JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0098 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Zu § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass unter dem in dieser Bestimmung genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen nach § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0123; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Ausgehend davon hat der VwGH auch festgehalten, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, nicht unter den Tatbestand des Rettungsdienstes nach § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu subsumieren sind, zumal diese typischerweise nicht jene Dringlichkeit aufweisen wie die Leistung von erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 unter Bezugnahme auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR 11. GP, 81).