Rückverweise
Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe § 68 Abs. 7 erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). Aus § 13 Abs. 1 DVG 1984 ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von § 68 AVG Abweichendes iSd § 1 Abs. 1 legcit anordnet und sich die aus § 13 Abs. 1 DVG 1984 ableitbaren subjektiven Rechte der Dienstnehmerin darin erschöpfen, dass eine nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde (vgl. VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).