Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des K F, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2025, G316 2322908 2/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Mandatsbescheid vom 14. Oktober 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Revisionswerber, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
2 Eine vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung am 18. Oktober 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 24. Oktober 2025 mündlich verkündetem und am 29. Oktober 2025 ausgefertigtem Erkenntnis ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen.
3 Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG eine weitere, nunmehr gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet sei. Da nach der mündlichen Verkündung vom 24. Oktober 2025 in Bezug auf die erste Beschwerde des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2025 kein „anhängiges Verfahren“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Geschäftsverteilung des BVwG mehr vorgelegen sei, hätte die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegende zweite Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 nicht als Annexsache gewertet werden dürfen. Durch die Zuweisung der zweiten Beschwerdesache an dieselbe Gerichtsabteilung habe in dieser eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden.
8Gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 der im vorliegenden Fall maßgeglichen Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2025 (GV BVwG 2025) liegt eine Annexsache vor, „wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFAVG, dem FPG, dem GVGB 2005 oder nach § 35 AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft)“.
9 Mit seinem lediglich auf diese Bestimmung bezogenen Vorbringen lässt der Revisionswerber die damit zusammenhängende Regelung in § 17 Abs. 9 GV BVwG 2025 außer Acht: Zufolge der darin enthaltenen Anordnung gilt eine Rechtssache unbeachtlich einer in der der anhängigen Rechtssache zugrundeliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidungerst dann als „abgeschlossen“ im Sinne der Geschäftsverteilung, „wenn in der betreffenden Rechtssache eine in der elektronischen Verfahrensadministration (Fachapplikation eVA+) kanzleimäßig erfasste Enderledigung ergangen ist,“ wobei „solche Enderledigungen“ wie folgt definiert werden: „Abfertigung einer schriftlichen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder einer schriftlichen bzw. gekürzten Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung oder jede sonstige richterliche Anordnung mit verfahrensabschließender Wirkung (z.B. Weiterleitung nach § 6 AVG, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit mittels Aktenvermerk oder ein verfahrensleitender Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 24 AsylG 2005).“
10 Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende (zweite) Beschwerde am 27. Oktober 2025 beim BVwG eingebracht. Dieser Zeitpunkt lag zwar nach der am 24. Oktober 2025 erfolgten mündlichen Verkündung der Entscheidung über die erste Beschwerde des Revisionswerbers, aber vor der am 29. Oktober 2025 erfolgten schriftlichen Ausfertigung dieser mündlich verkündeten Entscheidung, weshalb das erste Verfahren noch nicht als „abgeschlossen“ im Sinne des § 17 Abs. 9 GV BVwG 2025 anzusehen war.
11Vor diesem Hintergrund vermag das nur auf § 17 Abs. 3 Z 1 GV BVwG 2025 Bezug nehmende Revisionsvorbringen weder darzulegen, dass es zur Auslegung der in dieser Hinsicht eindeutigen Bestimmungen der GV BVwG 2025 weiterer Judikatur bedarf (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082), noch dass die verfahrensgegenständliche Rechtssache zu Unrecht als „Annexsache“ gewertet wurde.
12 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026
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