JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0077 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Grundverkehrs-Landeskommission in 6901 Bregenz, Josef-Huter-Straße 35, der gegen das Erkenntnis sowie den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. Jänner 2018, Zl. LVwG-301-1/2017-R10, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Lercher Hofmann Rechtsanwälte GmbH in 6832 Röthis, Schlösslestraße 31a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht - einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den antragsabweisenden Bescheid der Revisionswerberin Folge gebend - der Mitbeteiligten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb näher genannter Grundstücke unter Auflagen. Mit dem genannten Beschluss hatte es den Antrag der Revisionswerberin, den im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. MK wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen.

2 Mit der dagegen gerichteten Revision ist der Antrag verbunden, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Transaktion für nichtig zu erklären sei, falls der Revision Folge gegeben würde. Damit würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt (Hinweis auf EuGH vom 23.9.2003, Rs C-452/01, Ospelt ), weil ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein Wiederherstellungsverfahren nach § 29 GVG durchgeführt werden müsste.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der hg. Rechtsprechung ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen; der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, und VwGH 30.11.2017, Ra 2017/10/0188, je mwN).

5 Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, weil diese Prüfung dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/10/0047, mwN).

6 Das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Argument spricht bloß die regelmäßigen Folgen der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht - unabhängig von einer allfälligen dagegen gerichteten Revision - die Rechtskraft eintreten zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258, mwN), an. Das Erfordernis einer allfälligen Rückabwicklung für den Fall, dass der Revision Folge gegeben wird, ist daher für sich genommen nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit darzutun. Mit § 29 GVG steht jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch die Mitbeteiligte und damit zur Wahrung der von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung (vgl. VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217).

7 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. April 2018

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