W257 2309072-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft XXXX vertreten durch Anwaltskanzlei STOIBERER KOGLER Rechtsanwälte aus 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Salzburg, eingerichtet beim Vorstand der Österreichischen Post AG, vom 14.01.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Salzburg, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG (in der Folge kurz „belangte Behörde“ genannt) zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT8/B ernannt.
Zur Remonstration:
Mit Antrag vom 17.02.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 25.10.2022, dass dieser die von der PVA vorgeschlagenen (für die belangte Behörde zumutbaren) Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen habe bzw. die diesbezüglichen Befundberichte jeweils in Abstand von drei Monaten der belangte Behörde vorzulegen habe. Er beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass dies nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die diese Nichtbefolgung daher keine Dienstpflichtverletzung begehe. Ebenso wurde die Bemessung und Übernahme etwaiger Behandlungskosten beantragt.
Im Detail wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die seit 01.07.1997 bestehende Pause von einer halben Stunde gemäß § 48b BDG nicht eingeräumt worden und seine Dienstzeit mit 01.01.2013 um eine weitere halbe Stunde verlängert worden sei. Es gebe auch einen Gleitzeitkorridor mit 150 Stunden. Leiste man mehr als diese Stunden, dann gebe es für diese auch keine Regenerationszeiten. Dies habe dazu geführt, dass täglich 13 Stunden Arbeitszeit anfallen könnten und dies (wiederum) zu zahlreichen Krankenständen in der Briefzustellung geführt hätte. Diese Situation habe auch zur Erkrankung des Beschwerdeführers geführt und habe die belangte Behörde diese Situation billigend in Kauf genommen. Aus den vorgelegten ärztlichen Schriftstücken und Gutachten sei zu entnehmen, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers auf dessen Überbelastung zurückzuführen sei. Gegenständlich sei zum Schreiben (Weisung) der belangten Behörde vom 25.10.2022 auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ausüben könne, wenn die Vorgaben der §§ 48 BDG ff seitens der Behörde eingehalten werden würden. Abgesehen davon falle es unter die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer krank geworden. Ebenso handle die belangte Behörde in diesem Fall willkürlich, wodurch der Beschwerdeführer auch nicht angehalten gewesen wäre, diese behördliche Weisung zu befolgen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzeskonforme Anwendung der Gleitzeit.
Stellungnahme der Behörde:
Mit Schreiben vom 21.10.2024 (gegenüber dem Beschwerdeführer) führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2022 fünf Bestätigungen über die Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie vorgelegt habe. Nach Ansicht der Behörde sei die Weisung auch zumutbar gewesen, weil dadurch eine Leistungskalkül relevante Besserung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit möglich sei. Auch sei die Weisung weder gesetzwidrig gewesen noch von einem unzuständigen Organ erteilt worden. Zudem habe er die Weisung befolgt und erst nach der Vorlage einer Behandlungsbestätigung remonstriert, weshalb die Remonstration verspätet erfolgt sei. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die belangte Behörde etwaige Behandlungskosten übernehmen müsse.
