JudikaturVwGH

Ra 2016/10/0151 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 2017

Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen der revisionswerbenden Parteien wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - in Bestätigung des Bescheides der Verwaltungsbehörde - abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die revisionswerbenden Parteien nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aber nicht hindernd entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ro 2014/10/0048, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich, sofern sich aus den maßgeblichen landesgesetzlichen Regelungen - wie im vorliegenden Fall - nicht Gegenteiliges ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/10/0014, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0261).

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