§ 25 Abs. 7 GSVG 1978 stellt eine abschließende Regelung hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen dar. Der Behörde ist insoweit bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244).
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