Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1949, vertreten durch Mag. Dr. Roland Schachinger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Dezember 2020, Zl. LVwG 551904/3/KLe, betreffend Verfahrenshilfe iA OÖ GVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksgrundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend Erhebung einer Beschwerde nicht stattgegeben.
2 Der Revisionswerber kann nach ständiger hg. Rechtsprechung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/11/0022, mwN, ebenso VwGH 22.6.2020, Ra 2020/11/0084, VwGH 5.8.2020, Ra 2020/11/0029, sowie VwGH 14.8.2020, Ra 2020/11/0133).
3 Dem Antrag konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden.
4 Hinzuweisen ist für den Fall des Obsiegens des Revisionswerbers hinsichtlich der begehrten Verfahrenshilfe auf § 8a Abs. 7 VwGVG.
Wien, am 12. Mai 2021