Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und in deren Rubrum sowie Text die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde bezeichnet. Belangte Behörde vor dem VwG - und damit Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - war jedoch der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria. Ihm war die behördliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden zur Durchführung der Direktzahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Einheitliche Betriebsprämie, auf Basis von § 5 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 durch die Geschäftsordnung der Agrarmarkt Austria in Verbindung mit § 4 Z 3 der Geschäftsordnung des AMA-Vorstands übertragen worden (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren weder dem Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria noch der Agrarmarkt Austria selbst eigene subjektiv öffentliche Rechte zukommen, war die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008).
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