Stellungnahme des Beschwerdeführers:
In einer Stellungnahme vom 06.11.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass verfahrensgegenständlich die vorgenommene Prüfung auf einen falschen Arbeitsplatz vorgenommen worden sei, weshalb eine Unzumutbarkeit und ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliege. Es sei abzuklären gewesen, ob der Beschwerdeführer dem Arbeitsplatz Code 0801 (Landzusteller) oder Code 8722 (Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) sei. Solange ein Gleitzeitmodell, das auf die Abänderung der in §§ 48 ff BDG gewährten Rechte abziele, umgesetzt werde, stehe fest, dass die belangte Behörde die Fürsorgepflichten nur unzureichend umsetze. Daher vermöge die Weisung auch die Krankenstände nicht zu minimieren. Eine Überprüfung des Arbeitsplatzes Code 8722 sei daher nach den vom VwGH vorgegebenen Grundsätzen gar nicht möglich, denn dieser sei nicht gesetzeskonform gestaltet. Es liege daher ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage durch die Behörde vor, wodurch eine Willkür indiziert sei. Die belangte Behörde sei jedenfalls für den Krankenstand des Beschwerdeführers verantwortlich, weil sie ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Die belangte Behörde sei aber nur daran interessiert, Beamte abzubauen und durch billigere KV-Neu-Mitarbeiter zu ersetzen, weshalb man solche Beamte - wie den Beschwerdeführer - nach einem langen Krankenstand in die Pension drängen wolle. Es stehe allerdings fest, dass die durch die Betriebsvereinbarung ab 01.01.2013 geschaffenen Arbeitsbedingungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers geführt haben und er bei den Behandlungskosten Selbstbehalten ausgesetzt sei. Die Kosten, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Fahrleistung und der Selbstbehalte, wegen dieser rechtswidrigen Weisung entstanden wären, beliefen sich auf € 3.756,84.
Bescheid:
Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.01.2025 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Weisung weder gesetzwidrig (gewesen) noch von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer die Weisung befolgt und erst nach der Vorlage einer Behandlungsbestätigung remonstriert, weshalb die Remonstration verspätet erfolgt sei. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Dienstbehörde etwaige Behandlungskosten übernehmen müsse.
Beschwerde:
Mit der am 06.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangten und fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel geltend, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Ob der Dienstgeber die Fürsorgepflichten verletze, hänge vorab von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer (auf) dem Arbeitsplatz Code 0801 (Landzusteller) oder Code 8722 (Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) zugewiesen sei. Insbesondere, weil das Gleitzeitmodell in die §§ 48 ff BDG gewährten Rechte eingreife und nachweisbar Krankenstände hervorrufe. Diese Erkrankungen würden entsprechende Behandlungen erfordern und wären bei ordnungsgemäßer Umsetzung der Fürsorgepflichten des BDG auch vermeidbar. Die belangte Behörde handle durch die gegenständliche Weisung willkürlich und zeige sich für die dem Beschwerdeführer entstandenen Behandlungskosten auch verantwortlich.
Es sei der Berichtslage zu entnehmen gewesen, dass die belangte Behörde durch massive Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, dienstnehmerschutzrechtliche Aspekte sowie das BDG die Krankenstände bei großen Teilen der Belegschaft billigend in Kauf genommen habe. Diese Verstöße hätten auch zur Erkrankung des Beschwerdeführers geführt. Für die Dienstbehörde stehe mit der Weisung nicht der Erhalt der Gesundheit des Beschwerdeführers im Vordergrund, denn dies könnte mit einem BDG-konformen Arbeitszeitmodell und angemessenen Arbeitsbedingungen unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte geschaffen werden. Diese Weisung sei nur ergangen, um das BDG-widrige Arbeitszeitmodell aufrechtzuerhalten und den Beschwerdeführer aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG zu pensionieren, um die Kosten dem Steuerzahler überantworten zu können.
Es könne daher auch nicht der Rechtsansicht der Behörde gefolgt werden, dass die Weisung rechtmäßig gewesen sei, denn sie sei aufgrund wiederholter Verletzungen des Gesetzes ergangen, wodurch ein willkürliches Verhalten der Behörde abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Weisung bloß befolgt, um sich nicht disziplinären und besoldungsrechtlichen Vorwürfen auszusetzen.
Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben und die Feststellungen im Sinne der in der Beschwerde gestellten Anträge zu treffen.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.03.2025 dem BVwG vorgelegt. Der Akt langte am 12.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde keine Folge geben.
Am 16.09.2025 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Salzburg, eingerichtet beim Vorstand der Österreichischen Post AG, zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT8/B ernannt.
Der Beschwerdeführer befand (befindet) sich seit dem 04.07.2019 im Krankenstand.
