Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S R, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2025, W262 2315057 1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 18. Februar 2025 wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab dem 29. Jänner 2025 für „42 Bezugstage“ ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil sie sich auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Telefonistin bei der „Firma J.“ nicht beworben habe.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie eine Bewerbung verfasst habe, diese jedoch an die falsche E Mail Adresse versandt habe, da sie einen Buchstaben in der E Mail Adresse vergessen habe. Aufgrund der Krankheit ihrer Kinder in der Woche vor der Bewerbung sei die Revisionswerberin noch etwas mitgenommen und ihre Konzentration beeinträchtigt gewesen. Bei diesem Flüchtigkeitsfehler handle es sich jedoch lediglich um ein leicht fahrlässiges Verhalten.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Bei Versenden der Bewerbung an eine falsche E Mail Adresse wäre es in der Verantwortung der Revisionswerberin gelegen, auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung eingehende Fehlermeldung adäquat zu reagieren. Da die Revisionswerberin ein angebliches Telefonat mit dem einstellenden Unternehmen nicht beweisen habe können und widersprüchliche Angaben zur Bewerbung gemacht habe, sei naheliegend, dass sie dazu neige, willkürliche Aussagen zu treffen. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses habe die Revisionswerberin jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
4 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Über das Beschwerdevorbringen hinaus brachte die Revisionswerberin vor, dass für die Beschäftigung laut Stellenangebot eine abgeschlossene Lehre verlangt werde, über die die Revisionswerberin jedoch nicht verfüge.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe, die Revisionswerberin habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für sechs Wochen um allfällige Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert ab 29. Jänner 2025 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG werde nicht erteilt.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin zuletzt seit 3. November 2018 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Wochen , Kinderbetreuungs und Krankengeld sowie bedarfsorientierter Mindestsicherung Notstandshilfe beziehe. In der Darstellung des Verfahrensganges führte es aus, dass der Revisionswerberin mit Schreiben vom 23. Jänner 2025 vom AMS ein Stellenangebot als Telefonistin in einem Autohaus zugewiesen worden sei. Am 29. Jänner 2025 habe die potentielle Dienstgeberin dem AMS gemeldet, dass sich die Revisionswerberin nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe und nicht erreichbar gewesen sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung beim AMS am 6. Februar 2025 habe die Revisionswerberin angegeben, den Vermittlungsvorschlag am 29. Jänner 2025 per Post erhalten und sich am 3. Februar 2025 beworben zu haben. Sie habe zudem bei der potentiellen Dienstgeberin am 3. Februar 2025 angerufen, weil ihr am Telefon vom AMS gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei. Ein Rückruf der potentiellen Dienstgeberin sei nicht erfolgt. Die Revisionswerberin habe weiters erklärt, dass beide Kinder in der für die Bewerbung relevanten Zeit krank gewesen seien und sie mit ihnen beim Arzt bzw. sogar im Spital gewesen sei. Hierzu habe sie am selben Tag ein Schreiben des Kinderarztes vom 6. Februar 2025 vorgelegt, in welchem die Behandlung der Kinder in Anwesenheit der Revisionswerberin am 28. Jänner 2025 bestätigt worden sei. Am 18. Februar 2025 habe sie zudem ein am 12. Februar 2025 ausgestelltes Schreiben des Krankenhauses übermittelt, in dem die Behandlung ihres Sohnes am 26. Jänner 2025 bestätigt worden sei.
