Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L510 2320153-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, Zl. L510 2320153-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der RW ist ein Säugling. Er hält sich seit seiner Geburt durchgehend als Asylwerber in Öster-reich auf.
Dem RW droht im Fall einer Abschiebung in die Türkei eine Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern, die aktuell gem. § 13 AsylG in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, nachdem deren Revision mit Beschluss des BVwG vom 17.4.2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Eltern und die Geschwister des RW sind aktuell nicht gewillt, freiwillig in die Türkei zurückzukehren.
Mit der Trennung des RW von seinen Eltern wäre ein schwerwiegender, unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden. Der RW ist von der Versorgung und Erziehung durch seine Eltern und von deren Obsorge abhängig, seine Eltern und seine Geschwister sind seine wichtigsten Bezugspersonen.
Durch eine Abschiebung des RW in die Türkei würde aber auch das Refoulementverbot verletzt werden: In der erzwungenen Trennung eines Säuglings von seinen Eltern ist (zumindest) eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu sehen. Der RW ist nicht allein lebensfähig, er braucht seine Eltern bei sich.
Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den RW ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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