Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Grundverkehrskommission Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. November 2024, Zl. 405 1/1172/1/4 2024, betreffend grundverkehrsrechtliche Zustimmung nach dem S.GVG 2023 (mitbeteiligte Parteien: 1. J GmbH Co KG in W und 2. D S in S, beide vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 27. August 2024 versagte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin einem zwischen den Mitbeteiligten geschlossenen Kaufvertrag die grundverkehrsrechtliche Zustimmung nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 S.GVG 2023. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Grundverkehrskommission sei unrichtig zusammengesetzt gewesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegenden Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der hg. Rechtsprechung ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen; der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/11/0077, mwN).
5 Die Amtsrevision erhebende Partei bringt als unverhältnismäßigen Nachteil zusammengefasst vor, im Fall der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung im fortzusetzenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren müsste die Revisionswerberin, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgäbe, ein nachträgliches Verfahren nach § 61 S.GVG 2023 einleiten, was „mit einem großen Aufwand für die Revisionswerberin“ und „erheblichen Unannehmlichkeiten und Kosten für die Parteien“ verbunden wäre. Im Fall der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung im fortzusetzenden Verfahren wäre ein „Parallelverfahren“ (gemeint wohl: das Verfahren nach § 61 S.GVG 2023) anhängig, welches für die Behörde und die Parteien einen „hohen Aufwand und entsprechende Kosten“ nach sich ziehen würde.
6 Dieses Vorbringen spricht bloß die regelmäßigen Folgen der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht unabhängig von einer allfälligen dagegen gerichteten Revision die Rechtskraft eintreten zu lassen, an, was im konkreten Fall zur Folge hat, dass der Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum gegenständlichen Rechtsgeschäft wieder offen ist. Das Erfordernis einer allfälligen Rückabwicklung dieses Rechtsgeschäfts für den Fall, dass der Revision Folge gegeben wird, ist daher für sich genommen nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit darzutun. Mit den §§ 61 und 62 S. GVG 2023 stünde jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch die Erstmitbeteiligte und damit zur Wahrung der von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/11/0191, mwN).
7 Wenn der Antrag weiters auf die Interessen der den gegenständlichen Kaufvertrag abschließenden Parteien abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Sphäre dritter Personen eintretende Nachteile im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 13.9.2024, Ra 2024/11/0128, mwN).
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Jänner 2025