IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas Joos als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom 10.10.2024, Zl. XXXX |AMS||ALV|||1, wegen Einstellung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass rückwirkend ab dem 01.09.2024 die Notstandshilfe an den Beschwerdeführer mangels Notlage eingestellt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er ein anrechenbares Einkommen aus Vermietung erziele, welches seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass Mieteinnahmen immer Brutto-Einkünfte seien, da die Betriebskosten erst nachträglich im Juli des Folgejahres abgerechnet und die meist erheblichen Nachzahlungen demgemäß erst rückwirkend eingefordert werden würden. Auch die Höhe von „Sonderzahlungen“ für Kosten von Maßnahmen, die nicht aus den Rücklagen gedeckt werden können, stünde erst im Nachhinein fest. Als Vermieter habe er auch Reparaturen in den Wohnungen zu bezahlen, welche nicht von der Hausverwaltung (gemeint: den Miteigentümern) zu tragen seien. So habe er eine Türe austauschen lassen, wobei die neue € 3.056,12 gekostet habe. Zöge man auch nur diesen Betrag von den Mieteinnahmen (abzüglich Betriebskosten-Akontierung) der Monate August bis Oktober ab, wäre der vorläufige „Netto-Gewinn“ nur mehr € 1.464,10 monatlich.
Ferner sei, da das AMS seiner Entscheidung Nettobeträge zu Grunde legen müsse, auch zu berücksichtigen, dass die Einkommenssteuer erst nachträglich, nach Erstellung des Steuerbescheides im Sommer 2025 feststehen werde.
Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass von den monatlichen Mieteinnahmen kaum mehr als € 1.000,-- monatlich anzurechnen blieben, also stehe zweifelsfrei fest, dass er weiterhin Anspruch auf Notstandshilfe habe und die belangte Behörde auch die Krankenversicherung weiterhin aufrecht halten müsse. Es sei allgemein bekannt, dass die Rendite bei Wohnungsvermietung durchaus schlecht sei.
3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass sich laut dem Berechnungsmodul des Bundesrechenzentrums ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von €4.058,83 und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführers bekannt gegebenen Nettoanrechnungsbetrages in der Höhe von € 1.619,92 ab 01.09.2024 ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € 0,-- ergebe. Dem Berechnungsmodul sei zu entnehmen, dass sich ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 53,11 errechnen würde, welcher den täglichen Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers in der Höhe von € 46,97 übersteige.
4. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass infolge der Mieteinahmen möglicherweise mit einer Kürzung der Arbeitslosengelder/Notstandszahlungen zu rechnen sei, aber keinesfalls mit einer vollständigen Streichung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Ende 50 sowie ausgebildeter AHS-Lehrer und war zuletzt als Lehrer im Schuldienst tätig. Er bezog seit 08.02.2024 mit Unterbrechungen Notstandshilfe von täglich € 46,97 auf einer Bemessungsgrundlage von € 4.058,83.
1.2 Seit August 2024 bezieht der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter Einkommen aus der Vermietung dreier Wohnungen, wobei ihm daraus monatlich € 3.520,-- überwiesen werden, von denen er Betriebskosten-Akontozahlungen von monatlich € 1.037,18 weiterleitet.
1.3 Vom Restbetrag (€ 2.482.82) verbleiben ihm nach den Angaben beim AMS nach Abzug monatlicher (anhand der Angaben des Steuerberaters für die ersten drei Quartale geschätzter) „Ausgaben“ von € 862,90 „ca.“ € 1.619,92, von denen im Nachhinein noch etwaige „Sonderzahlungen, Nachzahlungen usw.“ nach Vorliegen der Jahresabrechnung zu begleichen seien.
1.4 Er hat beim AMS angegeben, dass er nicht erwarte, für 2024 Steuerzahlungen vorgeschrieben zu bekommen, weil die Kosten im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter und dem Nachlassverfahren das „Gesamteinkommen“ ausreichend verringern würden.
