Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Oktober 2024, Zl. 405 1/1126/1/9 2024, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH in U und 2. B W in G (Niederlande), vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Kainz, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gegen den antragsabweisenden Bescheid des Revisionswerbers vom 5. Juli 2024 mit der Maßgabe statt, dass der Revisionswerber aufgrund der Anzeige eines zwischen der Erstmitbeteiligten als Verkäuferin und dem Zweitmitbeteiligten als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages vom 31. Jänner 2024 über näher bezeichnete Liegenschaftsanteile eine Erklärung gemäß § 19 Z 1 lit. d Salzburger Grundverkehrsgesetz (S.GVG 2023), auszustellen habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verbunden ist. Begründend wird dazu ausgeführt, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er die Erklärung gemäß § 19 Z 1 lit d S.GVG 2023 wonach die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen keinen Bedenken begegne auszustellen hätte. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis „abändere“ und die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten abgewiesen werde, hätte er ein nachträgliches Prüfungsverfahren einzuleiten, welches „mit großem Aufwand“ für den Revisionswerber und „erheblichen Unannehmlichkeiten bzw. Kosten für die Parteien“ verbunden wäre.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Nach der hg. Rechtsprechung ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen; der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/11/0077 oder VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217, je mwN).
5Das vom Revisionswerber im gegenständlichen Fall ins Treffen geführte Argument spricht bloß die regelmäßigen Folgen der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht unabhängig von einer allfälligen dagegen gerichteten Revision die Rechtskraft eintreten zu lassen (und die daran anknüpfende Rechtsfolge gemäß § 19 Z 1 lit d S.GVG 2023), an. Das Erfordernis einer allfälligen Rückabwicklung für den Fall, dass der Revision Folge gegeben wird, ist aber für sich genommen nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit darzutun (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/11/0077). Mit dem in § 62 S.GVG vorgesehenen nachträglichen Prüfungsverfahren steht dem Revisionswerber jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch den Zweitmitbeteiligten und damit zur Wahrung der vom Revisionswerber wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung (vgl. § 62 Abs. 4 leg. cit., demgemäß das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu löschen hat, wenn einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt wird).
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 2024