W262 2315057-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 29.01.2025, wobei sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt und Nachsicht nicht erteilt wurde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für sechs Wochen – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ab 29.01.2025 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 04.10.2018 bis 01.11.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt, anschließend bezog sie von 03.11.2018 bis 25.05.2019 Notstandshilfe. Von 26.05.2019 bis 11.11.2021 stand sie im Bezug von Wochengeld bzw. (pauschaliertem) Kinderbetreuungsgeld und bezog anschließend bis 27.10.2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung; ab 28.10.2022 bezieht sie – mit Unterbrechungen durch Krankengelbezüge – wieder Notstandshilfe.
2. Mit Schreiben vom 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Stellenangebot als Telefonistin in einem Autohaus zugewiesen.
3. Am 29.01.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe und nicht erreichbar gewesen sei.
4. Am 06.02.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung beim AMS. Sie gab an, den Vermittlungsvorschlag am 29.01.2025 per Post bekommen und sich am 03.02.2025 beworben zu haben. Sie habe zudem bei der potentiellen Dienstgeberin am 03.02.2025 angerufen, weil ihr am Telefon beim AMS gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass beide Kinder in der Zeit krank gewesen seien, sie sei mit ihnen beim Arzt und sogar im Spital gewesen, und kündigte an hierzu Nachweise nachzureichen. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von niemandem angerufen worden sei.
Am selben Tag übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben des Kinderarztes vom 06.02.2025, in welchem die Behandlung der beiden Kinder in Anwesenheit der Beschwerdeführerin am 28.01.2025 bestätigt wird. Am 18.02.2025 übermittelte sie ein am 12.02.2025 ausgestelltes Schreiben des Krankenhauses, in dem die Behandlung ihres Sohnes am 26.01.2025 bestätigt wird.
5. Mit Bescheid des AMS vom 18.02.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 29.01.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Telefonistin bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin vereitelt habe, da sie sich für diese Stelle nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr die Stellenzuweisung der Behörde am 30.01.2025 zugesendet worden sei und sie sich jedenfalls auf die Stelle bewerben habe wollen. Sie habe eine Bewerbung verfasst und diese vermeintlich an die angegebene E-Mailadresse ( XXXX @ XXXX team.at) geschickt, wobei ihr hierbei jedoch ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei und sie das E-Mail an die Adresse XXXX @ XXXX tam.at versendet und hierbei das “e“ ausgelassen habe. Da ihre Kinder in der Vorwoche krank gewesen seien und sie mit einem von ihnen sogar ins Spital habe müssen, sei sie wohl noch etwas mitgenommen und ihre Konzentration leicht beeinträchtigt gewesen. Es handle sich dabei jedenfalls um ein leicht fahrlässiges Handeln, da sie die notwendige Sorgfalt wohl aufgrund der sehr belastenden Vorwoche außer Acht gelassen habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor weder vorsätzlich noch mit Eventualvorsatz gehandelt zu haben, der für die Verhängung einer Sperre nach § 10 AIVG jedoch eine Mindestvoraussetzung bilde. Die Sperre ihres Bezugs sei daher nicht gerechtfertigt.
7. Am 02.05.2025 schickte das AMS folgendes E-Mail an die Beschwerdeführerin:
„(…) Übermitteln Sie bitte einen Beleg über Ihr angeblich am 03.02.2025 mit dem Unternehmen geführtes Telefonat. Weiters ist anzugeben, mit wem Sie geredet haben und was besprochen wurde.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie wegen der an eine falsche Adresse versandten Bewerbungs-E-Mail eine Fehlermeldung erhalten haben. Geben Sie an, warum Sie auf diese nicht reagiert haben.
Weiters ist zu begründen, warum Sie die E-Mail-Adresse nicht kontrollierten und dann beim Unternehmen nicht wegen der ausbleibenden Rückmeldung bzw. dem Stand des Bewerbungsverfahrens nachfragten.
Für den Eingang Ihrer schriftlichen Rückmeldung setzen wir Ihnen eine Frist bis 10.05.2025. (…) “
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Bewerbung“ der Beschwerdeführerin am 03.02.2025 an eine falsche E-Mail-Adresse erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS nie mitgeteilt Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2025 nicht oder nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung zu stehen, weshalb die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit vollumfänglich aufrecht gewesen seien. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, eine Bewerbung ordnungsgemäß zu adressieren und auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung eingehende Fehlermeldung adäquat zu reagieren. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht versucht nach der am 10.02.2025 ergangenen Information über die Versendung der Bewerbung an eine falsche Adresse, ihren Fehler durch eine nochmalige und nun korrekte Bewerbung zu sanieren; zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle noch nicht vergeben worden.