Das als „Ruhestandsversetzungsverfahren“ bezeichnete Schriftstück der belangten Behörde vom 25.10.2022 hatte zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2021, GZ. XXXX , verständigt wurde, dass zur Klärung der Dienstfähigkeit die PVA mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens beauftragt wurde. Aus der dem Schreiben beiliegenden Stellungnahme der PVA vom 26.01.2022 (nach einem ärztlichen Gesamtgutachten vom 05.01.2022) geht hervor, dass er derzeit nicht in der Lage wäre, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen. Eine Leistungskalkül relevante Besserung würde für möglich gehalten werden und eine Nachuntersuchung wird empfohlen, so die belangte Behörde an den Beschwerdeführer. Folgend ist daraus die Weisung zu entnehmen:
„Unter Berücksichtigung des § 51 BDG 1979 werden Sie daher aufgefordert, entsprechend der Befundlage die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen. Weiters fordern wir Sie auf, Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit im Jänner 2023) an die Adresse Österreichische Post AG Pensionsverfahren, 1030 Wien, Rochusplatz 1 vorzulegen.“
Die in der Weisung „zumutbaren“ Krankenbehandlungen lagen darin, dass ihm eine Rehabilitationsmaßnahme und die Aufnahme von Psychotherapie empfohlen werden.
Am 03.02.2023 – noch vor der Remonstration - kam er einem Teil der Weisung nach, nämlich hinsichtlich der Vorlage von medizinischen Befunden, indem er eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt am 24.01.2023, der belangten Behörde übersandte.
Mit Antrag vom 17.02.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Das Antragsbegehren lautet im Detail wie folgt:
„Es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass
1) die Anweisung vom 25.10.2022, dass der Einschreiter entsprechend der Befundlage die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals im Jänner 2023) an die Österreichische Post AG vorzulegen sind, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;
2) der Einschreiter die Weisung vom 25.10.2022, dass er entsprechend der Befundlage die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals Jänner 2021 – gemeint wohl: 2023) an die Österreichische Post AG vorzulegen hat, nicht befolgen muss;
3) die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25.10.2022, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wird, entsprechend der Befundlage, die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Österreichische Post AG vorzulegen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;
4) die schriftliche Weisung vom 25.10.2022, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Befundlage, die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen hat und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Österreichische Post AG vorzulegen (hat), schlicht rechtswidrig ist.
Ferner wurde beantragt, dass bescheidmäßig darüber abgesprochen wird:
5) Der Einschreiter beantragt, dass durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023 dem Einschreiter zu ersetzen sind, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.
In eventu
6) Der Einschreiter beantragt, die Bemessung der durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023.
In eventu
7) Der Einschreiter beantragt, ihm für den Zeitraum ab Jänner 2023 die durch die Weisung vom 25.10.2022 entstehenden Behandlungskosten seit Jänner 2023 in voller Höhe zu gewähren, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.
In eventu
8) Der Einschreiter beantragt eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum ab Jänner 2023 kein Zustandsbild beim Einschreiter vorlag, dass die Weisung vom 25.10.2022 gerechtfertigt hätte und dass dem Einschreiter daher alle damit in Zusammenhang angefallenen Behandlungskosten zu ersetzen sind, hilfsweise beantragt er die Erlassung eines Bemessungsbescheides.“
Der Beschwerdeführer begründete die Remonstration damit, dass die belangte Behörde ihren Fürsorgepflichten nicht nachkommen würde, weil sie keinen gemäß §§ 48 ff BDG erforderlichen Arbeitsplatz einrichten würde und der Beschwerdeführer deswegen krank geworden sei. Das Gleitzeitdurchrechnungsmodell würde in seine gewährten Rechte eingreifen und bei allen Dienstnehmern nachweisbar Krankenstände hervorrufen. Die belangte Behörde würde die große Anzahl an Krankenständen und Verstöße der Arbeitnehmerschutzbestimmungen billigend in Kauf nehmen.
