Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, W294 2159862 2/57E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VII.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die nur mehr gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. statt und behob diesen ersatzlos.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung nach zehn Jahren Aufenthalt keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr habe. In Somalia habe er keine Anknüpfungspunkte und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie oder seines Clans zurückgreifen. Zwingende öffentliche Interessen, welche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen nicht vor.
6 Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargelegt.
7 Im Übrigen wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Dezember 2025
Rückverweise