Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, W294 2159862 2/57E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 2024, Ra 2023/18/0425, verwiesen, mit dem das in der vorliegenden Rechtssache zuvor erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28. September 2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„15 Im vorliegenden Fall hatte das BFA im vor dem BVwG bekämpften Bescheid nicht einmal Feststellungen zu den Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB geführt hatten, getroffen, sodass von einer vollständigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BFA keine Rede sein konnte. Der behördlich ermittelte Sachverhalt war somit ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA VG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhang mit der Heranziehung des Ausschlussgrundes vom subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorlagen.
16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).
17 Außerdem hat das BVwG, das seine Feststellungen zu den Tathandlungen lediglich durch auszugsweise Wiedergabe des vom Landesgericht Innsbruck gekürzt ausgefertigten Urteils traf und in seine Erwägungen zur Schwere der Tat weder den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, noch die konkret verhängte Strafe oder die Gründe für die Strafzumessung einbezog, entgegen der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen, um zu beurteilen, ob im Revisionsfall eine ‚schwere Straftat‘ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorlag.“
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erneut ab (Spruchpunkt A) I.), behob den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ersatzlos (Spruchpunkt A) II.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt B)).
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend gemacht wird, das BVwG sei erneut von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewichen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Vorlage der verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision erweist sich aus den von ihr geltend gemachten Gründen als zulässig, sie ist im Ergebnis auch begründet.
6 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
7 Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wie vorliegend im ersten Rechtsgang , weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).
8 Die vom BVwG seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen zu der vom Revisionswerber begangenen Tat erweisen sich als wortident mit jenen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. November 2024, Ra 2023/18/0425, bemängelt hat. Schon deshalb ist das BVwG im zweiten Rechtsgang wie die Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zur Abweichung von der zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zutreffend aufzeigt (vgl. dazu etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0379, mwN) seiner Verpflichtung gemäß § 63 VwGG nicht nachgekommen.
9 Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. März 2026
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