In weiterer Folge kam er nach der Remonstration regelmäßig, nämlich am 02.05.2023, am 12.07.2023, am 19.10.2023 und am 11.09.2024 (sh dazu die in der Beweiswürdigung erwähnten Befunde und auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung [sh Seite 3 letzter Absatz]) der Weisung nach und legte der belangten Behörde ärztliche Bestätigungen vor. Alle hatten zum Inhalt, dass er bei (Dr . XXXX , Facharzt für Psychiatrie, oder bei Dr. XXXX in Behandlung steht.
Mit Bescheid vom 14.01.2025 führte die Behörde zu den Punkten 1.) bis 4.) aus, dass festzustellen war, dass die Befolgung der Weisung vom 25.10.2022 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, er durch die Nichtbefolgung dieser eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte sowie, dass die Weisung nicht schlicht rechtswidrig gewesen sei. Die Antragspunkte 5.) bis 8.) wurden zurückgewiesen. Ebenfalls führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verspätet gegen die Weisung remonstriert hätte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde anfänglich der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ausgeführt und auf die dienstrechtlichen Zuteilungen und Versetzungen eingegangen. Nach Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme seines neuen Arbeitsplatzes nicht zugemutet werden kann und (weiteren) Ausführungen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzgesetzes gelangt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Weisung vom 25.10.2022, gegen die er remonstriert hat und welche aufgrund der Feststellungsanträge verfahrensgegenständlich sind, zur Ansicht, dass die Weisung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil (aufgrund des gesundheitlichen Zustandes) berechtigte Zweifel an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gegeben gewesen wären.
Zum Zeitpunkt der Weisung vom 25.10.2022, die von der PVA vorgeschlagenen zumutbaren Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen und Bestätigungen bzw. Befundberichte über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen jeweils im Abstand von drei Monaten (somit erstmals Jänner 2023) an die Österreichische Post AG vorzulegen, befand sich der Beschwerdeführer entsprechend der Befundlage im Krankenstand. Dieser Krankenstand gründete auf eine Dienstunfähigkeitsmeldung, beginnend mit 04.07.2019.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. Ruhestandsversetzungsverfahren vom 25.10.2022 [OZ1, Beilage XIII], Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.07.2019, Chefärztliche Stellungnahme XXXX vom 26.01.2022 [OZ1, Beilage XIV], Stellungnahme vom 11.11.2022 [OZ1, Beilage XII], Behandlungsbestätigungen bei XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 24.01.2023 [OZ1, Beilage XI], vom 24.04.2023 [OZ1, Beilage IX], vom 05.07.2023 [OZ1, Beilage VIII] und vom 17.10.2023 [OZ1, Beilage VII], Remonstration samt Feststellungsanträgen vom 17.02.2023 [OZ1, Beilage X], Chefärztliche Stellungnahme samt Ärztlichem Gutachten von XXXX vom 23.11.2023 [OZ1, Beilage VI], Behandlungsbestätigung bei XXXX vom 05.09.2024 [OZ1, Beilage V], Remonstration samt Feststellungsanträgen vom 22.12.2023 [OZ1, Beilage XVII], Wiederholung der Weisung vom 02.01.2024 [OZ1, Beilage XVIII], Einräumung des Parteiengehörs vom 21.10.2024 [OZ1, Beilage IV], Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2024, [OZ1 Beilage III], den angefochtenen Bescheid [OZ1, Beilage II] und die dagegen erhobene Beschwerde [OZ1, Beilage I].
Am 16.09.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.
Dass der Beschwerdeführer auf die Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulagengruppe B ernannt ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom 20.09.2004, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.07.2019 im Krankenstand befindet, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh dazu Seite 3). Der Wortlaut der Weisung ergibt sich dem Verwaltungsakt, wurde in der Verhandlung verlesen und nicht bezweifelt. Die „zumutbaren“ Krankenbehandlungen ergeben sich aus der Erhebung in der mündlichen Verhandlung (sh dazu Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gesetzliche Grundlagen:
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. I Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
„Abwesenheit vom Dienst
§ 51.
