Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des R in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. September 2021, LVwG 30.21 1195/2020 28, betreffend Barauslagen iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 18. August 2021 wurde über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO sowie der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO je eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Spruchpunkt III. wurde der Revisionswerber dem Grunde nach zum Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2021 wurden dem Revisionswerber die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von insgesamt € 692,-- auferlegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht eingebracht.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2021/02/0214, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 18. August 2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
5 Die vorliegende Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.
6 Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist dem Bestraften, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.
7 Die Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz von Barauslagen ist mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens untrennbar verbunden, zumal eine derartige Entscheidung voraussetzt, dass der Beschwerde nicht (auch nicht nur teilweise) Folge gegeben wurde (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Die Zulässigkeit einer Revision gegen die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG, auch wenn diese durch besonderen Beschluss erfolgt, richtet sich damit nach der Zulässigkeit der Revision betreffend die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012).
8 Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des in der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen Erkenntnisses vom 18. August 2021 gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss über den Ersatz von Barauslagen weggefallen (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0077, mwN).
9 Der angefochtene Beschluss war somit bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. November 2022