Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des Y I, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2025, L510 2320153-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ebenso wie seine Eltern und Geschwister Staatsangehöriger der Türkei.
2 Mit Bescheiden vom 18. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Eltern und Geschwister des Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) jeweils zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 3. Jänner 2025 als unbegründet abgewiesen.
3 Am 24. März 2025 stellte die Mutter des am 13. März 2025 in Österreich geborenen Revisionswerbers auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den Revisionswerber keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
4 Mit Bescheid vom 3. Juli 2025 wies das BFA auch diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
6 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob ein befürchteter Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung-um die Rechtsfolge des § 20 AsylG auszulösen-auch dann vorliegt, wenn die betroffene Person den zur Zwangsheirat (in welcher nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig ein Eingriff iSd § 20 AsylG zu erblicken ist; vgl. zuletzt VwGH vom 18.1.2024, Ra 2023/19/0228) spiegelbildlich-entgegenverkehrten Fall der ‚Zwangsscheidung‘, wie im vorliegenden Fall, wo die Mutter vorbringt, der Großvater habe sie mehrfach verbal (im Wege dritter Personen) dazu aufgefordert, sich von ihrem Ehegatten, dem Vater [des Revisionswerbers], scheiden zu lassen und zur eigenen Familie zurückzukehren, behauptet.“ Diese Frage sei nicht nur für die Mutter, sondern potenziell für jede von einer derartigen (zumindest subjektiven) Zwangslage betroffene Person von Bedeutung. Der Revisionswerber „wäre-wie die übrigen Kernfamilienangehörigen auch-aufgrund der Annexbestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 der Geschäftsverteilung des BVwG von einem Verfahrensfehler betroffen, da auch [er]-im Falle der Bejahung der Anwendbarkeit des § 20 AsylG für die Mutter-in [seinem] Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre.“
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung sich der Revisionswerber unter anderem-mit näheren Ausführungen-dem Zulassungsausspruch des BVwG anschließt.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Soweit das BVwG und der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit der Frage begründen, ob das Vorbringen der Mutter des Revisionswerbers als Behauptung eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, wird-ungeachtet der Frage, ob die Annexbestimmung des § 17 Abs. 3 Z 2 der Geschäftsverteilung des BVwG im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein „anhängiges“ Verfahren vorliegt VwGH 10.3.2026, Ra 2025/21/0144)-gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung im hg. Beschluss zu Ro 2025/14/0001 bis 0006 (betreffend das Verfahren der Familienangehörigen des Revisionswerbers) verwiesen.
11 Wenn sich der Revisionswerber gegen die Verwertung der Aussagen seiner Familienangehörigen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und gegen die vom BVwG in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen seiner Familienangehörigen durchgeführte Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
12 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN).
13 Das BVwG fasste in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung in seinem Erkenntnis vom 3. Jänner 2025 betreffend die Familienangehörigen des Revisionswerbers zusammen. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren hatte sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Familienangehörigen des Revisionswerbers verschafft und sich mit deren Fluchtvorbringen auseinandergesetzt. Darauf aufbauend ging es in seiner Beweiswürdigung im nun angefochtenen Erkenntnis nicht allein auf eine Steigerung der Angaben der Familienangehörigen des Revisionswerbers zwischen der Erstbefragung und den folgenden Vernehmungen, sondern auch auf zusätzliche Erwägungen, wie Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und jener vor dem BVwG ein.
14 Mit seinem Vorbringen vermag der Revisionswerber, welcher in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen möchte, nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wäre, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN).
15 Soweit sich der Revisionswerber zuletzt auch gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/14/0888, mwN).
16 Das BVwG setzte sich im Zuge der Interessenabwägung mit den maßgeblichen Aspekten auseinander und hielt fest, dass es sich beim Revisionswerber um einen Säugling handle, welcher aufgrund seines Alters weder eine eigenständige soziale Integration noch eine persönliche Verwurzelung im Bundesgebiet aufweise. In der gegenwärtigen Lebensphase des Revisionswerbers könne eine allfällige Integration ausschließlich über die Lebensverhältnisse der Eltern vermittelt werden, hinsichtlich derer seit der im Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung keine maßgebliche Änderung eingetreten sei.
17 Unter Berücksichtigung der gegen die Familienangehörigen des Revisionswerbers erlassenen Rückkehrentscheidungen (vgl. dazu erneut den hg. Beschluss zu Ro 2025/14/0001 bis 0006) zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass das BVwG bei der von ihm durchgeführten Interessenabwägung von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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