7 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie keine Fehlermeldung aufgrund der falschen E Mail Adresse erhalten habe, entgegenzuhalten sei, dass die Revisionswerberin verpflichtet sei zu kontrollieren, dass sie ihre Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E Mail Adresse übermittle. Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie am 3. Februar 2025 bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen habe, da ihr vom AMS gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei, sei nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Die Revisionswerberin habe obgleich sie von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden sei weder Nachweise vorgelegt noch angegeben, mit wem sie gesprochen habe und was besprochen worden sei. Zudem erscheine das Vorbringen der Revisionswerberin, dass ihr am Telefon vom AMS gesagt worden sei, die Stelle sei bereits vergeben, fragwürdig, da die konkrete Beschäftigung erst am 17. Februar 2025 besetzt worden sei. Die Revisionswerberin habe nicht versucht, ihren Fehler durch eine nochmalige und nun korrekte Bewerbung zu sanieren. Nicht zuletzt sei die Glaubwürdigkeit der Revisionswerberin aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihrer Bewerbung in Zweifel zu ziehen gewesen. So habe sie am 3. Februar 2025 in einem Gespräch mit der ServiceLine des AMS (um 14:57 Uhr) zunächst angegeben, sich am 1. Februar 2025 beworben zu haben. In einem weiteren Gespräch mit der ServiceLine am selben Tag (um 15:08 Uhr) habe sie schließlich behauptet, sich an diesem Tag beworben zu haben. Laut der im Akt einliegenden übermittelten E Mail sei ihre falsch adressierte Bewerbung jedoch am 3. Februar 2025 um 18:09 Uhr versandt worden. Durch die Verwendung einer falschen E Mail Adresse, die mangelnde Kontrolle der E Mail Adresse vor Übermittlung und mangels Nachfrage bei der potentiellen Dienstgeberin zum Erhalt ihrer Bewerbung habe die Revisionswerberin in Kauf genommen, dass ihre Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht angekommen sei. Daran vermöge auch die Erkrankung der Kinder der Revisionswerberin nichts zu ändern. Hinsichtlich der vorgebrachten Arzt bzw. Krankenhausbesuche sei festzuhalten, dass diese im Zeitraum vor Erhalt des Stellenangebots am 29. Jänner 2025 lägen. Dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer vermeintlichen Bewerbung durch die Erkrankung ihrer Kinder noch etwas mitgenommen und ihre Konzentration leicht beeinträchtigt gewesen sei, möge zwar zugetroffen haben; eine Kontrolle der E Mail Adresse sei der Revisionswerberin allerdings auch unter diesen Umständen möglich gewesen. Aufgrund des Unterbleibens einer derartigen Kontrolle habe es die Revisionswerberin ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ihr E Mail die potentielle Dienstgeberin nicht erreicht habe. Sonstige Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit der Revisionswerberin, sich per E
8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei evident, dass die nicht ordnungsgemäße Bewerbung der Revisionswerberin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht habe. Das Verhalten der Revisionswerberin, insbesondere die Übermittlung ihrer Bewerbung an eine falsche E Mail Adresse, sei jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sei die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
9 Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht ab, weil der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt sei.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl die Revisionswerberin in der Beschwerde und im Vorlageantrag bestritten habe, hinsichtlich des Übermittelns der Bewerbung an eine falsche E Mail Adresse vorsätzlich gehandelt zu haben.
14 Die Revision ist aus dem dargelegten Grund zulässig und berechtigt.
15 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
16 Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 19.2.2025, Ra 2024/08/0041, mwN).
17 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
18 Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht zutreffend betont, dass eine arbeitslose Person im Hinblick auf vorzunehmende Bewerbungen mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen hat (vgl. zu einem das nachträgliche Verlorengehen begünstigenden Umgang mit Vermittlungsvorschlägen VwGH 14.5.2020, Ra 2020/08/0008), konnte aus dem Versenden der Bewerbung an die falsche E Mail Adresse nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes geschlossen werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich Versenden einer Bewerbung an die falsche E Mail Adresse VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074). Das Bundesverwaltungsgericht selbst bezog in diesem Sinn auch die insgesamt mangelnde Glaubwürdigkeit der Revisionswerberin in seine Beurteilung ein. Dazu hätte es sich aber im Sinne des in § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffen müssen und seine Beweiswürdigung insbesondere darauf zu gründen gehabt (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0051, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Mai 2026
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