JudikaturVwGH

Ra 2016/10/0151 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der E und

2. des A, beide vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 2016, Zl. LVwG- 1/223/37-2016, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Ansuchen der revisionswerbenden Parteien auf naturschutzbehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie die Neuerrichtung einer Bewegungshalle für Pferde auf näher genannten Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet Salzburg-Süd abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien, die zudem den Antrag gestellt haben, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Gefahr bestehe, dass ein Wiederherstellungsauftrag erlassen und noch vor Abschluss des Revisionsverfahrens vollstreckt werden könnte. Ein Wiederherstellungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Bei Vollzug des Wiederherstellungsauftrages seien nicht nur die Baukosten von EUR 600.000,-- verloren, sondern es entstünden Kosten der Wiederherstellung von über EUR 200.000,--. Diese Kosten könnten auch bei Stattgebung der Revision nicht wieder hereingebracht werden.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa den zu § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren hg. Beschluss vom 18. Juni 2012, Zl. AW 2012/10/0026, mwN).

5 Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen der revisionswerbenden Parteien wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - in Bestätigung des Bescheides der Verwaltungsbehörde - abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die revisionswerbenden Parteien nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aber nicht hindernd entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ro 2014/10/0048, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich, sofern sich aus den maßgeblichen landesgesetzlichen Regelungen - wie im vorliegenden Fall - nicht Gegenteiliges ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/10/0014, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0261).

6 Soweit die revisionswerbenden Parteien unter Verweis auf den - nicht in einer naturschutzrechtlichen, sondern in einer baurechtlichen Angelegenheit ergangenen - hg. Beschluss vom 8. April 1991, Zl. AW 90/06/0068, die Auffassung vertreten, das angefochtene Erkenntnis sei einem Vollzug zugänglich, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit diesem Fall vergleichbare Konstellation hier schon deshalb nicht vorliegt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht eine von der Verwaltungsbehörde erteilte Bewilligung aufgehoben, sondern die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Versagung der Bewilligung bestätigt wurde.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Jänner 2017

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