Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2025, Zl. LVwG 2024/11/2001 15, betreffend Übertretungen des Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: MMag. A H, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als unter dessen Spruchpunkt 1. die Spruchpunkte III.3. und V.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. März 2024 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde, sowie im Umfang seiner Spruchpunkte 4. und 5. (Aussprüche betreffend die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend die Aufhebung der Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) wird die Amtsrevision zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2024 wurde der Mitbeteiligte mehrerer Übertretungen des Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes (KAAZG) schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der X Betriebsgesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, dass soweit hier revisionsgegenständlich den Dienstnehmern S und Z an bestimmten Tagen im Zeitraum zwischen 11. und 30. September 2022 nach Beendigung verlängerter Dienste entgegen § 7 Abs. 3 KAAZG keine vorschriftsgemäße Ruhezeit gewährt worden sei (Spruchpunkte III.1. und III.3.), sowie, dass die Dauer verlängerter Dienste der Dienstnehmer S und R, für die durch Betriebsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlängerte Dienste zugelassen worden seien, im genannten Zeitraum an bestimmten Tagen im September 2022 jeweils mehr als 25 Stunden betragen habe (Spruchpunkte V.1. und V.2.).
2 Dadurch habe der Mitbeteiligte zu den Spruchpunkten III.1. und III.3. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 3 iVm. 12 Abs. 1 Z 3 KAAZG sowie zu den Spruchpunkten V.1. und V.2. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 1 KAAZG begangen.
3 Infolgedessen wurden über ihn zu den genannten Spruchpunkten jeweils eine Geld und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 bzw. gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KAAZG verhängt. Darüber hinaus wurde der Mitbeteiligte zur Leistung eines entsprechenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Ferner erging ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG.
4Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt 1. insofern Folge, als es das Straferkenntnis vom 12. März 2024 (u.a.) hinsichtlich der Spruchpunkte III.1., III.3., V.1. und V.2. aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einstellte. Unter Spruchpunkt 4. setzte es den zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leistenden Beitrag neu fest. Der Spruchpunkt 5. betraf den Ausspruch zum Kostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die dem Mitbeteiligten betreffend die Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vorgeworfenen Arbeitszeitüberschreitungen seien auf eine falsche Zeiterfassung im System zurückzuführen. Entgegen diesen Aufzeichnungen habe nämlich der Dienstnehmer S am 19. September 2022 keinen Nachtdienst geleistet, sondern das Krankenhaus regulär zu Dienstende verlassen und erst am nächsten Tag seinen Dienst wieder angetreten. Das ergebe sich einerseits aus einem E Mail des Dienstnehmers S sowie aus den in der mündlichen Verhandlung erstatteten übereinstimmenden Zeugenaussagen. Demnach habe sich immer nur ein Oberarzt im Nachtdienst befunden und das sei an dem in Rede stehenden Tag wie auch anhand eines Operationsberichts nachweisbar ein anderer Oberarzt gewesen, für dessen Nachtdienst ebenfalls Aufzeichnungen durch das Stechuhr Kontrollsystem vorlägen.
6 Betreffend Spruchpunkt III.3. sei ausgehend von glaubhaften Zeugenangaben festzuhalten, dass der betroffene Dienstnehmer Z nach Dienstende auf eigenen Wunsch zu nicht dienstlich vorgegebenen Ausbildungszwecken im Krankenhaus geblieben sei. Er sei damals Basisarzt in Ausbildung gewesen und habe mit erfahrenen Kollegen Fragen erörtert. Insoweit gäben daher die Aufzeichnungen durch das Stechuhr Kontrollsystem die tatsächlichen Arbeitszeiten des Dienstnehmers Z nicht richtig wieder.
7 Hinsichtlich Spruchpunkt V.2. des Straferkenntnisses liege ebenfalls eine Fehlerfassung im System vor. Sie resultiere beruhend auf Zeugenaussagen daraus, dass der Dienstnehmer R nach seinem absolvierten Nachtdienst zu privaten Zwecken im Krankenhaus verblieben sei und vergessen habe, nach Beendigung des regulären ärztlichen Dienstes auszustempeln.
8 Vor diesem Hintergrund gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, der Mitbeteiligte habe die ihm unter den Spruchpunkten III.1., III.3., V.1. und V.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. März 2024 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen gewesen sei.
9Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet sich gegen das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Spruchpunkte III.1., III.3., V.1. und V.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde.