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“
Rechtsprechung zu zurückweisenden Entscheidungen und Feststellungsbescheiden:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Rechtsprechung zur Weisungen:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).
Rechtsprechung zur ärztlichen Untersuchung gem § 52 Abs. 2 BDG:
Wird die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten, ist auf den Wortlaut des § 52 Abs. 2 BDG 1979 hinzuweisen, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Liegen daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (des § 52 Abs. 2 BDG 1979) muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer stellte (zunächst) Primäranträge, nämlich lediglich die Antragspunkte 1. bis 4. Die Punkte 5 bis 8. sind Eventualanträge.
Zum Antrag 1:
Bei der Weisung handelt es sich um eine interne hoheitliche Anordnung eines Vorgesetzten an ein oder mehrere untergeordnete Organe. Das in der österreichischen Verfassung in Art 20 Abs 1 B-VG verankerte Weisungsprinzip und die damit korrespondierende Gehorsamspflicht besagen, dass das untergeordnete Organ die Weisungen des Vorgesetzten grundsätzlich zu befolgen hat. Dies auch wenn die Weisungen rechtswidrig sein sollten, dh wenn sie gegen bestehendes Recht verstießen. Einzige Ausnahme bilden die in Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG genannten Fälle. Demnach ist eine Weisung nicht zu befolgen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
In stRsp wurden vom VwGH Weisungen, die gegen subjektive Rechte (Grundrechte) und solche die willkürlich erteilt wurden, diesen in Art 20 Abs 1 B-VG verankerten Fällen gleichgestellt. Alle sonstigen „schlicht rechtswidrigen“ Weisungen müssen befolgt werden. Hier schafft nur das sogenannte Remonstrationsrecht, das Recht dem Vorgesetzten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Weisung mitzuteilen, Abhilfe.
Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Krankenbehandlung zu unterziehen (bzw die Empfehlungen der PVA umzusetzen) und die Befundberichte der belangten Behörde zu übersenden ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die belangte Behörde die – ihr allein zur Beurteilung obliegende – Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige (weiterführende) Maßnahmen, wie etwa eine Ruhestandsversetzung, in die Wege leiten kann und daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben unabdingbar. Erst nach Vorlage aller Berichte kann die Behörde eine Entscheidung treffen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der der Beschwerde generell gegen das Gleitzeitdurchrechnungsmodell ausspricht und vorbringt, dass sich damit die Arbeitsbelastung steigerte und dies bei vielen Mitarbeitern zu vermehrten Krankenständen geführt habe und der Beschwerdeführer aus diesem Grund noch nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne, ist dem zu entgegen, dass er sich damit gegen eine generelle Norm (nämlich gegen das Gleitzeitdurchrechnungsmodell) ausspricht, deren inhaltliche Beurteilung weder vom Feststellungsantrag noch vom Spruch des Bescheides umfasst ist. Ein Feststellungsinteresse besteht allerdings nur dann, wenn die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170), dies ist allerdings nicht der Fall, wenn das Interesse darin liegt eine generelle Norm zu beurteilen, mag sie auch Auswirkungen auf den Beamten haben. Lediglich die konkrete Auswirkung selbst – hier die Weisung ärztliche Behandlungen in Anspruch zu nehmen und Befunde vorzulegen - kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung geprüft werden.
Dabei erhebt der Beschwerdeführer eine ungeprüfte Annahme (wie etwa, dass das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zum Krankenstand geführt habe) zu einer Tatsache und leitet daraus eine rechtliche Folge (wie etwa „Willkür“ der Weisung) ab, nämlich insofern, als dass Gleitzeitdurchrechnungsmodell Grund und Ursache dafür ist, dass die Behörde die Weisung nicht erteilen hätte dürfen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Gleitzeitdurchrechnungsmodell arbeitet. Weswegen jedoch die Arbeitsbedingungen einen Grund dafür geben, dass die Behörde die gegenständliche Weisung nicht erteilen durfte, brachte der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen nicht vor. Das Vorbringen aus den Schriftsätzen beschränkt sich darauf, dass dieses Gleitzeitdurchrechnungsmodell aus Sicht des Beschwerdeführers ungerecht ist. Aus diesem Grund wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche am 16.09.2025 stattfand.
