Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der A E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Jänner 2025, VGW 171/090/12181/2019 100, betreffend Feststellungsanträge i.A. Gleitzeitguthaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist der Wiener Linien GmbH Co KG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 31. März 2017 wies die Revisionswerberin soweit verfahrensgegenständlich relevant darauf hin, ihr seien im März und Dezember 2014 sowie im Juni 2015 von ihrem „Zeitguthaben“ Stunden abgezogen worden, ohne dass diese Stunden als Überstunden abgerechnet und ausbezahlt worden seien. Dies sei von der Dienstbehörde mit Hinweis auf eine geltende Betriebsvereinbarung begründet worden. Die Revisionswerberin beantragte unter anderem festzustellen, dass die erfolgten „Kappungen“ von Zeitguthaben Ende März 2014, im Dezember 2014 und im Juni 2015 zu Unrecht erfolgt seien und ihr bestehendes Zeitguthaben entsprechend zu korrigieren sei (Antragspunkt 1.). Weiters beantragte die Revisionswerberin die Feststellung zu treffen, dass sollte eine anzuwendende Betriebsvereinbarung einem über 40 Stunden hinausgehenden Zeitguthaben im Wege stehen die abgezogenen Stunden als Überstunden (gegebenenfalls mit Zuschlag) zur Auszahlung zu bringen seien (Antragspunkt 2.)
3 Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu dem mit Schreiben vom 31. März 2017 zu Punkt 1.) gestellten Antrag fest, dass „die Kappung“ zu Recht erfolgt sei. Der zu Punkt 2.) gestellte Antrag wurde abgewiesen.
4 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht dar, es sei keine Genehmigung der Übertragung des Zeitguthabens von jeweils über 40 Stunden zum Stand Ende März 2014, Ende Dezember 2014 und Ende Juni 2015 in die jeweils nächste Gleitzeitperiode durch den damaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin vorgelegen. Beweiswürdigend wurde unter anderem auf Aussagen des damaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin verwiesen, wonach sich dieser nicht erinnern könne, ob er der Revisionswerberin zugesichert habe, die jeweiligen Zeitguthaben in das nächste Quartal zu übertragen. Auch habe der damalige Vorgesetzte der Revisionswerberin angegeben, dass falls eine Genehmigung von ihm vorgelegen wäre, das Zeitguthaben in die nächste Periode übertragen worden wäre. Weiters ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus der Aussage einer für die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt zuständigen „Zeitadministratorin“, dass im Fall einer Genehmigung der Übertragung des Zeitguthabens durch den Vorgesetzten der Revisionswerberin die erfolgte „Kappung“ der über 40 Stunden hinausgehenden Stunden zum Ende des Quartals rückgängig gemacht worden wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf § 11 Abs. 1 letzter Satz der „Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit in der Hauptabteilung B6 ‚Bau- und Anlagenmanagement‘ und Stabstelle Gk ‚Kollaudierung‘ der WIENER LINIEN GmbH Co. KG“ vom 11. Februar 2009, wonach Zeitguthaben von über 40 Stunden nur dann in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden „könnten“, wenn unter anderem eine Genehmigung des Vorgesetzten vorliege. Eine derartige Genehmigung für die verfahrensgegenständlichen Kappungen Ende März 2014, Ende Dezember 2014 und Ende Juni 2015 sei nicht vorgelegen.