10 Zur Zulässigkeit der Amtsrevision wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, derzufolge bei Bestehen eines Stechuhr Kontrollsystems zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten einem Gegenbeweis, etwa in Form einer Zeugenaussage, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen könne, wenn im konkreten Betrieb neben dem StechuhrKontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem bestehe, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis auf VwGH 29.6.1992, 92/18/0097, VwGH 27.9.2007, 2005/11/0183, sowie VwGH 15.10.2015, VwGH Ra 2014/11/0065).
11 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Amtsrevision erweist sich hinsichtlich der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Aufhebung der Spruchpunkte III.3. und V.2. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 aufgrund der von der Amtsrevisionswerberin aufgezeigten Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; die Amtsrevision ist insofern auch begründet. Im Übrigen ist die Amtsrevision nicht zulässig.
I. Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:
13 Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 Krankenanstalten Arbeitszeitgesetz (KAAZG), BGBl. I Nr. 8/1997 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 15/2022, darf die Dauer eines verlängerten Dienstes, sofern dieser nach Abs. 1 bis 3 zugelassen wurde, 25 Stunden nicht überschreiten.
14 § 7 Abs. 1 KAAZG zufolge ist den Dienstnehmer/innen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 KAAZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
15 Gemäß § 7 Abs. 3 KAAZG ist die folgende Ruhezeit nach verlängerten Diensten um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.
16 § 11 Abs. 1 KAAZG normiert die Verpflichtung des/der Dienstgebers/in, zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
17 Gemäß § 12 Abs. 1 KAAZG sind Dienstgeber/innen, die Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen (Z 1), oder die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren (Z 3), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 218, bis € 2.180, , im Wiederholungsfall von € 360, bis € 3.600, zu bestrafen.
18 Gegenständlich handelt es sich um Tatanlastungen gemäß § 7 Abs. 3 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 KAAZG sowie gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 1 KAAZG.
19 Das Verwaltungsgericht sah die dem Mitbeteiligten zu den Spruchpunkten III.3. und V.2. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aus den oben dargestellten Gründen als nicht verwirklicht an. Dem tritt die Amtsrevision zu Recht entgegen:
20Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 92/18/0097, zu vergleichbaren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ausgesprochen, das Bestehen eines Stechuhr Kontrollsystems impliziert, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche „Arbeitshandlung“.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der (§ 11 Abs. 1 KAAZG inhaltlich entsprechenden) Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG müssen die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (siehe VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243, mwN). Das gilt mithin auch für die nach § 11 Abs. 1 KAAZG zu führenden Aufzeichnungen.
22 § 11 Abs. 1 KAAZG dient insbesondere der Erlangung einer verlässlichen Dokumentation der Arbeitszeiten, welche im Interesse des Arbeitnehmerschutzes sowie des Patientenwohls die Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften durch die Arbeitsinspektion ermöglicht (vgl. RV 386 BlgNR 20. GP, 6 und 13).
23 Aus der in § 11 Abs. 1 KAAZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als „beschwert“ erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß § 11 Abs. 1 KAAZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).
24 Weiters ist Folgendes maßgeblich: Bei Bestehen eines Stechuhr Kontrollsystems, das in der Regel eine zeitunmittelbare Erfassung ohne die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Aufzeichnungen sicherstellt, kann einem Gegenbeweis, etwa in Form einer Zeugenaussage, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem StechuhrKontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (vgl. auch dazu bereits VwGH 29.6.1992, 92/18/0097, mwN; siehe überdies VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066).
25 Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte im Fall des Bestehens eines StechuhrKontrollsystems und bei Vorliegen von Aufzeichnungen durch ein solches System der oben dargestellten erhöhten Mitwirkungspflicht entsprochen hat und ob ihm ein entsprechender Gegenbeweis gelungen ist, handelt es sich grundsätzlich um eine einzelfallbezogene Frage, die im Wesentlichen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung betrifft. Soweit diese Beurteilung auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage und im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vertretbar vorgenommen wurde, ist sie daher in der Regel nicht revisibel (in diesem Zusammenhang siehe etwa VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128, sowie VwGH 17.9.2025, Ra 2023/11/0151).
26 Bezogen auf die Aufhebung der Spruchpunkte III.3. und V.2. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Umfang durch das Verwaltungsgericht ergibt sich somit Folgendes (betrifft die Dienstnehmer Z und R):
27 Im angefochtenen Erkenntnis wurde das Bestehen einer „besonderen vertraglichen Vereinbarung“ ebenso wenig festgestellt wie ein zusätzlich zum Stechuhr Kontrollsystem bestehendes Kontrollsystem. Es steht auch nicht in Rede, dass zusätzliche Arbeitsaufzeichnungen für die Dienstnehmer Z und R vorhanden wären.
