zu entrichtenden Einkommensteuer-insbesondere unter Berücksichtigung der in Art 14 DBA-Liechtenstein normierten Besteuerung seiner Einkünften nur durch das Fürstentum Liechtenstein-verletzt“.
7 Wenn der Revisionswerber eine Verletzung subjektiver Rechte in der Nichtberücksichtigung der „in Art 14 DBA-Liechtenstein normierten Besteuerung seiner Einkünften nur durch das Fürstentum Liechtenstein“ sieht, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Verteilungsnorm des Art. 14 DBA-Liechtenstein selbst kein solches Recht abgeleitet werden kann. Art. 14 DBA-Liechtenstein räumt vielmehr lediglich dem Quellenstaat (Betriebsstättenstaat) Liechtenstein auch das Recht auf Besteuerung ein. Ein Recht auf Besteuerung nur in Liechtenstein und damit ein Recht auf Steuerfreistellung in Österreich ergibt sich aus Art. 14 DBA-Liechtenstein nicht (vgl. hierzu vielmehr Art. 23 Abs. 1 DBA-Liechtenstein).
8 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
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