Das behauptete Telefonat mit dem Unternehmen habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können und wurde von der belangten Behörde schließlich als Schutzbehauptung gewertet. Zu berücksichtigen seien auch die Langzeitbeschäftigungslosigkeit der Beschwerdeführerin, die an sich bewirken sollte, dass sie sich umso ernsthafter bemühe, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden sowie das oftmalige Zusammenfallen von Krankenständen oder Pflegefreistellungen mit vom AMS vorgeschriebenen Terminen. Diese Umstände würden berechtigte Zweifel nahelegen, dass die vorgebrachten Entschuldigungsgründe tatsächlich faktisch fundiert seien; eine derartige Häufung von „zufälligen“ Verhinderungen sei vollkommen lebensfern. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Bewerbung am 03.02.2025 habe sie behauptet, sich am 01.02.2025 beworben zu haben (Gespräch mit der ServiceLine um 14:57 Uhr) und am 03.02.2025 habe sie behauptet sich heute beworben zu haben (Gespräch mit der ServiceLine um 15:08 Uhr); laut übermittelter E-Mail sei ihre (falsch adressierte) Bewerbung allerdings am 03.02.2025 um 18:09 Uhr versendet worden würden zudem nahelegen, dass die Beschwerdeführerin dazu neige willkürliche Aussagen zu machen.
Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
Die Beschwerdeführerin habe seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auch anderweitige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.
9. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie erstmals vorbrachte, dass im Stellenangebot eine abgeschlossene Lehre verlangt werde, die sie jedoch nicht habe. Im Übrigen wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an keine Fehlermeldung erhalten zu haben, weshalb ihr der Tippfehler nicht aufgefallen sei.
10. Mit E-Mail vom 23.06.2025 informierte die potentielle Arbeitgeberin über Nachfrage des AMS darüber, dass der Abschluss einer Lehre für die Beschäftigung nicht zwingend erforderlich sei. Da sie auch Wiedereinsteiger für diese Stelle suchen, wäre die Beschwerdeführerin für diese Stelle in Frage gekommen.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 25.06.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 03.11.2018 – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Wochen-, Kinderbetreuungs- und Krankengeld sowie bedarfsorientierter Mindestsicherung – Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 08.10.2024 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarungen angegeben, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Callcenter-Mitarbeiterin bzw. Einzelhandelskauffrau - Allgemeiner Einzelhandel unterstützt und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt.
Mit Schreiben vom 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Telefonistin in einem Autohaus zugewiesen:
„[…] Wir sind ein modernes Personal Service Unternehmen mit Sitz in Graz, Salzburg, Linz und Wien. Erfahrung in den einzelnen Sparten der Personalbereitstellung und hohe Flexibilität verbunden mit individueller Kunden- und Personalbetreuung sind unsere Stärken.
Unser Ziel - Die hohe Zufriedenheit unserer Kunden, Kundinnen sowie Bewerber und Bewerberinnen.
Für unseren Kunden suchen wir ab sofort
2 Telefonist_innen
für ein Autohaus in XXXX
2 Telefonistinnen im In und Outbound (Termine ausmachen, Erinnerungen etc., kein Telefonverkauf),
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Vollzeit zwischen 7 und 18 Uhr
Mindestentgelt auf Vollzeitbasis beträgt € 2.598,20 brutto monatl.
Dienstgeber:
XXXX
Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel.Nr XXXX oder per Email an:
XXXX @ XXXX team.at
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stellen als Telefonist_innen beträgt 2.598,20 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
[…] “
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels ordnungsgemäßer Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.
Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar.
Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 08.10.2024, das zugewiesene Stellenangebot vom 23.01.2025, die Niederschrift vom 06.02.2025 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Wochen-, Kinderbetreuungs- und Krankengeld und bedarfsorientierter Mindestsicherung ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin gab selbst an das Stellenangebot am 29.01.2025 erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
Dass die Beschwerdeführerin am 03.02.2025 ihre Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse geschickt hat, ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Kopie des E-Mails und ist unstrittig. Durch die Übermittlung an eine falsche E-Mailadresse ist keine ordnungsgemäße Bewerbung zustande gekommen, da die potentielle Dienstgeberin die Bewerbung nie erhalten konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nie eine Fehlermeldung aufgrund der falschen E-Mail-Adresse erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie verpflichtet ist zu kontrollieren, dass sie ihre Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie am 03.02.2025 bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen habe, da ihr vom AMS gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei, ist nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin legte obgleich sie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.05.2025 dazu aufgefordert wurde weder Nachweise vor noch gab sie an mit wem sie gesprochen habe und was besprochen worden sei. Zudem erscheint die Begründung über die Information der bereits besetzen Stelle fragwürdig, zumal die konkrete Beschäftigung erst am 17.02.2025 besetzt wurde. Die Beschwerdeführerin versuchte auch nicht ihren Fehler durch eine nochmalige und nun korrekte Bewerbung zu sanieren.
Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht zuletzt auch aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihrer Bewerbung in Zweifel zu ziehen. So gab sie am 03.02.2025 in einem Gespräch mit der ServiceLine (um 14:57 Uhr) zunächst an, sich am 01.02.2025 beworben zu haben (vgl. AS 32), in einem weiteren Gespräch mit der ServiceLine am selben Tag (um 15:08 Uhr) behauptete sie schließlich sich an diesem Tag beworben zu haben (vgl. AS 31); laut der im Akt einliegenden übermittelten E-Mail wurde ihre falsch adressierte Bewerbung jedoch am 03.02.2025 um 18:09 Uhr versendet (vgl. AS 30).
Schließlich waren die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin am 03.02.2025 nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.
Durch die Verwendung einer falschen E-Mail-Adresse, die mangelnde Kontrolle der E-Mail-Adresse vor Übermittlung und mangels Nachfrage bei der potentiellen Dienstgeberin zum Erhalt ihrer Bewerbung, hat die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass ihre Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht angekommen ist und sie sich daher nicht ordnungsgemäß beworben hat.
Daran vermag auch die Erkrankung der Kinder der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Hinsichtlich der vorgebrachten Arzt- bzw. Krankenhausbesuche mit ihren Kindern am 26.01.2025 und 28.01.2025 zu denen entsprechende Bestätigungsschreiben vom 12.02.2025 sowie 06.02.2025 vorgelegt wurden ist festzuhalten, dass diese im Zeitraum vor Erhalt des Stellenangebots am 29.01.2025 liegen. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer vermeintlichen Bewerbung durch die Erkrankung ihrer Kinder noch etwas mitgenommen und ihre Konzentration leicht beeinträchtigt gewesen sei, mag zwar zugetroffen haben; eine entsprechende Kontrolle der E-Mail-Adresse wäre der Beschwerdeführerin allerdings auch unter diesen Umständen möglich gewesen. Mangels Unterbleibens einer derartigen Kontrolle hielt die Beschwerdeführerin es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ihr E-Mail die potentielle Dienstgeberin nicht erreicht. Sonstige Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich per E- Mail zu bewerben und die angegebene E-Mailadresse auch korrekt einzugeben bzw. zu kontrollieren sind beim erkennenden Senat nicht entstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insofern geht der erkennende Senat von einem zumindest bedingten Vorsatz der Beschwerdeführerin aus.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem die Beschwerdeführerin sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, betreffend Weg- und Arbeitszeiten, der angebotenen Entlohnung sowie Betreuungspflichten.
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im Vorlageantrag versucht, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aufgrund des im Stellenangebot erwähnten Lehrabschlusses in Zweifel zu ziehen ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Stellenangebot hervorgeht, dass eine Lehre „willkommen“ sei. Über Nachfrage des AMS teilte die potentielle Dienstgeberin mit, dass eine Lehre nicht zwingend erforderlich sei und sie auch Wiedereinsteiger für diese Stelle suchen würden. Die potentielle Dienstgeberin bestätigte nach Zusendung ihrer Bewerbungsunterlagen Seitens des AMS darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin für diese Stelle in Frage kommen würde. Es bestehen demnach keine Zweifel daran, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und auch sonst zumutbar ist. Insbesondere liegt auch keine offenkundige Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vor. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Vorbringen nachträglich versucht, die fehlerhafte Bewerbung zu rechtfertigen um einer Sperre des Leistungsbezugs zu entgehen (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 (iVm § 38 AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Erstmals im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für die Beschäftigung laut Stellenangebot eine abgeschlossene Lehre verlangt werde, sie diese jedoch nicht habe.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Vorlageantrag Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung ins Treffen führte, insofern ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst zum Bewerbungszeitpunkt von einer Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung ausging. Selbst in der Annahme bestehender Zweifel wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, im Zuge einer Kontaktaufnahme mit der potentiellen Arbeitgeberin in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Die Beschwerdeführerin wäre nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190, mwN).
Im konkreten Fall war die Beschäftigung weder evident unzumutbar, noch kamen Umstände hervor, welche diese als für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen. Schließlich bestätigte zudem die potentielle Dienstgeberin in ihrem E-Mail vom 23.06.2025, dass eine Lehre nicht zwingend erforderlich sei, da sie auch Wiedereinsteiger für diese Stelle suchen würden (Anm.: siehe hierzu auch die Stellenausschreibung). Darüber hinaus wurde nach Zusendung der Bewerbungsunterlagen Seitens des AMS bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin für diese Stelle in Frage kommen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin die Erkrankung ihrer Kinder ins Treffen führt ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Betreuungspflichten erhoben hat, insofern kann auch aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin brachte schließlich keine substantiierten Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor.
Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihre nicht ordnungsgemäße Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die nicht ordnungsgemäße Bewerbung der Beschwerdeführerin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die Übermittelung ihrer Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.9. Zur Abänderung des Spruchs
Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 29.01.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.
3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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