Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des Dr. M P, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2025, I419 2301308-1/8E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) die Notstandshilfe des Revisionswerbers ab dem 1. September 2024 mangels Notlage ein. Der Revisionswerber erziele aus Vermietungen ein anrechenbares Einkommen, das den Anspruch auf die Notstandshilfe übersteige.
2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der (unvertretene) Revisionswerber vor, es stimme wohl, dass er-wie er dem AMS auch gemeldet habe-seit August 2024 Einnahmen aus Vermietung von Wohnobjekten erziele. Es treffe aber nicht zu, dass sein Einkommen aus der Vermietung die gewährte Notstandshilfe übersteige. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass zur Erzielung dieser Einnahmen diverse Aufwendungen-insbesondere für die notwendige Instandhaltung des Mietobjektes, Steuern, laufende Betriebskosten sowie Anwaltskosten-notwendig gewesen bzw. laufend zu tragen seien. Diese Aufwendungen seien, wie vom AMS unbeachtet geblieben sei, von den Bruttoeinnahmen abzuziehen, sodass jedenfalls Notstandshilfe zustehe.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe im Jahr 2024 Notstandshilfe in der Höhe von € 46,97 täglich, somit von monatlich etwa € 1.409, bezogen. Seit August 2024 erziele er aus der Vermietung dreier Wohnungen ein Einkommen, das nach Abzug von Aufwendungen die monatliche Notstandshilfe übersteige.
5 Im Zuge seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass dem Revisionswerber nach Abzug von Aufwendungen zumindest seit August 2018 Mieteinnahmen von monatlich € 1.464,10 zukämen. Die Behauptungen weiterer den erzielten Einnahmen entgegen stehenden Aufwendungen seien „nicht belegt“ bzw. „erschließe sich nicht“, dass dadurch die Einnahmen des Revisionswerbers tatsächlich reduziert worden wären. Soweit der Revisionswerber etwa laufende Betriebskosten behauptet habe, sei zu beachten, dass diese „gewöhnlich“ vom Mieter zu tragen seien.
6 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass in Hinblick auf die vom Revisionswerber erzielten Mieteinahmen der Bezug der Notstandshilfe zu Recht eingestellt worden sei.
7 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof-nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Revisionswerber sei in seiner Beschwerde den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen hinsichtlich seines aus Mieten erzielten Einkommens entgegengetreten. Insoweit wäre eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
9 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
10 Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer-bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden-mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 27.1.2026, Ra 2025/08/0105, mwN). Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung-ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können-nicht durchzuführen (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).
11 Im vorliegenden Fall war das auf die Notstandshilfe anzurechnende Einkommen des Revisionswerbers aus Vermietung und Verpachtung im Sinn von § 36 Abs. 3 iVm § 36a AlVG festzustellen (vgl. zu den Grundsätzen dieser Anrechnung ausführlich VwGH 27.5.2025, Ra 2024/08/0065). Ausgehend davon, dass noch kein Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2024 vorlag, hatte die rollierende Berechnungsmethode des § 36a Abs. 7 zweiter Satz AlVG zur Anwendung zu kommen.
12 Der Revisionswerber ist in seiner Beschwerde insoweit den Sachverhaltsannahmen entgegengetreten, die das AMS und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht der Feststellung seines Einkommens zugrunde gelegt haben. Da somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt strittig war, wäre das Bundesverwaltungsgericht im Sinn der dargestellten Judikatur verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Verhandlung zu gründen. Ausgehend von dem insoweit festgestellten Sachverhalt wären die Voraussetzungen der Notstandshilfe zu beurteilen gewesen.
13 Da die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung somit nicht vorlagen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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