Beispielhaft führte er beim AMS am 24.09.2024 unter anderem „Besitzstörungsklagen gegen Dauer-Falschparken im Einfahrtsbereich“, die Reparatur eines Wasserhahns um ca. € 600,-- und den Austausch einer 55 Jahre alten Wohnungseingangstüre für über € 2.000,-- an, der erforderlich sei, da bisher eine technisch unzureichende Innentüre dafür verwendet werde.
In der Beschwerde gab er an, die im September als Ersatz für die 60 Jahre alte Türe bestellte habe € 3.056,12 gekostet.
1.5 Selbst dann, wenn den nunmehrigen Angaben betreffend die Türe und der Berechnung der Beschwerde gefolgt wird, stand dem Beschwerdeführer ab 01.08. 2024 ein aus den ihm zufließenden Miteinnahmen erzieltes monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 1.464,10 zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
2.1 Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe, zu dessen Höhe sowie zur Bemessungsgrundlage, gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Überdies sind die Höhe der ausbezahlten Notstandshilfe sowie die Bemessungsgrundlage unbestritten.
2.2 Die Feststellungen zur Höhe der Mietzahlungen beruhen auf den vorgelegten Überweisungsbelegen, jene zu den Akontozahlungen basiert auf der Angabe des Beschwerdeführers, der weder Betriebskosten noch Zahlungen für Instandhaltungen oder Rücklagen nachwies.
2.3 Die Feststellungen zum Einkommen aus der Vermietung, gründen sich zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 1.619,92 vorbehaltlich Nachzahlungen und Nachschüsse nach der Jahresrechnung.
2.4 Der Beschwerdeführer brachte (auch) in seiner Beschwerde vor, dass zusätzliche Kosten aus der Vermietung wie etwa Betriebskosten-Akonto-Zahlungen, Sonderzahlungen für Reparaturen sowie Nachzahlungen anfallen und diese zu berücksichtigen seien. Ebenso habe er für die Grundbuchseintragungen Anwaltskosten gehabt.
Zumal sich aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 an das AMS ergibt, dass die betreffenden Wohnungen bereits zu Lebzeiten seiner Mutter vermietet waren, ist dabei nicht ersichtlich, dass die – nicht belegten – Anwaltskosten Voraussetzung der Mieteinnahmen gewesen wären.
Warum die durch eventuelle Nachzahlungen 2025 im Nachhinein auftretenden Belastungen die Einkommen von 2024 reduzieren sollten, erschließt sich nicht, betreffend die Betriebskosten auch deswegen, weil diese gewöhnlich vom Mieter zu tragen sind; ebenso lässt sich aus dem Einbringen von Besitzstörungsklagen gegen Falschparker nicht ableiten, dass daraus in Summe Verluste entstünden.
2.5 Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer auch nach Abzug der behaupteten Kosten des Türentausches (die er nicht belegte) aus den Vermietungen ab August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 1.464,10 zufließt, was die in der Beschwerde angestellte Berechnung ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Diese ist nach Abs. 2 nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen des § 36 Abs. 3 AlVG. Danach ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, wenn es den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
3.2 Vorliegend ist demnach der vom Beschwerdeführer erzielte Nettoerlös aus den Mieteinnahmen des August 2024 auf die Notstandshilfe des September 2024 anzurechnen etc., konkret also von den zuvor gewährten € 46,97 täglich bzw. (mal 30) monatlich € 1.409,10.
Aus den in der festgestellten mindestens € 1.464,10 sind nach § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch gerundet € 1.464,-- zu berücksichtigen, das ergibt täglich € 48,80, weshalb nach deren Abzug kein positiver Anspruch auf Notstandshilfe verbleibt, vielmehr übersteigt der Bezug der Einkünfte aus der Vermietung den gesetzlichen Anspruch auf die gebührende Notstandshilfe.
Dementsprechend war die Notstandshilfe ab dem auf den August 2014 folgenden Monat einzustellen, weshalb das AMS dies zu Recht mit 01.09.2024 getan hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur mangelnden Notlage. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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