Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B G in D, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Feldkirch vom 3. Oktober 2023, Zl. RV/1100067/2019, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2008 und Einkommensteuer 2006 bis 2008, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2023/16/0101).
3 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers bzw. ihm konkret durch die Vorschreibung der Abgabe drohenden Folgen enthält, nicht gerecht.
4 Mangels näherer Konkretisierung ist damit nicht zu ersehen, inwiefern der Antragsteller mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde.
5 Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 13. März 2025
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