Auch in dieser Verhandlung wurde nicht klar dargelegt, weswegen die belangte Behörde die Weisung nicht erteilen hätte dürfen und beschränkte sich das Vorbringen abermals generell gegen das Gleitzeitdurchrechnungssystem (sh dazu Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift) oder aber, weil es „der falsche Arbeitsplatz ist“, auf dem der Beschwerdeführer eingesetzt ist. Die Beurteilung dieses generellen Modelles ist in der konkreten Auswirkung jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Mit der Ansicht, dass es der „falsche Arbeitsplatz“ ist, auf dem sich der Beschwerdeführer befindet, gelang dem Beschwerdeführer keine sachlich nachvollziehbare Verbindung zu der Weisung, welche ihm erteilt wurde.
Verfahrensgegenständlich ist lediglich die Weisung, Befunde vorzulegen. Insofern spielen die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes – ob ihm nun die Aufnahme der Arbeit zugemutet werden kann oder nicht – keine Rolle. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich, ob die Behörde diese Weisung erteilen durfte oder nicht, und nicht, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.07.2019 im Krankenstand. Es kann der Behörde daher die sachliche Rechtfertigung - insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH vom 3.11.2022, Ra 2022/12/0068 - nicht abgesprochen werden, die gegenständliche Weisung zu erteilen. Die Weisung gem § 52 Abs. 2 BDG 1979, erteilt am 25.10.2022, war vor dem Hintergrund des längeren Krankenstandes (beginnend mit 04.07.2019) jedenfalls gerechtfertigt und sogar notwendig, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen.
Zudem ist der Beschwerdeführer dieser Weisung vom 25.10.2022 auch nachgekommen und zwar durch Vorlage des Befundes am 03.02.2023, weswegen eine Remonstration am 17.02.2023 auch nicht mehr offenstand (sh dazu die Judikatur VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).
Dass die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte oder sie nach dagegen erhobener Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre, wurde von den Parteien nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 3 des angefochtenen Bescheides). Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Der Beschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auf die eingebrachte Beschwerde, nämlich auf die Seiten 34 und 35. Wenn er allerdings vermeint, dass das Vorgehen der Dienstbehörde offenkundig im „Widerspruch mit der Rechtsordnung“ stehe und diese gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde, ist nicht dargetan, gegen welche strafgesetzlichen Vorschriften der Beschwerdeführer verstoßen würde, würde er die Weisung - nämlich Befunde vorzulegen – befolgen.
Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.
Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0066, und vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0104 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0157 und 23. November 2011, Zl. 2010/12/0009).
Die Weisung gem § 52 Abs. 2 BDG 1979 war vor dem Hintergrund des längeren Krankenstandes jedenfalls gerechtfertigt und sogar notwendig, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen, die Chefärztliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 26.01.2022 führte nach einer fachärztlichen Untersuchung am 10.09.2021 ergangenen ärztlichem Gesamtgutachten vom 05.01.2021 aus, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen. Eine Leistungskalkül relevante Besserung wird für möglich gehalten und eine Nachuntersuchung empfohlen (vgl. Gutachten in OZ1, Beilage XIV). Dieses Gutachten wird von der chefärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2024 von Dr. XXXX , ergänzt, welches derzeit von keiner „psychischen Beeinträchtigung“ ausgeht. Eine Psychotherapie ist dem Gutachter nach nicht mehr notwendig.
Ein bei der Erteilung der Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde iSd der oben angeführten Judikatur ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar (vgl. dazu auch VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0068).
