Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. D B in B, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin Platz 6, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Dezember 2023, Zlen. 1. LVwG AV 2034/002 2023 und 2. LVwG AV 2034/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ GVG 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. A H in W, 2. A G, W), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrags betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Interessent aufgetreten ist. Mit dieser Revision ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend wird dazu ausgeführt, der Bewilligung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Für den Revisionswerber würde die vorzeitige Übertragung des Eigentumsrechts jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Es sei auch für die Mitbeteiligten von Interesse, „Rechtssicherheit vor einer allfälligen Durchführung weiterer Schritte (Ausbezahlung Kaufpreis, Beginn von Umbauarbeiten etc)“ zu erlangen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
5 Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Antrag, der ohne nähere Konkretisierung lediglich einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ behauptet, nicht gerecht.
6 Wenn der Antrag weiters auf die Interessen der den gegenständlichen Kaufvertrag abschließenden Parteien abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Sphäre dritter Personen eintretende Nachteile im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 21.12.2012, AW 2012/08/0119, mwN).
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. September 2024