7 Weiters ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0113) davon aus, dass ein Zeitguthaben in Gleitzeitmodellen ausschließlich im Verhältnis „1:1“ in Freizeit abzugelten und nicht auszuzahlen sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 26b Abs. 7 Dienstordnung 1994 (DO 1994) anzuwenden. Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, wonach bei limitierter Übertragung von Gleitzeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode über die Begrenzung hinausgehende Zeitguthaben als Überstunden auszugleichen seien, widerspreche der klaren Regelung des § 26b Abs. 4 DO 1994, der die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mehrdienstleistungen normiere. Im Übrigen sei § 10 Arbeitszeitgesetz fallbezogen nicht anwendbar, weil Arbeitnehmer, die wie die Revisionswerberin in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stünden, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen seien.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab- bzw Zurückweisung der Revision beantragt hat.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst geltend, es sei „nicht höchstgerichtlich geklärt“, ob die konkludente oder mündlich zugesicherte Genehmigung durch einen Vorgesetzten zur Übertragung von Zeitguthaben „rechtlich ausreichend“ sei. Dabei hält die Revisionswerberin der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach fallbezogen die Übertragung von über 40 Stunden hinausgehenden Zeitguthaben nicht genehmigt worden sei, in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision lediglich entgegen, die Zusicherung des Vorgesetzten, sich „darum zu kümmern, dass die Zeiten nicht verloren gehen“ habe ein „schutzwürdiges Vertrauen“ der Revisionswerberin begründet.
13 Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob eine Genehmigung der Übertragung von Zeitguthaben über die festgelegten Höchstgrenzen hinaus in die nächste Gleitzeitperiode erfolgt ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (in diesem Sinne siehe etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, Rn 25, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beurteilung in diesem Sinne unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein allenfalls bestehendes Vertrauen der Revisionswerberin darauf, eine Genehmigung werde erfolgen, geeignet sein könnte, die (objektive) Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass keine Genehmigung vorgelegen sei, in Zweifel zu ziehen.
14 Weiters macht die Revisionswerberin geltend, es fehle vor dem Hintergrund des § 26b DO 1994 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Abgrenzung zwischen „bloßem Gleitzeitguthaben“ und „vergütungspflichtiger Überstunde“. Insbesondere treffe die bestehende Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0113) keine Aussage darüber, unter welchen Bedingungen ein Gleitzeitguthaben aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten und Kenntnis des Dienstgebers „in einen überstundenpflichtigen Tatbestand“ übergehe, insbesondere wenn eine Anordnung im Einzelfall nicht vorliege, aber die tatsächliche dienstliche Notwendigkeit evident sei.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage nicht vor. Da unter „Rechtsfragen“ im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0036, Rn 14, mwN).
16 Nach § 26b Abs. 4 DO 1994 sind auf schriftliche oder mündliche Anordnung „Mehrdienstleistungen“ zu erbringen, wobei ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weiters ist in § 26b Abs. 6 Z 1 DO 1994 vorgesehen, dass „Überstunden“ die vom Beamten „auf Anordnung“ erbrachten Mehrdienstleistungen sind, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes überschritten wird. Demgegenüber ist das „Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit“ in § 26b Abs. 7 DO 1994 umschrieben als eine ohne Anordnung im Sinn des § 26b Abs. 4 erfolgte Überschreitung der Normalarbeitszeit.
17 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass Mehrdienstleistungen, die als „Überstunden“ abzugelten sind, jedenfalls nur solche Leistungen sein können, die angeordnet wurden oder hinsichtlich derer jene Voraussetzungen, unter denen ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, erfüllt sind. Damit erweist sich die maßgebliche Rechtslage aber als eindeutig.
18 Dass die angefochtene Entscheidung mit dieser Rechtslage nicht in Einklang stehe, legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dar. Insbesondere geht die Revisionswerberin selbst davon aus, dass die in Rede stehenden Mehrdienstleistungen nicht ausdrücklich angeordnet worden seien und sie macht auch nicht geltend, dass jene Voraussetzungen des § 26b Abs. 4 DO 1994 dafür, dass die von ihr ohne ausdrückliche Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen als angeordnet angesehen werden könnten, erfüllt gewesen seien.
19 Abgesehen davon geht die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision offenbar auch davon aus, dass die von ihr geltend gemachten Mehrdienstleistungen aus einer „privatrechtlichen Nebentätigkeit“ stammten, und somit offenbar aufgrund eines anderen als ihrem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis erbracht worden seien. Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb überhaupt eine Abgeltung als im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis der Revisionswerberin geleistete Mehrdienstleistungen in Betracht kommen könnte. Jedenfalls wird mit dem in Rede stehenden Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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