Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des I C, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2025, L507 2208846-1/51E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ra 2022/18/0280, verwiesen, mit dem das in der vorliegenden Rechtssache zuvor erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. September 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„11Im gegenständlichen Verfahren ging das BVwG davon aus, dass gegen den Revisionswerber in der Türkei aufgrund von näher bezeichneten in Österreich veröffentlichten Beiträgen in den sozialen Medien (in denen er zusammengefasst die PKK gutgeheißen und den türkischen Staatspräsidenten beleidigt habe) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (die PKK) eingeleitet worden sei. Es seien aber ‚jedenfalls keine Hinweise ersichtlich‘, dass den Revisionswerber in der Türkei kein faires Strafverfahren erwarte und ihm eine strengere Strafe drohe, als sie sonst von türkischen Gerichten im Rahmen der Verurteilung wegen Begehung solcher Straftaten zugemessen würden.
12Keine Erwähnung finden in diesen Erwägungen des BVwG die im angefochtenen Erkenntnis umfangreich getroffenen Länderfeststellungen des BVwG insbesondere zur Rechtsstaatlichkeit und dem Justizwesen in der Türkei, die zusammengefasst davon ausgehen, dass ‚vor allem bei Fällen von Terrorismus ... die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt [hätten], der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet‘ (Seite 26 f des Erkenntnisses). Problematisch seien ‚vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches‘ und ihre Anwendung, wie etwa der ‚Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen‘ und der ‚Beleidigung des Staatsoberhauptes‘ (Seite 27 des Erkenntnisses). Der EGMR habe im ‚Fall Vedat Şorli vs. Turkey‘ festgestellt, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsehe, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der EMRK entspreche (Seite 28 des Erkenntnisses).
13Die Einschätzung des BVwG, es seien ‚jedenfalls keine Hinweise‘ für eine dem Revisionswerber möglicherweise drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ersichtlich, stehen damit zu den von ihm selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis (vgl. auch VfGH 8.6.2021, E1559/2021). Sie lassen sich allein mit der vom BVwG gegebenen Begründung, die bisher-in Abwesenheit des Revisionswerbers-gesetzten Ermittlungsschritte der türkischen Behörden seien rechtsstaatlich nicht problematisch gewesen, nicht entkräften, ergibt sich daraus doch nicht, welche konkreten Straftaten die türkischen Behörden dem Revisionswerber (nach wie vor) anlasten und welche Strafen er dafür nach dem türkischen Strafrecht in seiner tatsächlichen Anwendung zu erwarten hat. Ohne solche Feststellungen kann aber die Verhältnismäßigkeit einer drohenden Bestrafung nicht beurteilt werden.
14Soweit das BVwG argumentiert, das Vorgehen der türkischen Behörden bzw. Gerichte sei nur der Bekämpfung der Unterstützung einer terroristischen Organisation wie der PKK geschuldet, ließe sich allein daraus die Verhältnismäßigkeit einer allenfalls drohenden strengen Bestrafung des (kurdischen) Revisionswerbers nicht ableiten (siehe im Vergleich dazu etwa RIS-Justiz, RS 0131683, wonach bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung nach österreichischem Strafrecht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB nicht erfüllen).
15In diesem Sinne ist das gegenständliche Erkenntnis sohin mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet.“
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-mit näherer Begründung u.a. geltend gemacht wird, das BVwG habe die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses nicht beachtet.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
6 Die Revision erweist sich aus den von ihr geltend gemachten Gründen als zulässig, sie ist auch begründet.
7 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
8 Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof-wie vorliegend im ersten Rechtsgang-, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 6.3.2026, Ra 2025/14/0278, mwN).
9 Hinsichtlich der Frage, welche konkreten Straftaten die türkischen Behörden dem Revisionswerber (nach wie vor) anlasten, traf das BVwG im nunmehr angefochtenen Erkenntnis gleichlautende Feststellungen wie bereits im aufgehobenen Erkenntnis. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, das BVwG habe-wie schon im aufgehobenen Vorerkenntnis-lediglich zehn ausgewählte Beiträge des Revisionswerbers auf Facebook wiedergegeben, sich aber mit den weiteren, dem Ermittlungsverfahren der türkischen Behörden offenbar ebenso zugrundeliegenden Beiträgen nicht weiter beschäftigt.
10 Schon damit verstieß das BVwG gegen seine Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, da ohne dahingehende Feststellungen die Verhältnismäßigkeit einer drohenden Bestrafung (weiterhin) nicht beurteilt werden kann.
11 Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.