Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 23. April 2025 verkündete und am 21. Mai 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 171/101/2443/2025 9, betreffend Versehrtenrente nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin stand als Elementarpädagogin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
2Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 6 Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967) fest, dass es sich bei der Covid19 Erkrankung der Revisionswerberin um eine Berufskrankheit im Sinn des § 2 Z 11 UFG 1967 handle und erkannte ihr eine Versehrtenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2023 zu.
3 Die gegen den Nichtzuspruch einer Versehrtenrente ab dem 1. Februar 2023 gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.
Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018, mwN).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Wenn als erste Zulässigkeitsfrage in der Revision ausgeführt wird, ob ein Gegen oder Privatgutachten zwingend von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen stammen müsse, um dem Gutachten eines solchen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, hängt eine Entscheidung über die Revision schon deshalb nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, weil ein Privatgutachten nicht vorgelegt wurde.
9Die daran anschließende zweite Zulässigkeitsfrage, ob auch medizinische Atteste und Befunde vom Verwaltungsgericht zu würdigen seien, übergeht, dass die vorgelegten Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen ohnedies zum Gegenstand von dazu beauftragten Gutachtensergänzungen wurden und damit im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses Berücksichtigung fanden. Zutreffend verwies bereits das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen (nicht auf deren Stellung, sondern) auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert ankommt (vgl. VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039, mwN; ausführlich auch VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, Rn. 26 ff).
10 Die dritte Zulässigkeitsfrage schließlich, die auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen abzielt, übergeht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn ein ausreichendes, schlüssiges Gutachten vorliegt, auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch besteht. Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch eine ergänzende Beweisaufnahme wie etwa die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vorzunehmen gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung. Ob eine solche Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. zum Ganzen VwGH 17.3.2025, Ra 2025/02/0042, mwN; siehe auch VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).
11 Dass die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Gutachten unschlüssig oder unvollständig wären, oder das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
12 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2025
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