28 Dennoch hat das Verwaltungsgericht seiner stattgebenden Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Spruchpunkte III.3. und V.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde nicht die durch das bestehende Stechuhr Kontrollsystem erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern seiner Entscheidung stattdessen schlicht basierend auf Zeugenaussagen andere Arbeits bzw. (Ruhe )Zeiten unter der Annahme zugrunde gelegt, die Dienstnehmer Z und R seien nach Dienstschluss privaten Tätigkeiten nachgegangen und hätten vergessen, „auszustempeln“.
29 Damit hat es den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehobenen Stellenwert von gesetzlich gebotenen Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 11 Abs. 1 KAAZG) und die solchen Aufzeichnungen im Allgemeinen zukommende besondere Aussagekraft verkannt, durch die die Möglichkeit der effizienten behördlichen Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen im Interesse des Schutzes sowohl der Dienstnehmer als auch des Patientenwohls gewährleistet wird.
30 Somit belastete das Verwaltungsgericht im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte III.3. und V.2. sowie der diesbezüglichen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
31 Richtet sich eine Amtsrevision wie vorliegendausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst (vgl. dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057).
32Infolgedessen war das angefochtene Erkenntnis sowohl im Umfang seines Spruchpunktes 1. betreffend die Aufhebung der Spruchpunkte III.3. und V.2. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 als auch betreffend die damit untrennbar verbundenen Aussprüche über die Beiträge zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Spruchpunkte 4. und 5.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
II. Zur teilweisen Zurückweisung der Amtsrevision:
33 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
34Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
35Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
36 Soweit sich die Amtsrevision gegen die Aufhebung der Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde sowie die in diesen Punkten erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem angefochtenen Erkenntnis wendet (betrifft den Dienstnehmer S), gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen:
37 Das Verwaltungsgericht gelangte hinsichtlich der Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 zur Auffassung, der Mitbeteiligte habe seiner fallbezogen anzunehmenden erhöhten Mitwirkungspflicht entsprochen und einen Gegenbeweis zu den Aufzeichnungen des Stechuhr Kontrollsystems erfolgreich erbracht. Es sei insbesondere auf Grundlage konkret festgestellter Arbeitsabläufe, nämlich der Anwesenheit immer nur eines Oberarztes im Nachtdienst, sowie infolge von Aufzeichnungen des Stechuhr Kontrollsystems zu den Arbeitszeiten des im in Rede stehenden Nachtdienst einzig anwesenden Oberarztes W und eines Operationsberichts, festzustellen gewesen, dass der Dienstnehmer S in den die Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses betreffenden Zeiten nach regulärem Dienstschluss nicht im Krankenhaus gewesen sei und keinen (Nacht-)Dienst verrichtet habe.
38 Diese einzelfallbezogene, nicht als unschlüssig zu erachtende Beurteilung, stützt sich nicht bloß auf Zeugenaussagen. Sie gründet sich darüber hinaus auf vom Verwaltungsgericht konkret festgestellte Abläufe bzw. Dienstzeiteinteilungen im betreffenden Krankenhaus, auf Aufzeichnungen mittels des Stechuhr Kontrollsystems zu den Dienstzeiten eines anderen anwesenden Oberarztes sowie auf einem diese Dienstzeiten belegenden Operationsbericht. Sie beruht auf einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und erlaubt die Feststellung der konkreten Arbeitszeiten des Dienstnehmers S im fraglichen Zeitraum. Hinsichtlich der Richtigkeit ihrer tragenden Überlegungen wird diese beweiswürdigende Einschätzung des Verwaltungsgerichts von der Amtsrevision nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
39 Anders als in dem dem Erkenntnis VwGH 27.9.2007, 2005/11/0183, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren geht es hier auch nicht um die Frage der Einhaltung von „Arbeitspausen“ von im Betrieb anwesenden Arbeitnehmern, sondern um verlängerte Dienste im Sinn von § 4 KAAZG sowie um Ruhezeiten gemäß § 7 KAAZG. Im Revisionsfall handelt es sich um Zeiträume, in denen sich der betreffende Dienstnehmer aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen „nachweislich“ nicht im Krankenhaus aufgehalten und keinen Nachdienst geleistet habe (zur Möglichkeit des Gegenbeweises siehe VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243).
40 Mithin legt die Amtsrevision nicht dar, dass die die Aufhebung der Spruchpunkte III.1. und V.1. des Straferkenntnisses vom 12. März 2024 betreffende Beurteilung des Verwaltungsgerichts mit der unter Punkt I. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stünde.
41 Da die Amtsrevision somit im soeben genannten Umfang keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026