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gar keine Krankheit im Sinne des § 52 BDG 1979 vorgelegen sei (Aus dem Antragspunkt 8: „…kein Zustandsbild beim Einschreiter vorlag, dass die Weisung vom 25.10.2022 gerechtfertigt hätte…)“, ist dies nicht nachvollziehbar, denn der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 04.07.2019 im Krankenstand. Er hat somit selbst durch die Vorlage der Dienstunfähigkeitsmeldung den Anlass dafür gegeben.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – dem dieser seiner Ansicht nach nicht nachkommt – der Erteilung dieser Weisung entgegensteht (sh dazu die Ausführungen in der gerichtlichen Niederschrift auf Seite 4), ist dem entgegen zu halten, dass darin kein sachlicher nachvollziehbarer Grund gesehen werden kann. Gerade die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spricht für die erteilte Weisung, nämlich, dass er gesundheitsfördernde Maßnahmen (hier ein Reha-Aufenthalt) vorzunehmen habe.
Verfahrensgegenständlich war die Weisung sohin weder rechtswidrig noch deren Befolgung ein strafrechtlicher Verstoß oder ist diese von einem unzuständigen Organ ergangen.
Zu Antrag 2,3 und 4:
Das oben Gesagte trifft auch hier zu. Zwischen den etwa gleich formulierten Anträgen, nämlich, dass (i) die Anweisung „nicht zu seinen Dienstpflichten gehört“ (vorhin) oder (ii) „nicht befolgen muss“ (Antragspunkt 2), und weiters (iii) „die Befolgung der Weisung … nicht zu seinen Dienstplichten gehört“ (Antragspunkt 3) liegt lediglich ein semantischer Unterschied. Die Antragspunkte sind gleichartig formuliert und führen zur gleichen inhaltlichen Erledigung. Es besteht kein Raum für eine offene Sachentscheidung (sh dazu auch Rn 13 im Beschluss des VwGH vom 17.03.2022, Zl. Ra 2020/12/0058, die gleiche anwaltliche Vertretung betreffend).
Das oben Gesagte, trifft auch auf den Antragspunkt 4 zu. Wenn die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten zählt, ist es ausgeschlossen, dass sie „schlicht rechtswidrig“ ist (abgesehen von den Fällen, in denen nach einer schriftlichen Wiederholung einer Weisung auch eine rechtswidrige Weisung zu befolgen ist) und kann auch hier auf die Ausführungen zu Antragspunkt 1 verwiesen werden.
Zu den Anträgen 5 bis 8:
Die weiteren Anträge wurden als Eventualanträge formuliert. Der VwGH entschied am 09.07.2003, 2003/12/0097 zu den Eventualanträgen: „Eine Entscheidungspflicht der belBeh über einen Eventualantrag des BF kann so lange nicht entstehen, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist.“
Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.
Die belangte Behörde führte zu den Anträgen 5. bis 8. aus, dass es keine gesetzliche Grundlage geben würde, um Behandlungskosten der Behörde übertragen zu können. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Behörde wegen der vorgeworfenen Willkür auch für die Behandlungskosten verantwortlich sei (so zB Seite 27 der Beschwerde), führt aber ebenso nicht aus, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich diese Überwälzung stützt, welches vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.
Dies wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert (sh dazu Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Die vom Beschwerdeführer bzw. von der Rechtsvertreterin genannten gesetzlichen Grundlagen bilden jedoch keine geeignete Grundlage der Kostenüberwälzung, weswegen – ungeachtet der Tatsache, dass diese Anträge als Eventualanträge formuliert wurden – keine Rechtswidrigkeit an der Zurückweisung dieser Anträge durch die Behörde erkannt werden kann.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde Zeugen beantragt, nämlich mehrmals XXXX ist dazu auszuführen, dass diese Zeugen laut der Beschwerde Aussagen zu Beweisthemen treffen hätten sollen, welche nicht verfahrensgegenständlich sind (wie etwa ob die Arbeitsbedingungen dem BDG entsprechen würden oder nicht [Seite 27 oder 28 der Beschwerde]). Diese Fragen stellten sich im gegenständlichen Fall nicht, weswegen von der Beweisaufnahme der Zeugen Abstand genommen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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